@callme, du sprichst mir aus der Seele, nur es hilft alles nichts. Wir müssen uns mit dem auseinandersetzen, was die uns an Verwaltungsvorschriften noch genau vorsetzen.
Dabei sehe ich in folgenden Bereichen die größten Chancen, die Betrachtung der Finanzbehörden zu kippen:
a) wegen Verletzung Gleichbehandlungsgrundsatz (wenn besteuert wird, müssen alle nach gleichen Gesichtspunkten versteuert werden, nicht nur ein paar Leute, die man zufällig im Fernsehen, Internet oder in Zeitungen findet - außerdem Casino-Spieler genauso wie Online-Spieler, außerdem Voll-Profis genauso wie Semi-Profis, die nebenbei noch einen anderen Beruf ausüben.)
b) bei der Begründung der Nachhaltigkeit von Pokergewinnen. Meine Auffassung ist, dass kein Pokerspieler (und auch kein Profispieler) davon ausgehen kann, dass er Nachhhaltigkeit erreicht. Die meisten Pokerspieler wollen nachhaltig Pokergewinne erzielen, verlieren aber, weil Poker ein Glückspiel ist. Die Finanzbehörden könnten die echte Gewinnerzielungs-absicht, so wie sie steuerlich geregelt ist, nicht beweisen. Sie greifen sich einfach die Leute, die durch Zufall sehr viel gewonnen haben und besteuern sie. In diesem Bereich bitte ich alle Profispieler die Betrachtung "Poker ist ein Skillgame" zu bestreiten. Die Finanzbehörden sollen beweisen, dass es ein Skillgame ist. Das werden sie aus meiner Sicht auf saubere Art und Weise nicht schaffen.
c) bei der umsatzsteuerlichen Betrachtung haben die Finanzbehörden derzeit selber keinen Schimmer, wie sie das Gesetz anwenden wollen. Ich befürchte aber, dass sie da ähnliche Gesichtspunkte walten lassen, wie bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Spielautomaten nur mit dem Unterschied, dass sie den Spieler als umsatzsteuerlichen Unternehmer behandeln. Das habe ich bereits befürchtet und ist in diesem Thread irgendwo nachzulesen.
Zur
Rückwirkung sehe ich gute Chancen:
Zitat aus Tipke/Lang Steuerrecht 14. Auflage, 1994:
Quote:
Rechtssicherheit und Rückwirkende Gesetzesanwendung
Die Rechtsanwendung in Steuersachen durch Verwaltungsbeamte und Angehörige steuerberatender Berufe pflegt sich an Verwaltungsvorschriften und an der Rechtsprechung zu orientieren. Obwohl Verwaltungsvorschriften rechtlich nur an die Behörden gerichtet sind und Urteile Rechtskraft nur gegenüber den Prozeßbeteiligten erlangen, bilden Verwaltungsvorschriften und Urteile faktisch doch eine Vertrauensbasis für die Steuerpflichtigen und ihre Berater. Diese pflegen sich an ihnen zu orientieren. Das gilt vor allem für BFH-Urteile. Erst aus den das Gesetz auslegenden Verwaltungsvorschriften und Urteilen ergibt sich die "Rechtslage".
Verwaltungsvorschriften pflegen sich im allgemeinen keine Rückwirkung beizulegen. Es kommt aber vor, dass Steuerrichtlinien für ein bestimmtes Jahr erst am Ende des Jahres bekanntgegeben werden. Soweit sie Verschärfungen enthalten, berührt das den Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen. Da das Rückwirkungsverbot nicht gesetzgebungsspezifisch geprägt ist, sondern grundsätzlich allgemein vor Entwertung von Dispositionen durch rückwirkende Hoheitsakte jeder Art schützt, müssen für die Rückwirkung von Verwaltungsvorschriften die gleichen Regeln gelten wie für die Rückwirkung von Gesetzen. ...
Last edited by McSeafield; 03-26-2009 at 07:12 PM.