Braucht man solche, wenn es bereits die Spatzen von den Dächern pfeifen?
Die Pokergesellschaft (Affiliate, Pokerschulen, Pokerspieler, Sachbuchautoren usw.) erklärt doch ständig, erfahrene Pokerspieler können langfristig dauerhaft Gewinne erzielen.
Auch ist es logisch, dass bei einem Spiel, währenddem man durch Handlungen Einfluss auf Verlust oder Gewinn nehmen kann, ein geschickter Spieler weniger geschickten Spielern überlegen ist.
Nun hat eine Richterin die Meinung der Pokergesellschaft und die Logik für zutreffend erklärt. Passt doch?
Die Pokergesellschaft (Affiliate, Pokerschulen, Pokerspieler, Sachbuchautoren usw.) erklärt doch ständig, erfahrene Pokerspieler können langfristig dauerhaft Gewinne erzielen.
Auch ist es logisch, dass bei einem Spiel, währenddem man durch Handlungen Einfluss auf Verlust oder Gewinn nehmen kann, ein geschickter Spieler weniger geschickten Spielern überlegen ist.
Nun hat eine Richterin die Meinung der Pokergesellschaft und die Logik für zutreffend erklärt. Passt doch?
Empirische Daten, die Aufschluss darüber ergeben könnten, inwieweit Poker Glückspiel oder auch ein steuerrechtlich relevantes Geschicklichkeitsspiel sein könnte, besitzt Dr. Ingo Fiedler von der Uni Hamburg (Assistent von Prof. Dr. Michael Adams). Er hätte sicherlich in dem Prozess als Gutachter auch bestätigen können, daß Poker für fast alle Pokerspieler ein verlustbringendes Glücksspiel ist - und das nicht unbedingt deshalb, weil die überwiegende Mehrheit der Spieler schlechter spielen als andere, sondern weil es da einen konstanten Faktor (Rake) gibt, der die Chips am Tisch kontinuierlich reduziert.
Wer also Poker spielt, muss normalerweise einen Verlust erwarten und keinen Gewinn. Und wer diesem Spiel gelegentlich oder öfter Gewinne abringt, kann sich noch lange nicht sicher fühlen, daß dies immer so sein wird.
Deshalb auch mein Vergleich mit der Abfüllmaschine. Diese hat normalerweise eine relative hohe feste Erwartung und eine kleine Standardabweichung. Beim Poker sind die Verhältnisse im Regelfall genau umgekehrt. Da gibt es eine marginale Erwartung, die ungewiss ist (auch rakebedingt negativ sein kann) und eine beachtliche Standardabweichung, die annähernd 50x größer ist als die (ungewisse) Erwartung. Mit diesem Problem kann man auch simulieren. Was dabei herauskommt, habe ich bereits mehrmals vorgerechnet. Allerdings ist es in der Poker-Praxis so, daß sich die Verhältnisse und Bedingungen fast laufend verändern. Es gibt nichts festes, was man als konstant festnageln könnte. Auch die Standardabweichung kann sich laufend ändern.
wenn du Random quotest dann gib bitte auch die Quelle an. so wie der Typ das im Bsp machen will, geht es auf jeden Fall nicht! ich könnte jetzt genau erklären wie simpel das gestaltet werden kann von Seiten des Gesetzgebers, um bei ihm eine Gewerbsmäßigkeit festzustellen. Kleiner Tipp: Wenn du 1x ins Casino gehst hat das nichts berufliches an sich
Nein, selbst wenn es schwarz auf weiß wäre bräuchte sich der Onlinegrinder noch(!) keine Sorgen machen. Allerdings kann er sich sicher sein, dass, sollte das Urteil in dieser Form durchgesetzt werden, er auch bald ein Gewerbe betreibt. Sobald dies passiert werden sich auch andere etwas vom Kuchen abschneiden wollen, und dann ist das Finanzamt nur ein Teil des ganzen.
Welche waren das?
Du schreibst öfters das du das schon bereits mehrmals vorgerechnet hast. Auch hier wieder: Quellen! Ansonsten kommt keine glaubwürdige Diskussion zu Stande. Ansonsten hast du aber mit dem fetten Teil recht, zu dem Rest kann ich leider nix sagen, weil ich zu den aufgeführten Personen die Arbeiten nicht kenne und zu dem anderen würde mich halt die Quelle interessieren.
Versuch mal iwie ein bisschen weniger hin und her zu springen. Du liest Sache A und schreibst dazu sofort etwas, halt den ersten Gedanken, dann bleibst du bei dem Punkt und fängst dann evtl schon mit Punkt B an usw und das ist nicht so leicht zu folgen welche Aussage sich jetzt auf was bezieht. Es wirkt halt einfach extrem ungeordnet und dadurch dann auch teilweise wenig durchdacht. Versuch das iwie zu verbessern, ich glaub das würde eine Diskussion deutlich fruchtbarer gestalten.
Das ist ein weiteres Problem, das ebenfalls unter verfassungsrechten Überlegungen nicht übersehen werden darf.
Mein größtes Problem ist folgendes:
Solange ich es nicht schwarz auf weiß nachlesen kann und dass Urteil des FG Köln noch nicht rechtskräftig ist, nehme ich niemanden ab, daß auf Pokergewinne Steuern zu zahlen sind. Das entspricht meiner festen Überzeugung. Wenn ich diese Überzeugung aufgeben würde und keine Argumente mehr hätte, dann müssten alle winning Player beim Online-Poker ein schlechtes Gewissen haben, daß sie Steuerhinterzieher sind. Ich bin der letzte der das will, weil es dann nämlich faktisch (das sehe ich voraus) kein einfaches Zurück mehr aus dem Schwarzmarkt gäbe. Dann hätten einige Leute, die keine Legalisierung wollen, genau das erreicht, was ich nicht will. Und die Richterin aus Köln hätte dann diese Leute auch noch kräftig unterstützt. Tolle Leistung.
Mein größtes Problem ist folgendes:
Solange ich es nicht schwarz auf weiß nachlesen kann und dass Urteil des FG Köln noch nicht rechtskräftig ist, nehme ich niemanden ab, daß auf Pokergewinne Steuern zu zahlen sind. Das entspricht meiner festen Überzeugung. Wenn ich diese Überzeugung aufgeben würde und keine Argumente mehr hätte, dann müssten alle winning Player beim Online-Poker ein schlechtes Gewissen haben, daß sie Steuerhinterzieher sind. Ich bin der letzte der das will, weil es dann nämlich faktisch (das sehe ich voraus) kein einfaches Zurück mehr aus dem Schwarzmarkt gäbe. Dann hätten einige Leute, die keine Legalisierung wollen, genau das erreicht, was ich nicht will. Und die Richterin aus Köln hätte dann diese Leute auch noch kräftig unterstützt. Tolle Leistung.
Empirische Daten, die Aufschluss darüber ergeben könnten, inwieweit Poker Glückspiel oder auch ein steuerrechtlich relevantes Geschicklichkeitsspiel sein könnte, besitzt Dr. Ingo Fiedler von der Uni Hamburg (Assistent von Prof. Dr. Michael Adams). Er hätte sicherlich in dem Prozess als Gutachter auch bestätigen können, daß Poker für fast alle Pokerspieler ein verlustbringendes Glücksspiel ist - und das nicht unbedingt deshalb, weil die überwiegende Mehrheit der Spieler schlechter spielen als andere, sondern weil es da einen konstanten Faktor (Rake) gibt, der die Chips am Tisch kontinuierlich reduziert.
Wer also Poker spielt, muss normalerweise einen Verlust erwarten und keinen Gewinn. Und wer diesem Spiel gelegentlich oder öfter Gewinne abringt, kann sich noch lange nicht sicher fühlen, daß dies immer so sein wird.
Deshalb auch mein Vergleich mit der Abfüllmaschine. Diese hat normalerweise eine relative hohe feste Erwartung und eine kleine Standardabweichung. Beim Poker sind die Verhältnisse im Regelfall genau umgekehrt. Da gibt es eine marginale Erwartung, die ungewiss ist (auch rakebedingt negativ sein kann) und eine beachtliche Standardabweichung, die annähernd 50x größer ist als die (ungewisse) Erwartung. Mit diesem Problem kann man auch simulieren. Was dabei herauskommt, habe ich bereits mehrmals vorgerechnet. Allerdings ist es in der Poker-Praxis so, daß sich die Verhältnisse und Bedingungen fast laufend verändern. Es gibt nichts festes, was man als konstant festnageln könnte. Auch die Standardabweichung kann sich laufend ändern.
Wer also Poker spielt, muss normalerweise einen Verlust erwarten und keinen Gewinn. Und wer diesem Spiel gelegentlich oder öfter Gewinne abringt, kann sich noch lange nicht sicher fühlen, daß dies immer so sein wird.
Deshalb auch mein Vergleich mit der Abfüllmaschine. Diese hat normalerweise eine relative hohe feste Erwartung und eine kleine Standardabweichung. Beim Poker sind die Verhältnisse im Regelfall genau umgekehrt. Da gibt es eine marginale Erwartung, die ungewiss ist (auch rakebedingt negativ sein kann) und eine beachtliche Standardabweichung, die annähernd 50x größer ist als die (ungewisse) Erwartung. Mit diesem Problem kann man auch simulieren. Was dabei herauskommt, habe ich bereits mehrmals vorgerechnet. Allerdings ist es in der Poker-Praxis so, daß sich die Verhältnisse und Bedingungen fast laufend verändern. Es gibt nichts festes, was man als konstant festnageln könnte. Auch die Standardabweichung kann sich laufend ändern.
Versuch mal iwie ein bisschen weniger hin und her zu springen. Du liest Sache A und schreibst dazu sofort etwas, halt den ersten Gedanken, dann bleibst du bei dem Punkt und fängst dann evtl schon mit Punkt B an usw und das ist nicht so leicht zu folgen welche Aussage sich jetzt auf was bezieht. Es wirkt halt einfach extrem ungeordnet und dadurch dann auch teilweise wenig durchdacht. Versuch das iwie zu verbessern, ich glaub das würde eine Diskussion deutlich fruchtbarer gestalten.
Ok, ich hab mir mal das EStG für Gewerbebetrieb genommen und dann können wir ganz einfach durchgehen, ob es auf einen Pokerspieler zutrifft oder nicht.
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/4499/b12075.htm
Der fett markierte Teil ist hierbei der wichtige. Wenn man Poker als Beruf ausübt, dann hat man obv eine "selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen". Nun kommt aber der wichtige Teil: "und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt".
Hierzu gibt es ein BFH Urteil (BFH Urteil vom 20.4.1999, BStBl II 1999, 466):
Quelle: http://www.smartsteuer.de/portal/lex...l-Gewinne.html
Wie man also sehen kann wird bei einem Gewerbebetrieb von einer Teilnahme am "allgemeinen" Wirtschaftsverkehr gesprochen. Glücksspiel ist aber als Teilnahme "außerhalbs" definiert. Um das ganze noch weiter zu verdeutlichen, weiterhin die gleiche Quelle:
Das heißt also, das selbst wenn er mit der Gewinnabsicht an einem Glücksspiel(/Unterhaltungsveranstaltung) teilnimmt [etwas anderes ist Wer wird Millionär auch nciht; derjenige der über größeres Wissen verfügt, wird mehr Geld gewinnen als derjenige der über weniger Wissen verfügt -> Edge!], würde das ganze nicht unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb sondern unter sonstige Einkünfte fallen.
Noch kurz eingeworfen, was überhaupt unter Glücksspiel verstanden wird:
Geschicklichkeitsspiel:
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%BCcksspiel
Hier ist es nicht eindeutig erkennbar. Beim Poker hat man nunmal "für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt" zu zahlen und "die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt". Für mich würde dieser Teil überwiegen, weil ich zwar auf Dauer durch meine "Fähigkeiten sowie vom Grad der Aufmerksamkeit" meine Erfolgschance erhöhen kann, allerdings auf Grund von Varianz "die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt". Ich denke ich muss hier keinen Varianzsimulator anführen um zu zeigen das selbst der 2bb/100 Winner auf 1.000.000 Hände nicht immer an seinem tatsächlich zu erwartendem Wert ankommen muss, sondern drüber oder drunter liegen kann.
-------
Ich hoffe ich habe hier jetzt nichts durcheinander gebracht (Fehler können vorhanden sein, ich wüsste jetzt gerad aber nicht welcher es sein könnte), aber in anderen Foren ist mir aufgefallen das Leute nur Teile des EStG zitiert haben, nicht den kompletten Zusammenhang.
Ein wenig OT, aber ein nettes typisch dummes Beispiel was ich noch gelesen habe (sinngemäß): "Ich habe mit Hasch gedealt schon auch etwas größer und wurde erwischt. Gab dann obv ärger. Allerdings kam dann das Finanzamt und wollte auch noch das ich die Gewinne aus der Tätigkeit versteuere lol"
Das eine hat halt mit dem anderen nix zu tun. Man kann halt zB mit Drogen hier in Deutschland dealen, so lange man dann auch die Gewinne versteuert, begeht man keine Steuerhinterziehung. Ob es nun rechtlich legal ist was man da tut ist dafür total egal. Al Capone wurde auch wegen "Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche" zu elf Jahren Gefängnis verurteilt, nicht weil er Leute ermorden ließ.
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Änderungen / Synopse | 32 Gesetze verweisen aus 60 Artikeln auf § 15
(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. 1Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
Was ein Gewerbebetrieb ist finden wir in (3)
2. 1die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
Dies liegt nicht vor
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
Dies liegt nicht vor
2Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden. 3§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
Dies liegt nicht vor
(1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
Dies liegt nicht vor
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
Auf diesen Teil möchte ich ganz unten eingehen, weil es der einzige ist, dem man es zuschreiben kann.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,
Dies liegt nicht vor
2. 1einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
Dies liegt nicht vor
Änderungen / Synopse | 32 Gesetze verweisen aus 60 Artikeln auf § 15
(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. 1Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
Was ein Gewerbebetrieb ist finden wir in (3)
2. 1die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
Dies liegt nicht vor
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
Dies liegt nicht vor
2Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden. 3§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
Dies liegt nicht vor
(1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
Dies liegt nicht vor
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
Auf diesen Teil möchte ich ganz unten eingehen, weil es der einzige ist, dem man es zuschreiben kann.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,
Dies liegt nicht vor
2. 1einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
Dies liegt nicht vor
Der fett markierte Teil ist hierbei der wichtige. Wenn man Poker als Beruf ausübt, dann hat man obv eine "selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen". Nun kommt aber der wichtige Teil: "und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt".
Hierzu gibt es ein BFH Urteil (BFH Urteil vom 20.4.1999, BStBl II 1999, 466):
»… Es wird darauf hingewiesen, daß zwischen den … Termingeschäften und den reinen Glücksspielen grundlegende Unterschiede bestünden. Reine Glücksspiele um Geld fänden außerhalb des Wirtschaftskreislaufs im gesellschaftlichen Bereich statt und schüfen sich ihre Risiken gleichsam selbst. Ihre Ergebnisse hingen meist vom Zufall ab. Sie erforderten regelmäßig weder eine nennenswerte geistige Tätigkeit, noch würden sie nach den anerkannten Prinzipien einer (professionellen) Vermögensanlage überwacht. Sie dienten dem Zeitvertreib, der Zerstreuung und dem »Nervenkitzel« des Spielers. Demgegenüber nehme sich der Terminspekulant der Risiken an, die im Wirtschaftskreislauf vorgegeben seien. Bei der seriösen, auf Kenntnissen beruhenden Terminspekulation handle es sich um eine geistige Tätigkeit, welche aus den Erfahrungen der Vergangenheit und aus der Beobachtung der gegenwärtigen Ereignisse die künftige Entwicklung prognostiziere, um durch entsprechende geschäftliche Handlungen wirtschaftliche Vorteile zu erzielen …«
Wie man also sehen kann wird bei einem Gewerbebetrieb von einer Teilnahme am "allgemeinen" Wirtschaftsverkehr gesprochen. Glücksspiel ist aber als Teilnahme "außerhalbs" definiert. Um das ganze noch weiter zu verdeutlichen, weiterhin die gleiche Quelle:
Unter »reinen« Glücksspielen werden in der Rspr. des BFH sodann verstanden: Lotto, Toto oder Roulette (vgl. z.B. BFH Urteil vom 16.9.1970, BStBl II 1970, 865, unter 1.; BFH Urteil vom 3.10.1989, BStBl II 1990, 319). Abzugrenzen sind nicht steuerbare Glückspielgewinne insbesondere auch von sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. So sind Preisgelder für die Teilnahme an Unterhaltungsveranstaltungen und Fernsehshows als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, wenn die Kandidaten mit ihrer Teilnahme eine Leistung gegenüber dem Veranstalter, Produzenten bzw. Fernsehsender erbringen (vgl. BFH Urteil vom 28.11.2007, DStR 2008, 497 zu »Dating-Show« sowie das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 30.5.2008, IV C 3 – S 2257/08/10001, BStBl I 2008, 645).
Noch kurz eingeworfen, was überhaupt unter Glücksspiel verstanden wird:
In Deutschland führt § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) aus:
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele
Geschicklichkeitsspiele werden nach der ständigen Rechtsprechung in Deutschland dadurch charakterisiert, dass bei ihnen die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich von den Fähigkeiten sowie vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt
Hier ist es nicht eindeutig erkennbar. Beim Poker hat man nunmal "für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt" zu zahlen und "die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt". Für mich würde dieser Teil überwiegen, weil ich zwar auf Dauer durch meine "Fähigkeiten sowie vom Grad der Aufmerksamkeit" meine Erfolgschance erhöhen kann, allerdings auf Grund von Varianz "die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt". Ich denke ich muss hier keinen Varianzsimulator anführen um zu zeigen das selbst der 2bb/100 Winner auf 1.000.000 Hände nicht immer an seinem tatsächlich zu erwartendem Wert ankommen muss, sondern drüber oder drunter liegen kann.
-------
Ich hoffe ich habe hier jetzt nichts durcheinander gebracht (Fehler können vorhanden sein, ich wüsste jetzt gerad aber nicht welcher es sein könnte), aber in anderen Foren ist mir aufgefallen das Leute nur Teile des EStG zitiert haben, nicht den kompletten Zusammenhang.
Ein wenig OT, aber ein nettes typisch dummes Beispiel was ich noch gelesen habe (sinngemäß): "Ich habe mit Hasch gedealt schon auch etwas größer und wurde erwischt. Gab dann obv ärger. Allerdings kam dann das Finanzamt und wollte auch noch das ich die Gewinne aus der Tätigkeit versteuere lol"
Das eine hat halt mit dem anderen nix zu tun. Man kann halt zB mit Drogen hier in Deutschland dealen, so lange man dann auch die Gewinne versteuert, begeht man keine Steuerhinterziehung. Ob es nun rechtlich legal ist was man da tut ist dafür total egal. Al Capone wurde auch wegen "Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche" zu elf Jahren Gefängnis verurteilt, nicht weil er Leute ermorden ließ.
wenn du Random quotest dann gib bitte auch die Quelle an. so wie der Typ das im Bsp machen will, geht es auf jeden Fall nicht! ich könnte jetzt genau erklären wie simpel das gestaltet werden kann von Seiten des Gesetzgebers, um bei ihm eine Gewerbsmäßigkeit festzustellen. Kleiner Tipp: Wenn du 1x ins Casino gehst hat das nichts berufliches an sich
Ein Casino-Reg oder Berufsspieler (von denen es in Deutschland vermutlich einige Hunderte gibt) ist imo. nicht gewerblich unterwegs, weil er an keinem Leistungsaustausch teilnimmt. Er verkauft nichts und bietet keine Dienstleistung an. Wie er seine Zeit in Casinos verschwendet, wie oft er dort hingeht, was er dabei spielt, wie viel er dabei gewinnt oder verliert und um welche Einsätze er spielt, geht niemanden etwas an und es ist im Grunde auch nicht nachweisbar, obwohl fast immer ein Finanzbeamter zuschaut und fast alles sieht. Wenn man in einer Daddelhalle mehrere Millionen verzockt, wird man dadurch auch nicht gewerblich. Wenn jemand von zu Hause aus im Internet beim Online-Poker erhebliche Beträge gewinnt, wird er imo auch nicht gewerblich. Wenn ein echter Casino-Berufsspieler versucht, sich ins Gewerberegister einzutragen, wird er vermutlich abgelehnt. Wenn es ein Online-Poker Pro versucht, dann wird er vermutlich schon deshalb nicht eingetragen, weil er derzeit noch etwas Verbotenes tut. (Habs zwar noch nicht probiert, ab ich denke, die Eintragung wird verweigert - Weitere Hinweise z.B. S. 63 hier im Thread).
Nein, selbst wenn es schwarz auf weiß wäre bräuchte sich der Onlinegrinder noch(!) keine Sorgen machen. Allerdings kann er sich sicher sein, dass, sollte das Urteil in dieser Form durchgesetzt werden, er auch bald ein Gewerbe betreibt. Sobald dies passiert werden sich auch andere etwas vom Kuchen abschneiden wollen, und dann ist das Finanzamt nur ein Teil des ganzen.
Die Stellen haben ich hier auch bereits zitiert - ich meine sogar hier im Thread. Müsste ich erst wieder suchen.
Du schreibst öfters das du das schon bereits mehrmals vorgerechnet hast. Auch hier wieder: Quellen! Ansonsten kommt keine glaubwürdige Diskussion zu Stande. Ansonsten hast du aber mit dem fetten Teil recht, zu dem Rest kann ich leider nix sagen, weil ich zu den aufgeführten Personen die Arbeiten nicht kenne und zu dem anderen würde mich halt die Quelle interessieren.
Versuch mal iwie ein bisschen weniger hin und her zu springen. Du liest Sache A und schreibst dazu sofort etwas, halt den ersten Gedanken, dann bleibst du bei dem Punkt und fängst dann evtl schon mit Punkt B an usw und das ist nicht so leicht zu folgen welche Aussage sich jetzt auf was bezieht. Es wirkt halt einfach extrem ungeordnet und dadurch dann auch teilweise wenig durchdacht. Versuch das iwie zu verbessern, ich glaub das würde eine Diskussion deutlich fruchtbarer gestalten.
Es wäre sicherlich ein gute Idee, wenn ich diesen Thread mal zusammenfassen würde. Aber das ist mir zu viel Arbeit. Vielleicht fasse ich aber meine Argumente zusammen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.
@CivStar, danke für Deine ausführliche Beschreibung der Probleme.
Frage: Könnte auch nicht die eine Urteilsbegründung (Glücksspiel vs Spekulation) ein Problem darstellen?
Poker ist zwar als WinningPlayer nicht gerade hochgeistig, aber zufällig Knöpfe drücken reicht auch nicht, auch wenn mir das meine Villains gerne unterstellen. Wir spielen meist nicht zum Zeitvertreib, nicht zur Zerstreuung und nicht unbedingt zum "Nervenkitzel". Aber in Poker handelt es für einen WinningPlayer schon um eine geistige Tätigkeit, wo Erfahrungswerte/Wissen eine Rolle spielt und man künftige Handlungen der Villains antizipiert um nun ja Knete zu machen.
Kannte das Urteil noch nicht, klingt aber etwas beunruhigend, wenn wir uns auf Poker=Glücksspiel berufen.
Frage: Könnte auch nicht die eine Urteilsbegründung (Glücksspiel vs Spekulation) ein Problem darstellen?
Ihre Ergebnisse hingen meist vom Zufall ab. Sie erforderten regelmäßig weder eine nennenswerte geistige Tätigkeit, noch würden sie nach den anerkannten Prinzipien einer (professionellen) Vermögensanlage überwacht. Sie dienten dem Zeitvertreib, der Zerstreuung und dem »Nervenkitzel« des Spielers. Demgegenüber nehme sich der Terminspekulant der Risiken an, die im Wirtschaftskreislauf vorgegeben seien. Bei der seriösen, auf Kenntnissen beruhenden Terminspekulation handle es sich um eine geistige Tätigkeit, welche aus den Erfahrungen der Vergangenheit und aus der Beobachtung der gegenwärtigen Ereignisse die künftige Entwicklung prognostiziere, um durch entsprechende geschäftliche Handlungen wirtschaftliche Vorteile zu erzielen
Kannte das Urteil noch nicht, klingt aber etwas beunruhigend, wenn wir uns auf Poker=Glücksspiel berufen.
aus: http://www.pokerzeit.com/eddy-scharf...rurteilt-48284
"In nächster Instanz wird sich nun der Bundesfinanzhof des Falles annehmen."
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof dauern häufig mehrere Jahre. So interessant der Prozess ist, ich fürchte, es wird noch lange dauern, bis wir tatsächlich von einem abgeschlossenen Musterprozess sprechen können, der als Grundlage für eine neue Gesetzgebung und ggf. Besteuerung herhalten kann.
"In nächster Instanz wird sich nun der Bundesfinanzhof des Falles annehmen."
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof dauern häufig mehrere Jahre. So interessant der Prozess ist, ich fürchte, es wird noch lange dauern, bis wir tatsächlich von einem abgeschlossenen Musterprozess sprechen können, der als Grundlage für eine neue Gesetzgebung und ggf. Besteuerung herhalten kann.
...
...
Reine Glücksspiele um Geld fänden außerhalb des Wirtschaftskreislaufs im gesellschaftlichen Bereich statt und schüfen sich ihre Risiken gleichsam selbst. Ihre Ergebnisse hingen meist vom Zufall ab. Sie erforderten regelmäßig weder eine nennenswerte geistige Tätigkeit, noch würden sie nach den anerkannten Prinzipien einer (professionellen) Vermögensanlage überwacht. Sie dienten dem Zeitvertreib, der Zerstreuung und dem »Nervenkitzel« des Spielers.
Geschicklichkeitsspiele werden nach der ständigen Rechtsprechung in Deutschland dadurch charakterisiert, dass bei ihnen die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich von den Fähigkeiten sowie vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt.
"Welche Hände du bekommst ist Glück, was du aus deinen Händen machst, ist Geschick" bedeutet, daß z.B. auch ein Casino-Reg, der beim Black Jack in einem deutschen Casinos durch Zufall Geld gewinnt, Steuern bezahlen müsste. Die Richterin hat (möglicherweise - genau wissen wir es noch nicht) richtig erkannt, dass es ganz offensichtlich nicht überwiegend vom Zufall abhängt, was du aus deinen Händen machst. Deshalb soll Poker ein Geschicklichkeitsspiel sein. Wenn du beim Spiel gewinnst, hast du offensichtlich im Rahmen deines Geschicks alles richtig gemacht.
Ein Spieler, der beim Poker durch Zufall Geld gewinnt, wäre also ein Geschicklichkeitsspieler. Die Einheit der Rechtsordnung wäre sichtbar durchbrochen.
Die logische Sekunde, wo ein Hobbyspieler willenlos einen Gewerbebetrieb eröffnet, ist dabei relativ undefiniert und wird vermutlich nur mit blabla durch Richterrecht willkürlich umschrieben. Im Grunde würde dann jeder Pokerspieler einen Gewerbebetrieb haben, wenn er ein wenig öfter spielt (als hobbymäßig noch nach willkürlich Maßstäben vertretbar oder normal erscheint) und dabei gewinnt. (Als bedeutende Turnierteilnahme könnte dabei bereits die Pokerstars Sunday Million ausreichen).
Ein Spieler, der beim Poker durch Zufall Geld gewinnt, wäre also ein Geschicklichkeitsspieler. Die Einheit der Rechtsordnung wäre sichtbar durchbrochen.
Die logische Sekunde, wo ein Hobbyspieler willenlos einen Gewerbebetrieb eröffnet, ist dabei relativ undefiniert und wird vermutlich nur mit blabla durch Richterrecht willkürlich umschrieben. Im Grunde würde dann jeder Pokerspieler einen Gewerbebetrieb haben, wenn er ein wenig öfter spielt (als hobbymäßig noch nach willkürlich Maßstäben vertretbar oder normal erscheint) und dabei gewinnt. (Als bedeutende Turnierteilnahme könnte dabei bereits die Pokerstars Sunday Million ausreichen).
Wikipedia: Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Rechtsanwendung, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Dabei ist Willkür im objektiven Sinn zu verstehen und enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf. BVerfG 80, 48, 53.
Die bislang beste Beschreibung:
Wenn also jemand über Jahre nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgesaussichten um sehr hohe Einsätze Lotto oder Roulette spielt, und wiederholt Gewinne erzielt, dann sind auch diese Gewinne steuerpflichtig und der Betroffene hat einen Gewerbebetrieb?
Das Glück ist mit solchen Entscheidungen nicht immer mit den Tüchtigen! Es gibt auch Bummerang-Effekte, Maria-Elisabeth!
http://www.kostenlose-urteile.de/Fin...tig.n14503.htm
Finanzgericht Köln, Urteil vom 31.10.2012
- 12 K 1136/11 -
Pokergewinne sind steuerpflichtig
Gewinne eines Pokerspielers aus erfolgreicher Teilnahme an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren unterliegen der Einkommensteuer
Die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers unterliegen der Einkommensteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Der Pilot ist dagegen der Auffassung, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.
Frage nach Glück oder Geschick beim Pokern strittig
In der mündlichen Verhandlung stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: "Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück".
FG bejaht Steuerpflicht für Gewinne aus Pokerturnieren
Das Finanzgericht Köln ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Es wies die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterlägen, wenn der Spieler regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnehme. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 31.10.2012
- 12 K 1136/11 -
Pokergewinne sind steuerpflichtig
Gewinne eines Pokerspielers aus erfolgreicher Teilnahme an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren unterliegen der Einkommensteuer
Die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers unterliegen der Einkommensteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Der Pilot ist dagegen der Auffassung, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.
Frage nach Glück oder Geschick beim Pokern strittig
In der mündlichen Verhandlung stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: "Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück".
FG bejaht Steuerpflicht für Gewinne aus Pokerturnieren
Das Finanzgericht Köln ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Es wies die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterlägen, wenn der Spieler regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnehme. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.
Das Glück ist mit solchen Entscheidungen nicht immer mit den Tüchtigen! Es gibt auch Bummerang-Effekte, Maria-Elisabeth!
Auf der Schalke 05 Homepage war zu lesen: "Kevin Großkreutz: 'Ich liebe Schalke'" Auch keine Quellenangabe usw. Dann liest man das Interview und seine Aussage war in Wirklichkeit: "Ich liebe Dortmund, ich hasse Schalke"
Ich denke es ist schon geordnet. Dir fällt es halt etwas schwerer, weil du vermutlich meine Argumentationsketten noch nicht so kennst oder auch diesen Thread noch zu wenig gelesen hast. Ich mach das hier schon etwas länger, wiederhole mich oft, teilweise mit etwas anderen Worten (oder auch nicht vollständig) und dann wirkt es halt für dich relativ ungeordnet. Im Kern ist meine Argumentation allerdings in sich schlüssig und auch gut überschaubar.
Ich will dich hier gar nicht bashen oder sonstwas, nur ist das Thema schon ein wichtiges. Und wenn du dann ständig neue Sachen einwirfst die irgendwie nichts wirklich mit der Situation zu tun haben, dann fehlt da halt einfach eine klare Linie in diesem Thread.
@CivStar, danke für Deine ausführliche Beschreibung der Probleme.
Frage: Könnte auch nicht die eine Urteilsbegründung (Glücksspiel vs Spekulation) ein Problem darstellen?
Poker ist zwar als WinningPlayer nicht gerade hochgeistig, aber zufällig Knöpfe drücken reicht auch nicht, auch wenn mir das meine Villains gerne unterstellen. Wir spielen meist nicht zum Zeitvertreib, nicht zur Zerstreuung und nicht unbedingt zum "Nervenkitzel". Aber in Poker handelt es für einen WinningPlayer schon um eine geistige Tätigkeit, wo Erfahrungswerte/Wissen eine Rolle spielt und man künftige Handlungen der Villains antizipiert um nun ja Knete zu machen.
Kannte das Urteil noch nicht, klingt aber etwas beunruhigend, wenn wir uns auf Poker=Glücksspiel berufen.
Frage: Könnte auch nicht die eine Urteilsbegründung (Glücksspiel vs Spekulation) ein Problem darstellen?
Poker ist zwar als WinningPlayer nicht gerade hochgeistig, aber zufällig Knöpfe drücken reicht auch nicht, auch wenn mir das meine Villains gerne unterstellen. Wir spielen meist nicht zum Zeitvertreib, nicht zur Zerstreuung und nicht unbedingt zum "Nervenkitzel". Aber in Poker handelt es für einen WinningPlayer schon um eine geistige Tätigkeit, wo Erfahrungswerte/Wissen eine Rolle spielt und man künftige Handlungen der Villains antizipiert um nun ja Knete zu machen.
Kannte das Urteil noch nicht, klingt aber etwas beunruhigend, wenn wir uns auf Poker=Glücksspiel berufen.
aus: http://www.pokerzeit.com/eddy-scharf...rurteilt-48284
"In nächster Instanz wird sich nun der Bundesfinanzhof des Falles annehmen."
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof dauern häufig mehrere Jahre. So interessant der Prozess ist, ich fürchte, es wird noch lange dauern, bis wir tatsächlich von einem abgeschlossenen Musterprozess sprechen können, der als Grundlage für eine neue Gesetzgebung und ggf. Besteuerung herhalten kann.
"In nächster Instanz wird sich nun der Bundesfinanzhof des Falles annehmen."
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof dauern häufig mehrere Jahre. So interessant der Prozess ist, ich fürchte, es wird noch lange dauern, bis wir tatsächlich von einem abgeschlossenen Musterprozess sprechen können, der als Grundlage für eine neue Gesetzgebung und ggf. Besteuerung herhalten kann.
Die Gesetze sind halt leider nicht auf Poker ausgelegt. Man kennt nur Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel. Der Staat sucht sich dann das raus, was ihm gerade passt. D. h. gleichzeitig:
1.) Glücksspielmonopol
2.) Besteuerung der Winner, da sie ja offensichtlich Profis sind
3.) Kein Absetzen der Verluste bei Losern, weil sie ja offensichtlich Hobbyspieler sind
Ich kann mir kaum vorstellen, dass es in nächster Zeit eine Gesetzesinitiative gibt, die Poker endlich die Sonderstellung einräumt, die es verdient. Mit einer fairen, eindeutigen und für alle Spieler gleichen Regelung.
Solange es diese Regelung nicht gibt, werden weiterhin ahnungslose Richter in Einzelfällen versuchen zu entscheiden.
1.) Glücksspielmonopol
2.) Besteuerung der Winner, da sie ja offensichtlich Profis sind
3.) Kein Absetzen der Verluste bei Losern, weil sie ja offensichtlich Hobbyspieler sind
Ich kann mir kaum vorstellen, dass es in nächster Zeit eine Gesetzesinitiative gibt, die Poker endlich die Sonderstellung einräumt, die es verdient. Mit einer fairen, eindeutigen und für alle Spieler gleichen Regelung.
Solange es diese Regelung nicht gibt, werden weiterhin ahnungslose Richter in Einzelfällen versuchen zu entscheiden.
@CivSTAR
soweit es mich betrifft:
1) Es liegt nicht in meinem Interesse, irgendetwas zu verlinken, wenn es nicht notwendig und unwichtig erscheint. Der Post sollte nur beispielhaft zeigen, wie einige Leute bereits denken. Es gab hier nichts zu prüfen oder genauer zu betrachten.
2) Es ist sicherlich nicht deine Aufabe, irgendetwas nachzugucken oder auf Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Meine auch nicht. Soweit es wichtig und zu belegen war, habe ich es bereits sehr detailliert getan. Ich kann nichts dafür, wenn dieser Thread ausufert und ich mich ständig wiederholen muss und ich auch keine Lust habe, mich ständig erneut mit Details zu beschäftigen, die in diesem Thread bereits längst sehr detailliert beantwortet sind.
3) Mich interessiert derzeit eigentlich nur die aktuelle Situation. Es macht aus meiner Sicht keinen Sinn, derzeit eine neue grundsätzliche Betrachtung anzustellen, solange wir nicht wissen, wie die Richterin argumentiert hat. Das würde den Thread nur noch weiter unnötig ausufern lassen. Wichtig ist jetzt, erst mal auf das Urteil zu warten. Dann können wir gezielt und auch sehr intensiv die Argumente auseinanderlegen und ich würde mich freuen, wenn du dann dabei mitmachst und wir uns gegenseitig austauschen.
soweit es mich betrifft:
1) Es liegt nicht in meinem Interesse, irgendetwas zu verlinken, wenn es nicht notwendig und unwichtig erscheint. Der Post sollte nur beispielhaft zeigen, wie einige Leute bereits denken. Es gab hier nichts zu prüfen oder genauer zu betrachten.
2) Es ist sicherlich nicht deine Aufabe, irgendetwas nachzugucken oder auf Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Meine auch nicht. Soweit es wichtig und zu belegen war, habe ich es bereits sehr detailliert getan. Ich kann nichts dafür, wenn dieser Thread ausufert und ich mich ständig wiederholen muss und ich auch keine Lust habe, mich ständig erneut mit Details zu beschäftigen, die in diesem Thread bereits längst sehr detailliert beantwortet sind.
3) Mich interessiert derzeit eigentlich nur die aktuelle Situation. Es macht aus meiner Sicht keinen Sinn, derzeit eine neue grundsätzliche Betrachtung anzustellen, solange wir nicht wissen, wie die Richterin argumentiert hat. Das würde den Thread nur noch weiter unnötig ausufern lassen. Wichtig ist jetzt, erst mal auf das Urteil zu warten. Dann können wir gezielt und auch sehr intensiv die Argumente auseinanderlegen und ich würde mich freuen, wenn du dann dabei mitmachst und wir uns gegenseitig austauschen.
Ich denke es liegt dennoch im Interesse jeden Pokerspielers das dort auch wirklich eine vernünftige Entscheidung getroffen wird die nicht auf Halbwissen beruht. Man kann halt nur hoffen das irgendwer intelligentes der damit zu tun hat sich auch die Mühe macht und Informationen einholt.
Leider ist das nicht zuletzt dank Ämterrotation keine Ausnahme. Aber ich schweife ab.
"Welche Hände du bekommst ist Glück, was du aus deinen Händen machst, ist Geschick" bedeutet, daß z.B. auch ein Casino-Reg, der beim Black Jack in einem deutschen Casinos durch Zufall Geld gewinnt, Steuern bezahlen müsste. ... Ein Spieler, der beim Poker durch Zufall Geld gewinnt, wäre also ein Geschicklichkeitsspieler. Die Einheit der Rechtsordnung wäre sichtbar durchbrochen.
Trotzdem bin ich sicher, dass die Finanz auch einen Black Jack Berufsspieler, wenn er mit dem Spiel seinen Lebensunterhalt bestreitet, besteuern wird.
Eddy Scharf geht in Berufung. Anscheinend nicht mit der Begründung Glücksspiele sind steuerfrei, sondern er habe keinen Gewinn erzielt.
Die Begründung des Gerichts ist leider die, die mir mein Steuerberater schon immer gesagt hat. Das FA interessiert sich nicht für die Frage, ob Glücksspiel oder nicht und schon gar nicht für spieltheoretische Überlegungen.
Wenn jemand mit einer Tätigkeit dauerhaft Gewinn macht und wie beim Pokern in den meisten Fällen sogar hauptsächlich davon lebt, will das FA immer ein Stück vom Kuchen abhaben.
Jetzt muss die nächsthöhere Instanz entscheiden. Alles ist wohl noch möglich...
P.S. Bloß nicht McS ansprechen. Sobald du ihn auslöst, kommen erst mal wieder 20 gut gemeinte Posts, die mit der Realität nix zu tun haben :P
Wenn jemand mit einer Tätigkeit dauerhaft Gewinn macht und wie beim Pokern in den meisten Fällen sogar hauptsächlich davon lebt, will das FA immer ein Stück vom Kuchen abhaben.
Jetzt muss die nächsthöhere Instanz entscheiden. Alles ist wohl noch möglich...
P.S. Bloß nicht McS ansprechen. Sobald du ihn auslöst, kommen erst mal wieder 20 gut gemeinte Posts, die mit der Realität nix zu tun haben :P
Und anzumerken ist auch, daß Eddy Scharf seinen Lebensunterhalt sicherlich nicht mit Poker verdient hat. Er hat nebenbei ein Hobby betrieben und hat vermutlich selbst nicht ernsthaft damit gerechnet, daß er dabei mal etwas gewinnt und sicherlich auch hohe Verluste in Kauf genommen. Aus dem Umstand, dass er im Jahre 2008 insgesamt wohl 81-mal ein einem Casino war, versucht man ihn jetzt auch noch einen Strick zu drehen. Möglicherweise ist er nur deshalb so oft ins Casino gegangen, weil er Verluste ausgleichen musste. Niemand weiß das so genau und für mich ist das auch glaubhaft, wenn Eddy erzählt, daß er mehr verloren hat als gewonnen.
Du bist wieder sicher, ich nicht. Die steuerrechtliche Betrachtung ist aus meiner Sicht nach wie vor unklar und wird durch die Entscheidung des FG Köln aus meiner Sicht nicht abschließend geklärt. Das Urteil ist unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einfach nicht haltbar, wenn nur einzelne Gewinner beim Poker gezielt herausgepickt und mit willkürlichen Argumenten einer Besteuerung unterzogen werden - andere aber nicht. Die volle Tragweite des Problems wird aber vermutlich erst sichtbar, wenn nun einzelne Poker Pros versuchen werden, ihre Verluste steuerrechtlich geltend zu machen und einzelne Roulette-Pros im Casino darüber schmuzeln, daß die Poker-Pros in der Ecke jetzt Steuern auf ihre Gewinne bezahlen müssen, aber niemand ihre Gewinne tatsächlich feststellen kann und sie auch ihre Verluste normalerweise nicht nachhalten können. Von Online-Poker rede ich hier noch nicht.
Damit ist der steuerrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich: "Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt."
Wer glaubt, daß Eddy bei einem Deal mit der Finanzverwaltung besser abgeschnitten hätte, täuscht sich ebenfalls. § 85 AO sagt es deutlich:
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Gewinn ist, wenn am Ende der Gewinn-/Verlustrechnung, die ein Freiberufler im Rahmen seiner EkST-Erklärung einreicht, ein positiver Betrag steht, und erst der kann dann besteuert werden.
Und wenn Scharf deutlich machen kann, dass er dauerhaft eben keinen Gewinn macht, dann zahlt er auch nix.
Wobei mir natürlich schon klar ist, wie schizophren die Situation ist, da nicht nur das fiananzamt damit argumentiert, dass Poker eben KEIN Glücksspiel sei, sondern auch die Beweislast beim Beklagten Scharf liegt.
Er hat in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, regelmäßig und gewinnbringend Poker zu spielen. Wäre halt schlau von ihm gewesen das mit dem Finanzamt abzusprechen und Aufzeichnungen über seine Gewinne, Verluste und dem sonstigen Aufwand für das Pokerspielen zu führen.
Viele tun das. Was wirklich dahintsteckt weiß man oft nicht oder realisiert man oft erst sehr spät. Die meisten Leute, die von diesem Bazillus befallen sind, wollen es auch selbst gar nicht so genau wissen, weil sie sonst mit ihrer Psyche schwanger gehen bzw. den Spass an ihrem Hobby verlieren - was sie auch nicht wollen.
Eddy hat im Jahre 2006 im übrigen ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, in dem in etwa stand, das er seine Pokergewinne nicht versteuern muss. Warum sollte er dann Aufzeichnungen machen, wenn sich das Finanzamt sowieso nicht für seine Pokeraktivitäten interessierte?
Eddy hat im Jahre 2006 im übrigen ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, in dem in etwa stand, das er seine Pokergewinne nicht versteuern muss. Warum sollte er dann Aufzeichnungen machen, wenn sich das Finanzamt sowieso nicht für seine Pokeraktivitäten interessierte?
Viele tun das. Was wirklich dahintsteckt weiß man oft nicht oder realisiert man oft erst sehr spät. Die meisten Leute, die von diesem Bazillus befallen sind, wollen es auch selbst gar nicht so genau wissen, weil sie sonst mit ihrer Psyche schwanger gehen bzw. den Spass an ihrem Hobby verlieren - was sie auch nicht wollen.
Eddy hat im Jahre 2006 im übrigen ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, in dem in etwa stand, das er seine Pokergewinne nicht versteuern muss. Warum sollte er dann Aufzeichnungen machen, wenn sich das Finanzamt sowieso nicht für seine Pokeraktivitäten interessierte?
Eddy hat im Jahre 2006 im übrigen ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, in dem in etwa stand, das er seine Pokergewinne nicht versteuern muss. Warum sollte er dann Aufzeichnungen machen, wenn sich das Finanzamt sowieso nicht für seine Pokeraktivitäten interessierte?
http://www.welt.de/vermischtes/weltg...rspielern.html
Ein halbes Jahr später wurde es allerdings sanktionslos eingestellt. Der einfache Grund: Michael Keiner konnte eine "Aktennotiz" des Finanzamtes aus dem Jahr 2006 vorweisen, dass Pokergewinne grundsätzlich steuerfrei sind. Ärger mit den Behörden hat er seitdem trotzdem immer wieder.
Was willst du von mir? Flick dir mit deinem Halbwissen selber was ans Bein!
http://www.pokerfirma.com/news/eddy-...ssystem/149684
Ich kenne die Eddy Geschichte im übrigen schon etwas länger. Es gibt weitere Quellen, wo es genau beschrieben ist, was Eddy passierte.
http://www.pokerfirma.com/news/eddy-...ssystem/149684
Es wurde vorgebracht, dass das Finanzamt 2006 schriftlich bescheinigt hat, dass meine Pokergewinne nicht steuerbar sind und jetzt haben sie einfach anders entschieden.
Sei nicht ungehalten! CivSTAR meint man sollte immer die Quellen angeben, was keine Fehler ist.
Eine nachweisbare Auskunft eines Finanzbeamten kann bewirken, dass keine Strafe oder Zinsen zu entrichten sind. Für eine Rechtskraft wird aber ein Bescheid erforderlich sein, der dann wahrscheinlich auch nur für das jeweilige Steuerjahr Gültigkeit hat.
Eine nachweisbare Auskunft eines Finanzbeamten kann bewirken, dass keine Strafe oder Zinsen zu entrichten sind. Für eine Rechtskraft wird aber ein Bescheid erforderlich sein, der dann wahrscheinlich auch nur für das jeweilige Steuerjahr Gültigkeit hat.
Und ob ich meine Meinungen immer wieder belegt habe. Es gab auch bereits andere Threads zu diesem Thema. Nur als Beispiel, was es hier bereits alles gab und wie oft ich mich bereits wiederholt habe:
http://forumserver.twoplustwo.com/80...39/index8.html
Das war Post #8000. Bis CivSTAR so weit ist und in diesem Forum so viele Value Posts abgeliefert hat, wie ich, muss er noch kräftig nachlegen. Die meisten meiner Argumente wurden irgendwann mal mit Quellen belegt. Nur wenn ich mich x-fach wiederhole und mein Allgemeinwissen bemühe, sehe ich keinen Anlass es zu tun.
http://forumserver.twoplustwo.com/80...39/index8.html
Das war Post #8000. Bis CivSTAR so weit ist und in diesem Forum so viele Value Posts abgeliefert hat, wie ich, muss er noch kräftig nachlegen. Die meisten meiner Argumente wurden irgendwann mal mit Quellen belegt. Nur wenn ich mich x-fach wiederhole und mein Allgemeinwissen bemühe, sehe ich keinen Anlass es zu tun.
Feedback is used for internal purposes. LEARN MORE