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Steuern Steuern

07-10-2010 , 01:19 PM
Quote:
Originally Posted by ubeticall
Lass mich überlnein
boah bist du cool.

sind wir hier im BBV oder was?

Ich hab keinen Aufsatz erwartet, sondern nur etwas wie: "Ja man muss Steuer zahlen, siehe hier..."

Scheint zu viel verlangt zu sein.
07-10-2010 , 02:07 PM
Quote:
Originally Posted by skibbel
boah bist du cool.

sind wir hier im BBV oder was?

Ich hab keinen Aufsatz erwartet, sondern nur etwas wie: "Ja man muss Steuer zahlen, siehe hier..."

Scheint zu viel verlangt zu sein.
Entweder dich interessiert das Thema oder eben nicht.
07-10-2010 , 03:29 PM
Quote:
Originally Posted by skibbel
Ich hab keinen Aufsatz erwartet, sondern nur etwas wie: "Ja man muss Steuer zahlen, siehe hier..."
Wenns mal so unkompliziert wäre...
07-10-2010 , 04:29 PM
Quote:
Originally Posted by skibbel

Ich hab keinen Aufsatz erwartet, sondern nur etwas wie: "Ja man muss Steuer zahlen, siehe hier..."
Siehe hier: OFD Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) S-2240 A - 37 - St 210 vom 22.04.2010

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) - Pokergewinne

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage, ob Gewinne bzw. Überschüsse aus Pokerspielen steuerbar sind und wenn ja, unter welche Einkunftsart diese fallen, mit folgendem Ergebnis erörtert:

Pokergewinne sind steuerbar und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie berufsmäßig erzielt werden (vgl. BFH vom 11.11.1993 - XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622, LEXinform 0119184). Der Berufsspieler wird mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und beteiligt sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er aufgrund des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgeht, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Seine Betätigung z. B. auf Online- Plattformen ist nach außen hin erkennbar. Das gilt auch dann, wenn der Berufsspieler lediglich unter einem Pseudonym auftritt. Die Leistung des Berufsspielers besteht in der Teilnahme am Spiel und der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Pokerspiele im Einzelfall legal sind oder es sich um illegale Glücksspiele handelt. Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb rechnen neben den Antritts-, Fernseh- und Werbegeldern usw. auch die Spielgewinne selbst.

Eine Steuerbarkeit von Pokergewinnen soll hingegen dann nicht vorliegen, wenn das Pokerspiel hobbymäßig ausgeübt wird.

Quelle: OFD Frankfurt am Main
07-10-2010 , 05:26 PM
Danke K47W11 sowas hab ich gesucht
07-10-2010 , 06:16 PM
Wieviele Hände muss ich denn am Potsdamer Platz spielen, damit ich bei meinem nächsten Berlinbesuch Hotel- und Reisekosten als Betriebsausgaben ansetzen kann?
07-10-2010 , 06:46 PM
Du hast doch hier schon oft von Logik gesprochen. Denk doch einfach darüber nach! Du musst überhaupt einmal einen Gewinn erzielen. Dann musst du mehr als hobbymäßig spielen. Wenn du wöchentlich 20 oder mehr Stunden pokerst, kann das Finanzamt berufsmäßiges Spielen annehmen. Spielst du nur einmal im Monat und gewinnst dabei so hohe Beträge, dass du davon leben kannst, wird es wahrscheinlich "nur" Glücksspiel sein.
07-10-2010 , 07:10 PM
Wieviele Hände muss ich denn am Potsdamer Platz spielen, damit ich als steuerzahlender Profispieler bei meinem nächsten Berlinbesuch Hotel- und Reisekosten als Betriebsausgaben ansetzen kann?
07-10-2010 , 08:01 PM
Wenn ein "besteuerter (nicht bescheuerter) Pokerspieler" zu einem Turnier anreist und in der ersten Hand seinen Stack verliert, wird er alle "Unkosten" für dieses Turnier als Ausgaben verbuchen.
07-11-2010 , 01:12 PM
gibts denn hier welche die steuern zahjlen müssen?
07-26-2010 , 07:54 AM
Hallo

Ich beschäftige mich jetzt auch schon lange mit dem Gedanken meine Gewinne zu melden.Zumal Ich noch zusätzlich Arbeitslosengeld beziehe.

Ich lebe in Österreich aber ich denke das das Steuerrechte mit Deutschland zu vergleichen ist.

Ich werde es jetzt so machen das ich bis Ende des Jahres warte - dann einen Kassensturz mache und danach einfach zum Finanzamt fragen gehe.

Ich muss ja dem Bearbeiter keinen Namen nennen.

Derzeit verdiene Ich ca 1500 - 2000 $ pro Monat und ich denke das es nicht weniger werden wird.

Ich spiele seit Anfang des Jahres professionell und lege mir jetzt schon ein wenig weg da ich mir ziemlich sicher bin das wenn ich über den Freibetrag hinaus komme dieses Einkommen versteuern muss.

Jeder der Hobby mäßig spielt brauch sich keine Sorgen machen da er dies ca 7.000 € nicht erreichen wird ...den jenigen die es doch erreichen würde ich auch raten selbst nachzufragen ... AM ENDE DES JAHRES ...


Wa shaltet ihr von diesem Vorschlag ?


Klug ?
07-26-2010 , 09:01 AM
Verstehe nicht warum du ihm keinen Namen nennen willst wenn du im Falle einer Steuerpflicht eh Steuern zahlen willst.
07-26-2010 , 12:25 PM
JA hast e recht ... werde da nachher offiziell nachfragen ... Bin ja auch derzeit schwer am überlegen wie ich das ganze Thema behandle weil erst seit ich NL100 spiele lohnt es sich eigentlich wirklich und der Gedanke Profi zu werden festigt sich immer mehr in meinem Leben ...
07-26-2010 , 04:02 PM
7.000 Euro Steuerfreibetrag? Sollte der nicht nur 700 sein?

Außer zu Steuern solltest du dir auch zum Glücksspielgesetz Gedanken machen, sofern du nicht bei "win2day" spielst.

Quote:
Österreichisches Glücksspielgesetz

Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
…..
10. wer als Kreditinstitut die Vermögensleistung eines Spielers zur Teilnahme an einem bewilligungspflichtigen Glücksspiel, für das keine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen vorliegt, weiterleitet, wenn dies im unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
…..
(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
07-27-2010 , 10:42 AM
Das heisst also eigentlich wenn ich bei PS oder Fulltilt spiele begehe ich vorsetzlich eine Straftat ?
07-27-2010 , 10:56 AM
Quote:
Originally Posted by Aloemann
Das heisst also eigentlich wenn ich bei PS oder Fulltilt spiele begehe ich vorsetzlich eine Straftat ?
Genau !! Aber zum Glück ist das Strafmass ja gering.
In Deutschland würde das vermutlich deutlich teurer...aber wird das im Moment verfolgt ?

Wenn Deutschland ein schlauer Staat wäre...würde nach einem EU Urteil vermutlich mal eine Massenuntersuchung gemacht. Mal bei 300 Leuten gleichzeitig vorbeischauen...das spricht sich rum.

Namen und Adressen findet man ja im Netz ...aber ich bezweifel das es dazu kommt.
07-27-2010 , 12:26 PM
Quote:
Originally Posted by K47W11
7.000 Euro Steuerfreibetrag? Sollte der nicht nur 700 sein?
Vermutlich meint er den Freibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Der ist 8004€ für das Jahr 2010. 920€ Pauschbetrag für Werbungskosten kann man noch dazu addieren.

Quote:
Das heisst also eigentlich wenn ich bei PS oder Fulltilt spiele begehe ich vorsetzlich eine Straftat ?
Geht es dir um die Frage nach einer Straftat oder nach einem möglichen Vorsatz?
07-27-2010 , 02:00 PM
(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar…… Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

Vorsätzlich wird hier bedeuten, der Teilnehmer wusste, dass der Anbieter keine Konzession hat. Andernfalls gilt hier die geringere Höchststrafe, weil Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt. Straffrei könnte man sein, wenn man irrtümlich annahm, der Anbieter habe eine Konzession. Für den Irrtum müssten aber besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigten.

Last edited by K47W11; 07-27-2010 at 02:13 PM.
07-28-2010 , 04:19 PM
Quote:
Originally Posted by K47W11
(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar…… Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

Vorsätzlich wird hier bedeuten, der Teilnehmer wusste, dass der Anbieter keine Konzession hat. Andernfalls gilt hier die geringere Höchststrafe, weil Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt. Straffrei könnte man sein, wenn man irrtümlich annahm, der Anbieter habe eine Konzession. Für den Irrtum müssten aber besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigten.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe ..denke mal das gilt in Österreich auch.

Aber ich denke mal in Österreich läuft Pokern auch rund um die Uhr im TV insofern wird es wohl weit weg vom Höchstmass sein.

Den Hinweis in Deutscher Werbung " Playmoney only " kann ja keiner lesen..muss man mal gegen klagen das das klar hervorgehoben wird .
08-15-2010 , 08:08 AM
Aus einem anderen Forum, das sich nach einer Abkürzung für Pferdestärke benennt, wurde mir dieser Sachverhalt bekannt:

Quote:
Steuerermittlungsverfahren nach paragraph 208 Abs. 1 Nr.3 Abgabenordnung (AO)

Sehr geehrter Herr "Fisch Stacker"

bei der Steuerfahndungsstelle Frankfurt am Main liegt Kontrollmaterial vor, wonach Ihnen auf Ihrem Bankkonto mehrere größere Geldbeträge zugeflossen sind.

Da Sie für das betreffende Jahr keine Steuererklärung abgegeben haben, lassen sich diese Zahlungen seitens der Finanzbehörden nicht nachvollziehen.

Daher bitte ich Sie, mir bis zum 31. August 2010 zu erläutern, um welche Gelder es sich dabei handelt, bzw. ob und wenn ja welche Leistungen ihrerseits diesen Zahlungen entgegengestanden haben. Bitte fügen Sie dau geeignete Nachweise bei.

Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie nach Paragraph 90 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Für Rückfragen stehe ich gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Hochachtungsvoll

....
Ein paar Anmerkungen zum Verständnis.

§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO betrifft die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durch die Steuerfahndung oder Zollfahndung. Das ist nicht mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdacht einer Steuerhinterziehung gleichzusetzen. Es geht darum, einen Sachverhalt aufzuklären, bei dem sich die Anhaltspunkte (Kontrollmitteilungen aus dem Bankensektor!!!) noch nicht zu einem steuerstrafrechtlichen Verdacht verdichtet haben.

Die Zuslässigkeit solcher Ermittlungsverfahren ist umstritten und tangiert die Rechtsstaatlichkeit, wenn nur Anhaltspunkte vorliegen, die sich noch nicht zu einem Verdacht einer Steuerhinterziehung verdichtet haben, wenn die Finanzverwaltung hier solche Maßnahmen einfach "ins Blaue hinein" oder "auf gut Glück" durchzieht, möglicherweise auch im Wege einer Rasterfahndung.
Wenn allerdings bestimmte Größenordnungen überschritten wurden, ist für mich klar, warum die Steuerfahndung hier aktiv wurde.

Ich würde einen solchen Fall immer einem RA/StB zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Last edited by McSeafield; 08-15-2010 at 08:14 AM.
08-15-2010 , 11:13 AM
Vermutlich hat hier die Bank einen "Geldwäscheverdacht" den Behörden mitgeteilt. Das rechtfertigt natürlich ein Ermittlungsverfahren.
08-23-2010 , 10:35 AM
Quote:
Originally Posted by K47W11
(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar…… Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

Vorsätzlich wird hier bedeuten, der Teilnehmer wusste, dass der Anbieter keine Konzession hat. Andernfalls gilt hier die geringere Höchststrafe, weil Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt. Straffrei könnte man sein, wenn man irrtümlich annahm, der Anbieter habe eine Konzession. Für den Irrtum müssten aber besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigten.
Das ist zwar nicht wirklich falsch, aber genaugenommen ist nicht nötig, dass der Spieler es weiß, sondern es reicht, wenn er es ernstlich für möglich hält (und sich damit abfindet). Das ist zumindest im gerichtlichen Strafrecht so, und meines wissens nach auch im Verwaltungsstrafrecht. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem sehr schwierig sein wird, den Vorsatz nachzuweisen.
08-23-2010 , 11:51 AM
auswandern ftw
08-23-2010 , 12:40 PM
Quote:
Originally Posted by Kornspitz
Das ist zwar nicht wirklich falsch, aber genaugenommen ist nicht nötig, dass der Spieler es weiß, sondern es reicht, wenn er es ernstlich für möglich hält (und sich damit abfindet). Das ist zumindest im gerichtlichen Strafrecht so, und meines wissens nach auch im Verwaltungsstrafrecht. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem sehr schwierig sein wird, den Vorsatz nachzuweisen.
Mit Dummstellen und Hinweis auf die Pokerwerbung im österreichischen Fernsehen kommt man vielleicht mit dem geringeren Strafrahmen davon. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass eine Strafe für jeden Tag, an dem man gespielt hat, verhängt werden kann (innerhalb der Verjährungsfrist).

      
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