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Originally Posted by JohnnyGanjah
Mir ist klar, dass es normalerweise auf den Gewinn ankommt. Du kannst aber einen Würstchenverkäufer nicht mit einem Pokerspieler gleichsetzen. Zumindest ist doch strittig inwiefern Pokergewinne zu versteuern sind, während das beim Würstchenverkäufer klar ist.
Ich gehe damit auf McSeafield ein, der Pokergewinne und Rakeback gesondert betrachtet.
Extremfall wäre ja, dass wir im eigentlichen Spiel aufs Jahr gesehen 50000 Euro verlieren und 25000 wieder durch Rakeback reinbekommen. Werden die Einkunftsarten dann isoliert betrachtet, muss ich also die 25000 Euro, da nicht zufallsbedingt, versteuern? Das andere ist ja nur Glücksspiel. Rakeback nicht. Wenn ich das nicht muss, wieso sollte ich sie dann versteuern müssen, wenn ich winning player bin?
Deiner Betrachtung bin ich auch relativ lange gefolgt und dieser Betrachtung könnte ich auch leicht weiter folgen, wenn das Rakeback direkt von der Pokerseite auf das Pokeraccount des Spielers gutgeschrieben werden würde.
Im Steuerrecht ist allerdings der Sachverhalt zunächst zivilsrechtlich genau auseinanderzulegen. Was liegt zivilrechtlich tatsächlich vor? Zivilrechtlich haben wir in fast allen Fällen beim Rakeback ein Dreiecksverhältnis. Der Pokerspieler zahlt das Rake an den Glückspielanbieter. Ein Affiliate bekommt vom Glückspielanbieter eine Zuführungs- oder Vermittlungsprovision. Von dieser Provision gibt er dann einen Teil als Unterprovision oder Rakeback (egal ob der Spieler gewonnen oder verloren hat) an den Pokerspieler weiter. Dabei hat die Unterprovision zivilrechtlich einen ganz anderen Rechtscharakter als das Rake, das der Spieler bei jedem Pokergewinn bezahlt.
Die entscheidende Frage dürfte also sein, ob man im Einkommensteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise soweit ausdehnen kann, dass man das zivilrechtliche Dreiecksverhältnis einfach ignorieren kann, quasi den Rakeback einfach wie einen Rabatt mit den höheren Rakeaufwendungen verrechnen kann, obwohl zivilrechtlich betrachtet tatsächlich unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Wenn wir die zivilrechtliche Betrachtung ignorieren, haben wir es wirtschaftlich betrachtet natürlich mit einer Art Rabatt zu tun.
Vergleichbar ist der Fall mit den Unterprovisionen, die Versicherungsnehmer von Versicherungsvertretern zurückerhalten. Soviel ich weiß, kann man in diesen Fällen die Provision auch nicht einfach mit den Versicherungsaufwendungen verrechnen. Andere vergleichbare Fälle sind Preisnachläße, die Arbeitnehmer bei Eigengeschäften von ihren Arbeitgeber bekommen, die der gewöhnliche Kunde nicht bekommt. Auch diese Preisnachlässe sind als besondere Vorteile zu versteuern und können steuerrechtlich nicht einfach mit den Konsumaufwendungen verrechnet werden.
Mitentscheidend bei der steuerlichen Würdigung dürfte sein, daß Rakebock sehr wohl zu einer laufenden Berreicherung führen kann, Rakeback nicht direkt von der Pokerseite an den Pokerspieler bezahlt wird und nicht jeder Pokerspieler Rakeback erhält.
In Extremfällen kann die steuerrechtliche Betrachtung zu sehr merkwürdigen Ergebnissen führen. Beispiel: Ein Spieler hat beim Poker einen Gesamtverlust (nach Verrechnung mit Rakeback) erlitten. Das erhaltene Rakeback muss er als Provisionseinnahme trotzdem versteuern. Der Pokerverlust wird also als Verlust im steuerrechtlich nicht relevanten Konsumbereich angesiedelt und das Rakeback wird als regelmäßig anfallende Provisionseinnahme versteuert. Genau diese Betrachtung halte ich im Steuerrecht für nicht ausgeschlossen.
Last edited by McSeafield; 01-06-2012 at 08:28 AM.