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Steuern Steuern

12-23-2009 , 12:38 PM
"White Label" oder "powered by", genau das meinte ich und das erkenne ich grundsätzlich nicht an, soweit der White Label nicht von der Regulierungsbehörde ausgestellt ist und weil die Seite aus meineer Sicht keine "Sub-Lizenzen" austellen darf oder besser austellen dürfen sollte.

Damit ich richtig verstanden werde, mache ich zwei unterschiedlich Fälle.

a) Der o.k. Fall: Eine Pokerseite betreibt aus Marketing-Gründen mehrere Skins, um unterschiedliche Kundengruppen anzusprechen. Die Marketing- und Support-Abteilungen sind divisionalisiert und selbständige Gesellschaften. Alle Skins werden aber von den gleichen Leuten betrieben, die eine Lizenz zum Betrieb einer Pokerseite haben. Es gibt dazu eine Art Betriebsüberlassungsvertrag, der den Regulierungsbehörden gemeldet wird und von diesen abgesegnet wird. Dagegen habe ich nichts. Und meinetwegen wird in solchen Fällen für die Skins eine einheitliche Bezeichnung "powered by" oder "White Label" eingeführt.

b) Der Nicht-o.k. Fall: Eine Pokerseite hat sich eine Lizenz besorgt und betreibt ein Geschäft mit Sub-Lizenzen. Es sind jeweils unterschiedliche Leute, die die Skins mit Sub-Lizenzen betreiben. Dagegen habe ich etwas, weil die Pokerseite (oder das große Sportsbook) keine Regulierungsbehörde ist und für Außenstehende nicht klar ist, welche Leute die Pokerseite tatsächlich betreiben und die Verantwortung tragen. Eine solche Gestaltung gehört imho verboten (und den großen Sportbooks müsste man insoweit die rote Karte zeigen).

Für uns Pokerspieler ist imho enorm wichtig, dass wir sofort identifizieren können, wer eine ordentliche Lizenz hat und wer nicht, d.h. wir wollen das auf der Seite der Regulierungsbehörde nachlesen können und uns bei Bedarf auch schnell ein Nachweisdokument verschaffen können. Es wäre für einen Spieler massiv nachtteilig, wenn er erst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erkennen muss, dass die Pokerseite keine ordentliche EU-Lizenz hat und er dann aufwendige Nachforschungen anstellen muss, die ins Leere laufen.

Deshalb empfehle ich auch, in Zweifelsfällen immer eine schriftliche Auskunft von einer Regulierungsbehörde anzufordern und diese Behörden solange zu nerven, bis sie auf ihren Webseiten klare Auskünfte erteilen.

Außerdem möchte ich verhindern, dass sich ein Betreiber über eine Sub-Lizenz irgendwo im Nicht-EU verstecken kann. Ich bin für mehr Transparenz in diesem Geschäft und genau an diesem Punkt fängt das Transparenzproblem an.
12-23-2009 , 03:41 PM
eine eher theoretische Frage: Was passiert wenn ich die EPT in Berlin gewinne (Turnier der Spielbank Berlin). Muss ich Steuern zahlen?
12-23-2009 , 04:07 PM
Quote:
Originally Posted by McSeafield
"White Label" oder "powered by", genau das meinte ich und das erkenne ich grundsätzlich nicht an, soweit der White Label nicht von der Regulierungsbehörde ausgestellt ist und weil die Seite aus meineer Sicht keine "Sub-Lizenzen" austellen darf oder besser austellen dürfen sollte.

Damit ich richtig verstanden werde, mache ich zwei unterschiedlich Fälle.

a) Der o.k. Fall: Eine Pokerseite betreibt aus Marketing-Gründen mehrere Skins, um unterschiedliche Kundengruppen anzusprechen. Die Marketing- und Support-Abteilungen sind divisionalisiert und selbständige Gesellschaften. Alle Skins werden aber von den gleichen Leuten betrieben, die eine Lizenz zum Betrieb einer Pokerseite haben. Es gibt dazu eine Art Betriebsüberlassungsvertrag, der den Regulierungsbehörden gemeldet wird und von diesen abgesegnet wird. Dagegen habe ich nichts. Und meinetwegen wird in solchen Fällen für die Skins eine einheitliche Bezeichnung "powered by" oder "White Label" eingeführt.

b) Der Nicht-o.k. Fall: Eine Pokerseite hat sich eine Lizenz besorgt und betreibt ein Geschäft mit Sub-Lizenzen. Es sind jeweils unterschiedliche Leute, die die Skins mit Sub-Lizenzen betreiben. Dagegen habe ich etwas, weil die Pokerseite (oder das große Sportsbook) keine Regulierungsbehörde ist und für Außenstehende nicht klar ist, welche Leute die Pokerseite tatsächlich betreiben und die Verantwortung tragen. Eine solche Gestaltung gehört imho verboten (und den großen Sportbooks müsste man insoweit die rote Karte zeigen).

Für uns Pokerspieler ist imho enorm wichtig, dass wir sofort identifizieren können, wer eine ordentliche Lizenz hat und wer nicht, d.h. wir wollen das auf der Seite der Regulierungsbehörde nachlesen können und uns bei Bedarf auch schnell ein Nachweisdokument verschaffen können. Es wäre für einen Spieler massiv nachtteilig, wenn er erst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erkennen muss, dass die Pokerseite keine ordentliche EU-Lizenz hat und er dann aufwendige Nachforschungen anstellen muss, die ins Leere laufen.

Deshalb empfehle ich auch, in Zweifelsfällen immer eine schriftliche Auskunft von einer Regulierungsbehörde anzufordern und diese Behörden solange zu nerven, bis sie auf ihren Webseiten klare Auskünfte erteilen.

Außerdem möchte ich verhindern, dass sich ein Betreiber über eine Sub-Lizenz irgendwo im Nicht-EU verstecken kann. Ich bin für mehr Transparenz in diesem Geschäft und genau an diesem Punkt fängt das Transparenzproblem an.
Grüß dich - finde deine Ausführungen ja recht interessant.

Warum schreibst du eigentlich so lange Beiträg von Themen wo du Augenscheinlich Google bemühst, aber von der Materie so eigentlich komplett ahnungslos bist?

Finds lustig, dass du hier Regeln aufstellst, was eine EU-Lizenz begründet und was nicht.

Will hier nicht den Lehrer spielen - aber erkundige dich vorher mal über die 4 Lizenzklassen in Malta, welche Auflagen es gibt für Netzwerk-Lizenzen (zB Serverstandort) und unter welchen Rahmenbedingungen deswegen Skins anbieten (Veranstaltungsort).

Weitere Frage wäre ob diese "EU-Lizenzen" nicht eigentlich Schwachsinn sind? Da diese "Dienstleistungsfreiheit" nicht anerkannt wird.

Vielleicht haben diese Lizenzen auch gar nichts mit Poker zu tun, sondern eher mit anderen Spielen (dein Googlestichwort - License class 1, 2, 4)

So - kannst mal wieder googlen und danach Kompetenz heucheln.

Nix für ungut - aber Halbwissen ist gefährlich und du bist der Gefährlichste.
12-23-2009 , 04:09 PM
Quote:
Originally Posted by henner247
eine eher theoretische Frage: Was passiert wenn ich die EPT in Berlin gewinne (Turnier der Spielbank Berlin). Muss ich Steuern zahlen?
imho ganz klares nein!

Ich schließe allerdings nicht aus, dass es Finanzbeamte gibt, die eine andere Ansicht vertreten, insbesondere dann, wenn man dich als Berufsspieler betrachten muss. Nimm das so hin und vertrete den Standpunkt, dass du keine Steuern bezahlen musst. Derzeit gibt es keine höchstrichterliche Rechtssprechung, auf die sich der Fiskus berufen könnte und der Begriff "Berufs-Glückspieler" ist im Steuerrecht noch nicht eingeführt. Der bereits vorhanden Begriff "Berufskartenspieler" bezieht sich auf einen Fall, in dem der Kartenspieler Skillgames, wie z.B. Skat, betrieben hat.
12-23-2009 , 04:38 PM
Quote:
Originally Posted by razerlog
Grüß dich - finde deine Ausführungen ja recht interessant.

Warum schreibst du eigentlich so lange Beiträg von Themen wo du Augenscheinlich Google bemühst, aber von der Materie so eigentlich komplett ahnungslos bist?
Weil ich verhindern möchte, dass deutsche Pokerspieler Ärger mit der Staatsanwaltschaft bekommen und/oder in einem Strafverfahren keine Argumente mehr haben.


Quote:
Originally Posted by razerlog
Finds lustig, dass du hier Regeln aufstellst, was eine EU-Lizenz begründet und was nicht.

Will hier nicht den Lehrer spielen - aber erkundige dich vorher mal über die 4 Lizenzklassen in Malta, welche Auflagen es gibt für Netzwerk-Lizenzen (zB Serverstandort) und unter welchen Rahmenbedingungen deswegen Skins anbieten (Veranstaltungsort).
Du bist herzlich eingeladen, dein Wissen hier breitzutreten. Ich sehe es nicht als meine Aufgabe an, sämtliche Details herauszufinden, zumal mich das gar nicht so sehr interessiert, wie du vielleicht annimmst.

Quote:
Originally Posted by razerlog
Weitere Frage wäre ob diese "EU-Lizenzen" nicht eigentlich Schwachsinn sind? Da diese "Dienstleistungsfreiheit" nicht anerkannt wird.
Mir ist bewußt, dass unser deutscher Staat die europäische Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Glückspiele nicht anerkennen will. Sie existiert aber und kann nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden. Das Problem ist bislang nicht durch höchstrichterliche Entscheidung entschieden und solange es nicht entschieden ist, hat ein Pokerspieler aus meiner Sicht Argumente, mit denen er zumindest strafmildernde Umstände geltend machen oder sich auf einen Verbotsirrtum berufen kann.

Außerdem ist mir bekannt, wie ein deutscher Staatsanwalt in einem Strafrechtsfall vorgegangen ist. Er hat sich genau bei der Maltesischen Regierung erkundigt und Auskünfte über die Lizenz einer dort ansässigen Pokerseite hinterfragt. Erst nachdem er sich sicher war, dass diese Pokerseite keine Lizenz von Malta hatte, hat er das Strafverfahren eingeleitet. Was kann ich wohl aus dieser Erkenntnis ableiten?

Quote:
Originally Posted by razerlog
Vielleicht haben diese Lizenzen auch gar nichts mit Poker zu tun, sondern eher mit anderen Spielen (dein Googlestichwort - License class 1, 2, 4)

So - kannst mal wieder googlen und danach Kompetenz heucheln.
Du kannst, wie bereits gesagt, gerne dazu beitragen, diese Feinheiten hier weiter aufzuklären.

Quote:
Originally Posted by razerlog
Nix für ungut - aber Halbwissen ist gefährlich und du bist der Gefährlichste.
Ich weiß es. Insbesondere für Affiliates bin ich gefährlich. Diese Leute haben uns jahrelang systematisch belogen und es ist für diese Leute nicht ganz einfach, wenn ich ihnen diese Unwahrheiten jetzt vorwerfe und die Meinung vertrete, man sollte sie abschaffen.
12-23-2009 , 05:41 PM
Damit auch dieses Problem aufgeklärt ist:

Quote:
Es gibt auf Malta 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden.

* Klasse 1: Herkömmliche Online Spiele, wie z.Bsp. Casinos, Bingos und Lotterien
* Klasse 2: Online Spiele und Wetten
* Klasse 3: Für Betreiber, die Spiele und Wetten als Service auf Provisionsbasis anbieten inklusive festgelegter Wettquoten und Spieleinsätze ( Poker Räume, Portale und Affiliates and P2P )
* Klasse 4: Für Betreiber von I-Gaming Plattformen
genauer:

http://www.csbgroup.com/EN.Classes_o..._Licences.aspx

Quote:
Classes of Remote Gaming Licences

Remote Gaming Regulations are based on a simple principle: Any concept using a means of electronic communication in which, one or more players pay to participate to win a prize, is licensable. The Remote Gaming Regulations categorises these concepts under four different types of Classes of Licenses

Class 1 Remote Gaming Licence – applies for operators who offer games which are based on repetitive events and the gaming risk is managed by the operator. This type of license covers casino table style games, lotteries and slots. Since the licensee bears the full risk of the gaming activities conducted, the winnings are therefore guaranteed by it.

Class 1 on 4 Remote Gaming License - shall be an online gaming license for all types of games of chance and games of skill operating on an existing Class 4 licensee.

Class 2 Remote Gaming Licence – the license covers operators who manage risk based on a singular event using markets. This license covers the traditional fixed odds betting and some forms of pool betting.

Class 3 Remote Gaming Licence – this license is for operators who organise player to player games but they do not partake in the risk and receive only a commission. This license is suitable for betting exchange providers, pools and poker rooms.

Class 3 on 4 Remote Gaming Licence - shall be a licence to promote and abet gaming from Malta. For operators who promote or abet gaming from Malta on an existing Class 4 licensee.

Class 4 Remote Gaming Licence – this license is for software vendors who intend to host and manage remote gaming operators having any class of the above. They cannot partake in the gaming risk and can only receive a commission.

Once an application is submitted and the LGA find the application to be in order, a Malta Company is incorporated and a temporary gaming license is issued in the name of the Malta Company. This process should take 6 to 8 weeks. At this stage, applicant may commence their operations and would then have 6 months to obtain a certification of compliance, to then be issued with the official gaming license.
Wenn ich das richtig verstanden habe, braucht eine Pokerseite auf Malta normalerweise eine Class 3 Remote Gaming Licence. Ein Poker-Network braucht eine Class 4 Lizenz und ein Skin braucht eine Class 3 on 4 Remote Gaming Licence.

Last edited by McSeafield; 12-23-2009 at 05:46 PM.
12-30-2009 , 08:26 AM
http://isa-casinos.de/gaming/article...d_konkret.html

Quote:
Schon Ende Oktober 2009 hat sich Schleswig-Holstein gegen den bestehenden Glücksspielstaatsvertrag ausgesprochen. Jetzt folgen dem Bundesland auch Bremen, das Saarland, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Berlin. Das würde heißen, dass die Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrages ab 2011 nicht mehr gewährleistet ist – denn stimmen weniger als 13 Länder für die Fortsetzung der Gesetzesnovelle, wird diese nicht weitergeführt.
Quote:
"Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden." Und zielt als neue Lösung auf ein Konzessionsmodell ab, das effektiv Jugendschutzbeschränkungen und Spielerschutz gewährleisten soll. Carstensen meint damit nicht nur Betriebe, sondern auch Online Poker, denn die bisherigen Internet-Sperren oder –Kontrollen hätte nichts gebracht.
ich hab vorgestern meine wohnung gekündigt und will
nächsten monat auswandern, ups.

also vielleicht doch bald legales pokern in deutschland?
und wenn es schon absehbar sein wird, werden sie
wohl auch nicht hart durchgreifen bis zum ablauf des vertrags..
12-30-2009 , 03:32 PM
Die weiterführenden Links unten sind auch interessant. Sogar der Deutsche Lottoverband, klebt nicht mehr am GlüStV. Wer den eigentlich noch, wenn nicht die Gewerkschaft der Spielbankangestellten (Verdi) und die paar Leute von hochgedienten Casiono-Angestellten, die ihre Altersversorgung und Pfründe (möglichst ohne Arbeit und Aufregung!) in Sicherheit bringen wollen?
Die WestLB würde vermutlich sofort ins deutsche Online-Casino-Geschäft einsteigen, wenn man sie ließe. Die Casino Austria mit Sicherheit auch.

Dass sich die Leute nicht so richtig einig sind, ist sicherlich gut, um den Verfolgungswahn zu bremsen. Schlecht wäre, wenn sie alle in die gleiche Richtung ziehen und zur Bekämpfung der Online-Spiele aufrufen würden. Möglicherweise haben sie auch geschnallt, dass zu viele Wählerstimmen auf dem Spiel stehen oder man sich langfristig ins eigene Fleisch schneidet, wenn hart durchgegriffen wird und sich möglicherweise eine Rechtsprechung mit ungewollten Nebeneffekten manifestiert.
12-30-2009 , 04:08 PM
Ich frage mich immer noch wie ein Lösung ausehen könnte:

Online-Poker by Lotto Deutschland als Konkurrenz zu Pokerstars und Co?

Oder Pokerstars.de oder FullTiltPoker.de als Lizenznehmer wie in Italien?
12-30-2009 , 04:43 PM
Das ist sicherlich Spekulation. Dem Deutschen Lotto-Block fehlt die Kompetenz für Casino- und Pokerspiele. Die dürfen nicht oder trauen sich einfach nicht. Die sind vermutlich bereits froh, wenn sie für Lotto und Oddset wieder werben dürfen. Pokerstars und Co. lässt man in Deutschland sicherlich auch nicht und ehrlich gesagt würde ich es auch nicht wollen, solange sich solche Firmen im Nicht-EU-Land verstecken und ihre Software von niemanden geprüft wird.

Also bleiben eigentlich nur das staatlich regulierte und kontrollierte Lizenznehmermodell, das im GlüStV eigentlich bereits geregelt ist. Grundsätzlich freier Wettbewerb - wer am meisten bezahlt bekommt eine Lizenz und muss sich der staatlichen Kontrolle und einem Quellensteuerabzug unterwerfen. Damit das ganze nicht ruinös abläuft, begrenzt der Staat vielleicht den Wettbewerb. Dann darf sich Pokerstars vielleicht an einem Joint Venture zusammen mit Deutschen Casino-Gesellschaften beteiligen oder eine Softwarelizenz in dieses Geschäft einbringen.

Spätestens dann schreien aber die Gewerkschaften wieder, weil sie Arbeitsplatzverluste in deutschen Live-Casinos befürchten. Die wollen und werden mitreden. Aus meiner Sicht sind die Gewerkschaften die größten Bremsklötze in diesem Geschäft.
01-03-2010 , 10:30 PM
....

Quote:
Während bwin noch gegen die Gerichte in Nordrhein-Westfalen kämpft, hat Pacific Poker vom Oberverwaltungsgericht Münster nun ein endgültiges Verbot verpasst bekommen. Der letzte Beschluss im Verfahren besagt nämlich, dass Pacific Poker dafür Sorge tragen muss, dass man in NRW nicht spielen kann.


Bwin hat vor zwei Monaten ebenfalls ein gerichtliches Verbot für NRW bekommen, zeigte sich aber recht unbeeindruckt. Als Pacific Poker im Juni 2008 ein solches Verbot bekam, war es ähnlich. Drei Beschlüsse später jedoch gibt es nun eine ziemlich schmerzhafte Niederlage für Pacific Poker. Denn das OVG Münster hat dem Online-Anbieter auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass niemand aus NRW online auf Pacific Poker spielen kann. Dazu sollen die IP-Adressen mittels Geolocation regional zugeordnet werden. Ist aufgrund eines Proxy-Servers eine genaue Standortbestimmung nicht möglich, so sind diese ebenfalls zu sperren.

Während Schleswig-Holstein sich immer mehr mit einem anderen Weg als dem Glücksspielstaatsvertrag anfreundet, gehen die Gerichte von NRW wieder den extra-harten Weg. Von Verbot von Glücksspielen im Internet bis hin zur Suchtprävention wurde nichts ausgelassen und es scheint fast so, als stünden den Online-Anbietern in NRW harte Zeiten bevor. Pacific Poker wurde eine Vier-Wochen-Frist eingeräumt, um alle Vorkehrungen für die Lokalisierung der NRW-Spieler zu treffen.

Wie Pacific Poker auf den Beschluss des OVG Münster reagiert, ist bislang nicht bekannt.



http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/o...s20091203.html
01-04-2010 , 12:31 AM
Der Link funktioniert leider nicht. Dafür dieser:
http://www.justiz.nrw.de/JM/wir_uebe...erin/index.php

Vorsicht: Wenn die Dame kritisiert wird, schlägt sie mit Zensur zurück.

So klappt es:
OVG Münster: Geolocation II

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/o...s20091203.html
01-04-2010 , 12:37 AM
Damit niemand auf die Webseite der Justiz klicken muss:

Quote:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 776/09
Datum: 03.12.2009
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 13. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 13 B 776/09

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,- Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I
Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 gab die Antragsgegnerin der in Gibraltar ansässigen Antragstellerin auf,

"1. das Angebot auf den von Ihnen betriebenen Internetauftritten, insbesondere www.pacificpoker.com ... so einzuschränken, dass die von Ihnen angebotenen Glücksspiele nicht für Spieler im Bundesland Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden.

Dazu wird Ihnen aufgegeben,

a) vor der Annahme von Glücksspielwünschen der Spieler diese zu befragen, ob der Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme im Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt,

b) die Annahme von Glücksspielwünschen zu verweigern, wenn der Spieler die Frage unter lit. a) bejaht. Das gleiche gilt, wenn der Spieler die Frage offensichtlich wahrheitswidrig verneint,

c) Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen und die Spieler-Registrierung zu löschen, sobald Ihnen nachträglich bekannt wird, dass der Spieler von NRW aus spielt.

Zum Ausschluss wahrheitswidriger Angaben von Spielern mit dem "Standort NRW"

d) sind mit Hilfe der technischen Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik Spieler aus dem Bundesland NRW von der Teilnahme an Ihrem Glücksspielangebot auszuschließen.

e) Soweit die Ergebnisse von a) und d) auseinanderfallen, ist entweder der Spieler vom Spiel auszuschließen oder mit Hilfe der Handy- oder Festnetzortung der Standort des Spielers zu verifizieren. Nach Maßgabe des dann gefundenen Standortes ist über die Teilnahme des Spielers zu entscheiden.

2. Ihnen wird untersagt, unter Verstoß gegen Ziffer 1 abgeschlossene Verträge zu erfüllen, insbesondere an die Spielinteressenten bzw. Spieler aus NRW Gewinne auszuzahlen.

3. Ihnen wird aufgegeben, auf allen von Ihnen gehaltenen Internetseiten, insbesondere der Internetadresse www.pacificpoker.com, in sämtlichen Rubriken über allgemeine und/oder besondere Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gleich welcher Art einen wörtlichen oder sinngemäßen Hinweis ("Disclaimer") einzufügen, dass

a) Ihnen die Vermittlung von Glücksspielen im Bundesland Nordrhein-Westfalen durch ordnungsbehördliche Verfügung verboten wurde,

b) Ihr Glücksspielangebot nicht für das Bundesland Nordrhein-Westfalen gilt,

c) die Teilnahme an Glücksspielen vom Bundesland Nordrhein-Westfalen aus unzulässig ist und entsprechende Aufträge von Spielinteressenten nicht ausgeführt werden,

d) Sie Verträge nicht erfüllen und insbesondere keine Gewinnauszahlungen vornehmen dürfen, wenn der Spieler sein Angebot von einem Ort im Bundesland Nordrhein-Westfalen abgegeben hat.

4. Die Anordnungen zu Ziffern 1 bis 3 sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfüllen.

..."

Am 7. Juli 2008 hat die Antragstellerin Klage erhoben (27 K 4894/08 Verwaltungsgericht Düsseldorf). Am 10. Juli 2008 hat sie zudem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung abgelehnt.

Dagegen hat die Antragstellerin am 2. Juni 2009 Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2009 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 27 K 4894/08 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2008 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2008 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die streitige Verfügung ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 9 Abs. 1 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV aufgeführten Maßnahmen ergreifen.

Vgl. Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445).

Diese Voraussetzungen erfüllt die von der zuständigen Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes) erlassene Ordnungsverfügung.

Der Einwand der Antragstellerin, die Verfügung verbiete die Glücksspielveranstaltung im Internet auch außerhalb Nordrhein-Westfalens, greife in die Verbandskompetenz anderer Staaten ein und sei damit völkerrechtswidrig, trifft ersichtlich nicht zu. Nach dem – in Ziffer 1 des Bescheidtenors unmissverständlich formulierten – Regelungsinhalt der Verfügung wird der Antragstellerin lediglich aufgegeben, durch die in den Ziffern 1 bis 4 im einzelnen benannten Maßnahmen zu gewährleisten, dass sie in Nordrhein-Westfalen keine Glücksspiele mehr veranstaltet und damit in diesem Land die Möglichkeit der Teilnahme nicht mehr eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Keine Geltung beansprucht der Bescheid hingegen für die Glücksspielveranstaltung in Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens, wie bereits das Verwaltungsgericht eingehend wie zutreffend dargelegt hat.

Die Ordnungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 335, und vom 20. April 2005

– 4 C 18.03 –, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 – 13 B 1395/08 –, NJW 2008, 3656, und – 13 B 1397/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 13 B 894/09 –, juris; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn. 5 ff., insb. Rn. 12, m. w. N.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonks/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 27 ff., m. w. N.; Henneke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 37 Rn. 5 und 18, m. w. N.

Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 13 B 894/09 –, a. a. O.; U. Stelkens, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, a. a. O.

Diesen Anforderungen genügen die in den Ziffer 1 bis 4 des Bescheidtenors verfügten Handlungsgebote. Die Antragstellerin und die mit dem Vollzug der Anordnung befassten Mitarbeiter der Antragsgegnerin verfügen über die erforderliche Sachkenntnis, um auf der Grundlage des Tenors und der Begründung des Bescheids sowie der ihnen sonst bekannten Umstände, insbesondere der aussagekräftigen und im Bescheid in Bezug genommenen Definition in § 3 Abs. 1 GlüStV, ersehen zu können, welche von der Antragstellerin auf ihren Internetseiten angebotenen Spiele als Glücksspiele einzuordnen und damit von der Ordnungsverfügung umfasst sind. Der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Prüfung und Aufzählung aller aus Sicht der Behörde als Glücksspiele zu qualifizierenden Pokervarianten bedarf es nicht. Diese Frage muss vielmehr – wie dargelegt – erst und allenfalls in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren beantwortet werden. Zudem ergibt sich aus dem Verweis auf § 3 GlüStV – wie die Antragstellerin im Übrigen der Sache nach einräumt – hinreichend deutlich, dass der Bescheid nur für die vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erfassten Glücksspiele und damit nicht auch für die bundesrechtlich geregelten Pferdewetten Geltung beansprucht. Im Übrigen ist bereits im Rahmen der Auslegung des Entscheidungsinhalts der Ordnungsverfügung dargelegt worden, dass mit ihr ersichtlich – nur – die Glücksspielveranstaltung im Internet in Nordrhein-Westfalen unterbunden werden soll. Hinreichend bestimmt ist die Verfügung auch insoweit, als der Antragstellerin nicht nur die Veranstaltung auf der Seite www.pacificpoker.com, sondern auf sämtlichen (vorhandenen oder zukünftigen) Websites untersagt wird. Klar und verständlich ist auch die Aufforderung, sich der technischen Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik zu bedienen. In der Bescheidbegründung benennt die Antragsgegnerin die "drei grundlegenden methodischen Geolokalisationsansätze", die aus ihrer Sicht den Stand der Technik darstellen sollen und deren Anwendung sie deshalb (entweder einzelnen oder in Kombination) akzeptieren würde. Auf dieser Grundlage kann die Antragstellerin ohne Weiteres an die Anbieter von Geolokalisationstechnologie herantreten und eines der Unternehmen auswählen, dass mindestens einen der aufgeführten methodischen Ansätze in Bezug auf Nordrhein-Westfalen (bei laufend aktualisierten Datenbanken) anbietet. Widerspruchsfrei ist schließlich das Verhältnis des in Ziffer 1 Satz 1 formulierten Veranstaltungsverbots zu den sich daran anschließenden Handlungsgeboten. Richtig ist zwar, dass Ziffer 1 Satz 1 bei isolierter Betrachtung auch dahingehend verstanden werden könnte, dass die Antragstellerin auszuschließen habe, dass Interessenten von Nordrhein-Westfalen aus auf die Glücksspielinhalte auf den Internetseiten der Antragstellerin zugreifen können. Ein derartiger Bedeutungsgehalt kommt der Regelung indessen nicht zu.

Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB zu bestimmen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. § 157 BGB).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1980 – 6 C 55.79
–, BVerwGE 60, 223, vom 11. Februar 1983
– 7 C 70.80 –, DVBl. 1983, 810 = NVwZ 1984, 36, vom 9. Juni 1983 – 2 C 34.80 –, BVerwGE 67, 222 = NJW 1983, 2589, vom 13. Dezember 1984 – 3 C 79.82 –, BayVBl. 1985, 373 = NVwZ 1985, 488, und vom 7. Juni 1991 – 7 C 43.90 –, BVerwGE 88, 286 = NVwZ 1993, 177; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 71 ff., insb. Rn. 76 und 143; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 18 f.

Hiervon ausgehend wird von der Antragstellerin nicht verlangt, die Teilnahme an ihrem Glücksspielangebot im Internet von Nordrhein-Westfalen aus mit Sicherheit auszuschließen. Aufgegeben wird ihr vielmehr nur, die in den Ziffern 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen und somit den Spielzugang von Nordrhein-Westfalen aus maßgeblich einzuschränken. Das folgt aus der Begründung des Bescheids, wonach sich die Antragsgegnerin bewusst ist, dass sich auch bei Umsetzung der aufgegebenen Maßnahmen einige mehr oder weniger technisch begabte Spielinteressenten den Zugang zum Internet-Glücksspielangebot der Antragstellerin werden erschleichen können und damit ein Ausschluss sämtlicher Spielinteressenten derzeit nicht zuverlässig gewährleistet werden kann. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines erschlichenen Zugangs nicht von einer der Antragstellerin zurechenbaren Glücksspielveranstaltung ausgeht und solche erschlichenen Zugänge keine Zwangsmaßnahmen gegen die Antragstellerin nach sich ziehen werden (sofern die in den Ziffern 1 bis 4 genannten Maßnahmen zuvor umgesetzt worden sind). Diese Vorgehensweise, die dem Adressaten konkrete Handlungspflichten aufgibt und sich nicht lediglich auf eine bloße Untersagung der Glücksspielveranstaltung beschränkt, ist im vorliegenden Zusammenhang ordnungsrechtlich unbedenklich. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die weiteren mit der Beschwerde wiederholt geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung teilt der Senat ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht ist den Einwänden der Antragstellerin überzeugend entgegengetreten. Auch hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht der Senat nicht.

Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen ebenfalls vor.

Eine Gefahrenlage, die die Behörde zum ordnungsbehördlichen Einschreiten berechtigt, ist entgegen der ausführlich begründeten Auffassung der Beschwerde zu bejahen. Die Antragstellerin veranstaltet unter ihrer Domain www.pacificpoker.com (auch) in Nordrhein-Westfalen Glücksspiele i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Nach dieser Vorschrift liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass bei der auf der Website www.pacificpoker.com u. a. angebotenen Pokervariante "Texas Hold’em" die Entscheidung über den Gewinn bei einem Durchschnittsspieler überwiegend vom Zufall abhängt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler im Einzelfall durch geschicktes Taktieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspieler verschaffen kann. Das ändert aber nichts daran, dass der Erfolg beim Spiel der o. g. Pokervariante maßgeblich (d. h. überwiegend) von der Qualität der erst nach mehreren Geldeinsatz- und Austeilungsrunden zufällig erhaltenen oder aufgedeckten Karten abhängt. Da sich insgesamt 52 Karten im Spiel befinden, sind zuverlässige Vorhersagen über den Kartenwert der Mitspieler nur sehr eingeschränkt möglich, weil bei der hier in Rede stehenden Variante lediglich die fünf Gemeinschaftskarten allen Spielern bekannt sind. Über die Kartenqualität der übrigen Mitspieler kann ein durchschnittlicher Pokerspieler daher letztlich nur spekulieren. Dies gilt insbesondere beim Pokern im Internet, weil hier in aller Regel die Möglichkeit fehlt, Mimik, Gestik und Verhalten der Gegenspieler zu beobachten und zu analysieren.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 – 1 S 203.08 –, ZfWG 2009, 190; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 – 4 B 606/08 –, GewArch 2008, 407 = NWVBl 2009, 109; jeweils m. w. N.

Auf dieser Grundlage ist die Behörde zu Recht von einer ordnungsrechtlichen Gefahrenlage ausgegangen. Ob eine der zahlreichen angebotenen oder in der Beschwerde eingehend thematisierten Pokervarianten und sonstigen Kartenspiele nicht als Glücksspiele einzuordnen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung. Dieser Frage müsste vielmehr erst und nur dann nachgegangen werden, wenn die Antragsgegnerin die Verwaltungsvollstreckung gerade wegen solcher Pokervarianten betreiben würde, die auf der Grundlage der Spielregeln keine Glücksspiele sind.

Die Glücksspielveranstaltung im Internet ist in Nordrhein-Westfalen verboten und damit unerlaubt im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV. Die einigen Glücksspielveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 (GBl. DDR I S. 138) erteilten Gewerbegenehmigungen gelten in Nordrhein-Westfalen nicht. Eine Pflicht zur Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Glücksspielerlaubnisse gibt es mangels Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Gemeinschaftsebene ebenfalls nicht.

Eingehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –, ZfWG 2008, 122, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, juris.

Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsverfügung zu Recht an die Antragstellerin gerichtet, weil sie sowohl beim Erlass des Bescheids als auch heute noch als Veranstalterin von Online-Glücksspielen tätig ist.

Die Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Antragsgegnerin hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsakt ist insbesondere verhältnismäßig.

Die Aufforderung, keine Glücksspiele im Internet in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten und dafür die in den Ziffern 1 bis 4 des Bescheidtenors aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, ist geeignet, um den Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszuräumen. Die Ordnungsverfügung ist ein taugliches Mittel zur Umsetzung des in Rede stehenden Veranstaltungsverbots.

Durch sie wird von der Antragstellerin nichts rechtlich Unmögliches verlangt.

Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragstellerin, die in Ziffer 1 e) des Bescheidtenors (optional) aufgegebene Handy-Ortung verstoße gegen § 92 TKG. Hiernach dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes an ausländische nicht öffentliche Stellen nur übermittelt werden, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist. Diese Aufzählung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Datenweitergabe ist bei verständiger Würdigung des Bedeutungsgehalts der Vorschrift jedoch nicht abschließend. Die §§ 91 ff. TKG enthalten zwar besondere datenschutzrechtliche Vorgaben für Diensteanbieter im Telekommunikationsbereich, die die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes modifizieren. Gleichwohl dienen auch die §§ 91 ff. TKG der Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), so dass eine Datenübermittlung nach formell und materiell wirksamer Einwilligung der betroffenen Person (vgl. § 94 TKG), wie sie etwa in § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG vorgesehen ist, mangels ausdrücklich normierten Verbots weiterhin zulässig sein sollte.

So auch Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 92 Rn. 7; Gramlich, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand Juli 2009, § 92 TKG Rn. 8 sowie § 91 TKG Rn. 35; Eckhardt, in: Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, L Rn. 177 ff., insb. 179; in diesem Sinne wohl auch Büttgen, in: BeckTKG-Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 11; und Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 651 ff., insb. Rn. 656 ff.; a. A. Klesczewsi, in: Säcker, TKG, 2. Aufl. 2009, § 92 Rn. 7.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner auf einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3 TMG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (§ 12 Abs. 3 TMG a. F.). Danach durfte der Diensteanbieter die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich war. Diese Verbotsvoraussetzungen waren hier indessen nicht erfüllt. Die in Rede stehende Datenverwendung (u. a. zum Zwecke der Geolokalisation) dient keinem "anderen Zweck". Sie betrifft vielmehr allein das Zustandekommen des Spielvertrags, der im Falle des Aufenthalts des Spielers in Nordrhein-Westfalen gegen das Veranstaltungsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen würde und damit gemäß § 134 BGB nichtig wäre. Aus dem Umstand, dass § 12 Abs. 3 TMG a. F. durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehoben wurde, kann die Antragstellerin für sie Günstiges ebenfalls nicht herleiten. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die fragliche Datenerhebung gegen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen etwa des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt. Der durch das o. g. Änderungsgesetz eingefügte § 28 Abs. 3b i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG, wonach der Vertragsabschluss (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht an die Einwilligung des Betroffenen zur Datenverwendung insb. zum Zwecke des Adresshandels und die Werbung gekoppelt werden darf, enthält – jedenfalls – keine weitergehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben als § 12 Abs. 3 TMG a. F..

Die durch die Ordnungsverfügung aufgegebenen Maßnahmen sind auch tatsächlich umsetzbar. Insoweit ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Antragsgegnerin von der Antragstellerin nicht verlangt, die Teilnahme an ihrem Glücksspielangebot im Internet von Nordrhein-Westfalen aus mit Sicherheit auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen Ordnungsverfügung vielmehr hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Antragstellerin schon dann nicht mehr als Veranstalterin von Internetglücksspiel in Nordrhein-Westfalen ansieht, wenn sie die in den Ziffern 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen ergreift. Dass diese Maßnahmen technisch umgesetzt werden können, also etwa ein Disclaimer eingerichtet, eine Geolokalisation aufgeschaltet und eine Handy-Ortung veranlasst werden kann, stellt die Antragstellerin nicht (substantiiert) in Abrede.

Darüber hinaus fördert die Ordnungsverfügung den mit ihr verfolgten Zweck, die Veranstaltung von Internetglücksspielen durch die Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen zu verhindern und damit dem gesetzlichen Veranstaltungsverbot im Internet im konkreten Einzelfall Genüge zu tun. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass die aufgegebenen Maßnahmen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein wirksames Mittel zur Erreichung des in Ziffer 1 Satz 1 geforderten Gebots darstellten und dass die verbleibende Fehlerquote aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Handlungspflichten eher gering sein dürfe.

Eine erhebliche Zahl der Spielinteressenten dürfte die Abfrage der Antragstellerin über den Aufenthaltsort bereits wahrheitsgemäß beantworten, weil sie andernfalls befürchten müssten, entsprechend den aufzunehmenden Rechtshinweisen keinen Gewinnauszahlungsanspruch zu haben. Von denjenigen Spielinteressenten, die wahrheitswidrig behaupten, sich außerhalb Nordrhein-Westfalens aufzuhalten, dürfte wiederum eine große Anzahl mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Internet-Geolokalisation und den zusätzlich optional aufgegebenen Ortungsmaßnahmen "überführt" werden können. Nach Auswertung der vorliegenden Gutachten,

vgl. TÜV Rheinland, Gutachten zum Thema Geolokalisation von IP-Hosts vom 12. August 2008 und Stellungnahme vom 22. April 2009; Hoeren, "Gutachten IP-Geolokalisation" vom 1. Oktober 2008 sowie "Geolokalisation und Glücksspielrecht" vom 24. April 2008, deutet Überwiegendes darauf hin, dass sich mit einer auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogenen Internet-Geolokalisation – unter "Ausschluss" sog. Proxy-Netzwerke und -Kaskaden und in Verbindung mit einer optional möglichen Handy- und Festnetzortung – der Aufenthalt eines Spielinteressenten innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalen durchaus mit beachtlicher Erfolgsquote feststellen lässt. Die bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht auszuschließende – von der Antragsgegnerin mit dem streitigen Bescheid aber nicht sanktionierte – Fehlerquote dürfte relativ gering sein, so dass die aufgegebenen Maßnahmen in ihrer Kombination – anders als die Beschwerde meint – jedenfalls als wesentlicher Schritt in die "richtige" (= gesetzlich vorgegebene) Richtung angesehen werden können.

Vgl. zur Anwendung von Geolokalisationstechnologie ohne die hier aufgegebenen "Begleitmaßnahmen" Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2008 – 10 CS 08.2399 –, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009, 202; Nieders. OVG, Beschluss vom 3. April 2009 – 1 ME 399/08 –, ZfWG 2009, 184 = NVwZ 2009, 1241; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 S 224.08 –, juris.

Die Ordnungsverfügung ist auch erforderlich. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Umsetzung des streitigen Veranstaltungsverbots ist nicht ersichtlich. Insbesondere der von der Beschwerde als milderes Mittel benannten Aufforderung, "nur" einen Disclaimer einzufügen, kommt erkennbar keine den hier aufgegebenen Maßnahmen entsprechende Wirkung zu, ohne dass dies einer weiteren Darlegung bedarf.

Die aufgegebenen Maßnahmen sind schließlich angemessen. Sie führen nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die aufgegebenen Handlungen sind der Antragstellerin auch in Ansehung der daraus resultierenden empfindlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zumutbar, um das – wie noch darzulegen sein wird – verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende und damit für jedermann verbindliche Verbot der Veranstaltung von Internet-Glücksspiel durchzusetzen. Im Übrigen ist es ordnungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ordnungsbehörde dem Pflichtigen "nur" eines von mehreren in Betracht kommenden effektiven Mitteln aufgibt, um das Glücksspielveranstaltungsverbot im Internet in Nordrhein-Westfalen umzusetzen (vgl. § 21 Satz 1 OBG NRW). Sofern der Ordnungspflichtige meint, dem Veranstaltungsverbot durch ihn weniger belastende, aber ebenso geeignete Mittel nachkommen zu können, mag er der Behörde diese Alternative fristgerecht als Austauschmittel anbieten (vgl. § 21 Satz 2 und 3 OBG NRW). Andernfalls bleibt er verpflichtet, die geeignete, erforderliche und angemessene Ordnungsverfügung zu befolgen, um dem in § 4 Abs. 4 vorgegebenen (und strafrechtlich über § 284 StGB abgesicherten) Veranstaltungsverbots zur Wirkung zu verhelfen.

Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustands von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet und der hierfür Werbenden ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig.

Ausführlich hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, ZfWG 2008, 251 = NVwZ 2008, 1338 = GewArch 2009, 26, m. w. N.

Das gesetzliche Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür zu werben, dient legitimen Gemeinwohlzielen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wenn er zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird, bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum belässt, der von den Gerichten bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008
– 1 BvR 928/08 –, a. a. O., und vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979, m. w. N.

Hiervon ausgehend sind die mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz verfolgten Ziele nicht zu beanstanden. Die in Rede stehenden Regelungen dienen vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere bei der Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung handelt es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele. Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen. Zwar haben unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial. Dies berührt jedoch nicht die Legitimität der vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele. Es ist unter Berücksichtigung des Prognose- und Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht offensichtlich fehlsam anzunehmen, dass grundsätzlich jede Form des Internet-Glücksspiels tendenziell – wenn auch in teilweiser abgeschwächter Form – suchttypische Entwicklungsverläufe und Gefahren mit sich bringen kann.

Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a. a. O.; sowie Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 = ZfWG 2006, 16, und Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 –, GewArch 2007, 242 = NVwZ-RR 2008, 1 = ZfWG 2007, 219.

Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist zur Zweckerreichung geeignet. Es fördert das gesetzgeberische Ziel, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zum Glücksspiel in einer Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes – und möglichen Verlustes – von Geld in den Hintergrund treten zu lassen. Durch die Beschneidung der Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels werden die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen erschwert und ihm der Vorgang des Spielens bewusster gemacht. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegenwirkt werden. Darüber hinaus bestehen nach wie vor erhebliche Bedenken, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt. Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die Werbung für (unerlaubtes) Internet-Glücksspiel verboten.

Vgl. BVerfG Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a. a. O.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, und Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 –, jeweils a. a. O.

Die Eignung der Verbote nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 4 GlüStV wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der ordnungsbehördlichen Kontrolle des Internets unter Umständen nicht in jedem Einzelfall umgesetzt werden können. Daraus kann die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil sie jedenfalls einen maßgeblichen Beitrag zur Bekämpfung der Glücksspielsucht leisten können. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich seriöse Anbieter rechtstreu verhalten und dem Verbot Folge leisten werden. Zum anderen sind auch etwa erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nicht von vornherein als aussichtslos einzuordnen. Den Ordnungsbehörden stehen neben den allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV durchaus wirkungsvolle Mittel zur Verfügung, um dem Verbot der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV zum Durchgriff zu verhelfen (z.B. die Inanspruchnahme der an der Zahlungsabwicklung beteiligten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV).

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a. a. O.

Die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind zur Erreichung der vom Gesetzesgeber angestrebten Ziele zudem erforderlich. Auch insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Einschätzung ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Deshalb können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten.

Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a. a. O., m. w. N.

Solche milderen Mittel sind hier nicht ersichtlich. Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür ist erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, welche Alternativen in Betracht kommen könnten, um den bereits dargestellten spezifischen Gefährdungen des Glücksspiels bei der Nutzung dieses Mediums genauso wirksam zu begegnen. Im Internet können Spielverträge bequem und rund um die Uhr von zuhause abgeschlossen werden. Die hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung sind systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen und Auflagen ausgeglichen werden können. Ebenfalls nicht anderweitig zu lösen sind die spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
– 1 BvR 928/08 –, a. a. O., m. w. N.

Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist schließlich angemessen. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigen Gründen führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Sowohl das in § 4 Abs. 4 GlüStV verankerte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet als auch das in § 5 Abs. 4 GlüStV verankerte Werbeverbot sind angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials von Glücksspielen über das hier fragliche Medium nicht unangemessen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Geeignetheit ausgeführt, können die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen. Deshalb dient der Ausschluss einer solchen Möglichkeit unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von überragendem Rang, der auch einen derart schwerewiegenden Eingriff wie den vorliegenden zu rechtfertigen vermag. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot des Veranstaltens, Vermittelns und Werbens für Internetglücksspiel nicht konsequent an den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zielen ausgerichtet sein könnte, bestehen nach Auffassung des Senats nicht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
– 1 BvR 928/08 –, a. a. O., m. w. N.

Für eine Verletzung sonstiger Verfassungsrechte der Antragstellerin ist nichts ersichtlich.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
– 1 BvR 928/08 –, Urteil vom 28. März 2006
– 1 BvR 1054/01 –, jeweils a. a. O.

Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den hier in Rede stehenden freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 des EG-Vertrages bzw. – seit dem 1. Dezember 2009 – Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) liegt nicht vor.

Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittels von Glücksspiel im Internet und der Werbung hierfür wird der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt.

Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli), Slg. 2003 I – 13031, vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), Slg. 2007 I – 1891, und vom 8. September 2009
– Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), ZfWG 2009, 304.

Diese Beschränkung ist jedoch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt.

Das Verbot dient zunächst zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Als solche sind der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt.

Vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September 2009 – Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O.

Die Beschränkungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind gemeinschaftsrechtlich verhältnismäßig. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstatten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedsstatten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedsstatt ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Der Sache nach ist den Mitgliedstaaten (und den in ihm zuständigen Stellen) damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli), vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September 2009
– Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. und m. w. N.

Gemessen hieran sind die hier in Rede stehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags nicht zu beanstanden.

Sie sind zunächst geeignet, die vom Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Ziele zu verwirklichen. Eine nationale Regelung ist geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli), vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September 2009
– Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. und m. w. N.

Diese Anforderungen werden durch die in Rede stehenden Regelungen erfüllt. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen über das Internet und die Werbung hierfür gilt für sämtliche unter den Glücksspielstaatsvertrag fallende Glücksspiele und damit auch für die dem Staatsmonopol bzw. Erlaubnisvorbehalt unterliegenden Glücksspiele. Die Regelung ist demnach konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsucht- und Betrugsbekämpfung durch Internet-Glücksspiel ausgerichtet. Die Verbote gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV gelten zwar nicht für das Veranstalten, Vermitteln und Werben für Pferdewetten, die weiterhin (auch) über das Internet angeboten werden können. Dies führt indessen nicht zur Gemeinschaftswidrigkeit der hier in Rede stehenden Regelungen. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten folgt – auch und gerade in einem föderalen System wie dem der Bundesrepublik – eine Berechtigung zu sektoralen Unterscheidungen zwischen den einzelnen Glücksspielbereichen. Eine solche Differenzierung setzt nach der Rechtsprechung des Senats gemeinschaftsrechtlich lediglich voraus, dass die einzelnen sektorspezifischen Regelungen der vorgegebenen Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet geeignet und erforderlich ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
– 13 B 1215/07 –, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 – 1 S 99.08 –, juris, und vom 8. April 2009 – 1 S 212.08 –, juris.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen des (auch) ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums das von Pferdewetten in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausgehende Gefährdungspotential durch die im Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) vorgesehenen Regelungs- und Schutzinstrumentarien auch heute noch als hinreichend beherrschbar ansieht und das erforderliche Schutzniveau sektorspezifisch anders bestimmt, als es die Länder in den von ihnen zu verantwortenden Glücksspielbereichen tun.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
– 13 B 1215/07 –, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 S 224.08 –, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009

– 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a. a. O.

Die Regelung ist auch erforderlich im gemeinschaftsrechtlichen Sinne. Angesichts der mit dem Glücksspiel über das Internet einhergehenden Sucht- und Kriminalitätsgefahren und der konsequenten Ausrichtung des vom Land Nordrhein-Westfalen zu verantwortenden Glücksspielrechts an der Bekämpfung dieser Risiken ist es nicht zu beanstanden, wenn das Land im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und des ihm einzuräumenden Bewertungsspielraums die Glücksspielmöglichkeit über das Internet und die Werbung hierfür generell verbietet. Eine gleich geeignete, die Glücksspieldienstleister aber weniger belastende Reglung ist nicht ersichtlich.

Die Regelung ist zudem nicht diskriminierend. Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009
– 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a. a. O.

Die Antragstellerin hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass die in Rede stehenden Bestimmungen mit dem sonstigen Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnten. Der von der Beschwerde erhobene Einwand, auch das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

– vgl. Art. 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445) –

hätte notifiziert werden müssen,

– vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204/37) –

ist nicht entscheidungserheblich. Die Untersagungsverfügung gründet nicht auf dem Ausführungsgesetz, sondern auf dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV), der unstreitig notifiziert worden ist. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes sind nicht Gegenstand der streitigen Entscheidung und damit für das vorliegende Verfahren irrelevant. Der Senat folgt auch nicht der (der Sache nach geltend gemachten) Auffassung der Antragstellerin, jedenfalls die in Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 erklärte Zustimmung des Landtags zum Glücksspielstaatsvertrag hätte notifiziert werden müssen. Die Zustimmung enthält keine eigenständige inhaltliche Regelung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG), sondern verleiht dem Glücksspielstaatsvertrag lediglich innerstaatliche Verbindlichkeit in Nordrhein-Westfalen.

Vgl. zum Umfang der Notifizierungspflicht auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 – 1 S 99.08 –, a. a. O., und vom 8. April 2009 – 1 S 212.08 –, a. a. O.; Schleswig-Holst. OLG, Urteil vom 31. Juli 2009 – 3 U 27/09 –, juris, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen.

Die von der Beschwerde geltend gemachte völkerrechtwidrige Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt nicht vor. Die einfache Bekanntgabe im Ausland ist in allen Staaten unabhängig von ihrer Zustimmung völkerrechtlich zulässig, weil die deutsche Behörde in diesem Fall nicht selbst im Ausland tätig wird. Der Umstand, dass ein Verwaltungsakt im Ausland zugeht, begründet vielmehr lediglich im Inland die Wirksamkeit der Verfügung (vgl. §§ 41, 43 VwVfG NRW).

Vgl. U. Stelkens, a. a. O., § 41 Rn. 218, m. w. N.

Angesichts der nach alledem bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbaren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Ordnungsverfügung ist deren sofortige Vollziehung (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV, § 8 Satz 1 AG VwGO NRW) zur effektiven Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen auch in Ansehung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verbots für die Antragstellerin vorläufig zumutbar.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –, ZfWG 2009, 99 = NVwZ 2009, 1221; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 – 1 S 99.08 –, a. a. O., und vom 8. April 2009 – 1 S 212.08 –, a. a. O.

Nach alledem sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Last edited by McSeafield; 01-04-2010 at 12:48 AM.
01-04-2010 , 07:32 AM
Diese Entscheidung trifft eine europäische Pokerseite mit einer europäischen Glückspiellizenz und eine Pokerseite, die durch ihre eCOGRA-Mitgliedschaft mit zu besten Adressen in Europa zählt. Wie man der Entscheidung entnehmen kann, waren für das deutsche Gericht europäische Gesichtspunkte formalrechtlich nicht entscheidungsrelevant.

Diese Entscheidung betrifft natürlich alle Pokerseiten (ich gehe auch davon aus, dass alle Pokerseiten mit entsprechenden Ordnungsverfügungen konfrontiert sind, zumindest die Pokerseiten mit Sitz in einem europäischen Land) und sie betrifft insbesondere auch uns Spieler. Am wenigsten betroffen fühlen sich vermutlich noch die Pokerseiten, die keinen europäischen Sitz haben und sich europäischen Gesetzen ohnehin nicht verpflichtet fühlen, weil sie sich von Anfang dazu entschieden haben, ihr Geschäft aus dem Graumarkt heraus zu betreiben.

Pacificpoker ist mit der Ordnungsverfügung auferlegt, mit Geolokalisierung die Herkunft jedes Spielers festzustellen, dabei Spieler aus NRW vom Pokerspiel auszuschließen und untersagt, an die Spielinteressenten bzw. Spieler aus NRW Gewinne auszuzahlen. Machen wir uns nichts vor. Diese Entscheidung bedeutet, dass Pacifikpoker alle NRW-Spieler, möglicherweise sogar alle deutschen Spieler, aussperren wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich eine europäische Seite wie Pazifikpoker dieser Entscheidung widersetzt, es sei denn, die Juristen sehen noch eine Chance, diesen Fall vor ein europäisches Gericht zu bringen. Vermutlich gibt es aber besser Wege, um eine europäische Entscheidung zu erzwingen.

Die Schlinge zieht sich damit für uns Spieler immer weiter zu. Wir können derzeit imho noch froh sein, dass im strafrechtlichen Bereich noch nicht viel gegen deutsche Pokerspieler unternommen wurde. Die Gefahr wird allerdings zunehmend größer. Ich sehe sie kommen und ich warne davor. Wer sich vor einem deutschen Strafgericht verantworten muss, hat u.U. sehr schlechte Karten. Unser größtes Problem dabei ist auch noch, dass wir nicht organisiert sind und so gut wie keine Möglichkeit haben, etwas gegen das Vorgehen der Länderregierungen und der Politiker in Deutschland, die für dieses Resultat in der Gerichtsentscheidung verantwortlich sind, zu unternehmen. Ich habe es bereits vor 2,5 Jahren vorausgesagt, wir werden es irgendwann schwer bereuen, das wir keine Lobby-Organisation in Deutschland haben, die in der Lage wäre, zumindest eine Demonstration oder eine Petition zu organisieren. Das einzige was uns bleibt ist, der CDU bei den nächsten Landtagswahlen in NRW die rote Karte zu zeigen und zu hoffen, dass doch noch politische Vernunft einkehrt. Es ist auch im Interesse des deutschen Staates, etwas gegen die derzeitigen Graumarktverhältnisse in diesem Geschäft zu unternehmen. Mit einem Verbot allein wird nichts erreicht, die Graumarktverhältnisse werden damit nicht beseitigt, stattdessen aber die wirkliche Betrugsproblematik, die mit den Graumarktverhältnissen verbunden ist, weiter vergrößert.

Damit komme ich zu folgender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist im Grunde eine Watsche für alle Pokerseiten, die sich um eine Legalisierung von Poker und eine europäische Glückspiellizenz bemühen und vermutlich keine allzu schlechte Nachricht für die schwarzen Schafe unter den Pokerseiten, einschließlich der Maffia in diesem Geschäft, die ohnehin keine europäische Lizenz will.
01-04-2010 , 07:47 AM
Finde das ganze auch ziehmlich krass. Andererseits sind die Behörden in Frankreich anfangs auch sehr massiv gegen bwin usw. vorgegangen (z.B. Verhaftung von Managern) und nun steigt Dreyfuss ( Industrieller aus Frankreich) über Manga bei EverestPoker und bei Bet-at-home ein - was als Zeichen einer weiteren Liberalisierung zu deuten ist.

Schleswig-Holstein dagegen möchte Glückspiel liberalisieren - das zeigt doch wie unterschiedlich die einzelnen Tendenzen auch in Deutschland sind.
01-04-2010 , 07:53 AM
Das ist doch mal eine ziemlich reale Kampfansage gegen online-Poker in D. Inwieweit kann man dieses Urteil als Trend ansehen ?

Sieht sonst wohl ganz danach aus, als ob der Durschnittsstudent XY doch wieder Kellnern gehen muss und alle Highstakes-Spieler auswandern müssen oder ist das zu pessimistisch ? (Ich frage mal ganz gezielt so provokant, um Eure meinungen zu hören)
01-04-2010 , 08:54 AM
Ich sage nur, lasst euch nicht erwischen! Unternehmt alles, damit ihr nicht erwischt werdet und bringt vor allem euer Geld in Sicherheit! Ich kenne diesen einen Strafrechtsfall, wo es um sehr viel Geld geht. Der Betroffene ist am Arsch gekniffen und total ohne Geld. Er traut sich auch gar nicht mehr Poker zu spielen, weil er sich keinen Verlust erlauben kann. Es bewegt sich auch nichts in diesem Fall, obwohl bis Weihnachten die Anklageschrift angekündigt war. Das ist das wirklich Gefährdungspotential. Wer erwischt wird, den trifft es u.U. sehr hart und ihm wird u.U. alles Geld abgenommen. Seit euch darüber im Klaren, dass dies kein Einzelfall bleiben kann. Auch im Strafrecht gibt es den Grundsatz, gleiches Recht für alle. Das bedeutet, entweder alle oder keiner.

Wie das weitergeht? Keine Ahnung. Bemüht euch, das Schlimmste zu verhindern.
01-04-2010 , 09:41 AM
Quote:
Originally Posted by McSeafield
Ich sage nur, lasst euch nicht erwischen! Unternehmt alles, damit ihr nicht erwischt werdet und bringt vor allem euer Geld in Sicherheit!
Irgendwelche tipps, wie man das erreichen soll? Größere Summen auf Neteller oder gar aufs Bankkonto auszuzahlen dürfte ja auch keine Lösung sein.
01-04-2010 , 09:50 AM
Gut verteilen, nirgendwo größere Summen stehen lassen und nicht immer die gleichen Transaktionswege nutzen, die Transaktionen klein halten. Der Staatsanwalt muss alles beweisen und wenn er nur einen sehr kleinen Bruchteil beweisen kann, ist das Schlimmste vermieden oder es kommt wegen Geringfügigkeit erst gar nicht zu weiteren Ermittlungen. Ich denke der Staatsanwalt interessiert sich nur für die dicken Fische.

Lehrreich war in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft vor der Hausdurchsuchung bereits sehr lange (mehrere Monate!) ermittelt hat und erst zugeschlagen hat, als bereits fast alle Fakten bekannt waren. Die Hausdurchsuchung und die Kontenpfändung war danach ein einfacher Akt und der Staatsanwalt wusste bereits, wo das Geld war und wo es herkam.

Ach ja, der Staatsanwalt hatte bereits alle Informationen, die die Bank auch hatte. Er hatte monatelang das Konto und alle Bewegungen darauf ausgeschnüffelt. Der Betroffene wußte davon nichts und wurde von seiner Bank auch nicht gewarnt.

Last edited by McSeafield; 01-04-2010 at 10:04 AM.
01-04-2010 , 10:27 AM
Quote:
Originally Posted by McSeafield
Gut verteilen, nirgendwo größere Summen stehen lassen und nicht immer die gleichen Transaktionswege nutzen, die Transaktionen klein halten. Der Staatsanwalt muss alles beweisen und wenn er nur einen sehr kleinen Bruchteil beweisen kann, ist das Schlimmste vermieden oder es kommt wegen Geringfügigkeit erst gar nicht zu weiteren Ermittlungen. Ich denke der Staatsanwalt interessiert sich nur für die dicken Fische.

Lehrreich war in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft vor der Hausdurchsuchung bereits sehr lange (mehrere Monate!) ermittelt hat und erst zugeschlagen hat, als bereits fast alle Fakten bekannt waren. Die Hausdurchsuchung und die Kontenpfändung war danach ein einfacher Akt und der Staatsanwalt wusste bereits, wo das Geld war und wo es herkam.

Ach ja, der Staatsanwalt hatte bereits alle Informationen, die die Bank auch hatte. Er hatte monatelang das Konto und alle Bewegungen darauf ausgeschnüffelt. Der Betroffene wußte davon nichts und wurde von seiner Bank auch nicht gewarnt.
Der Staatsanwalt konnte also "nur" die Kontobewegungen (auch Neteller, Moneybookers?) einsehen und hatte keine Informationen über die Größe der Bankrolls auf den Pokerseiten?
01-04-2010 , 10:44 AM
Welche anderen Bundesländer außer NRW gehen denn noch so rigide vor?

Hat NRW so immense Einnahmen aus dem staatl. Glücksspiel?

@MCSeafield: Du meintest es wäre sicherer auf Seiten zu spielen, die innerhalb der Eu lizensiert sind - d.h. in Gibraltar und auf Malta lizensiert - bist du immer noch dieser Ansicht?

Ab welchen Summen beginnen für dich die dicken Fische?

Stimme dir zu - die ganzen deutschen Pros verreisen nicht zum Spass.

Wie macht dass denn jemand wie Katja Thater??
01-04-2010 , 10:49 AM
Quote:
Originally Posted by bigsheldon
Welche anderen Bundesländer außer NRW gehen denn noch so rigide vor?

Hat NRW so immense Einnahmen aus dem staatl. Glücksspiel?

@MCSeafield: Du meintest es wäre sicherer auf Seiten zu spielen, die innerhalb der Eu lizensiert sind - d.h. in Gibraltar und auf Malta lizensiert - bist du immer noch dieser Ansicht?

Ab welchen Summen beginnen für dich die dicken Fische?

Stimme dir zu - die ganzen deutschen Pros verreisen nicht zum Spass.

Wie macht dass denn jemand wie Katja Thater??
Die gewinnt einfach nix und muss deswegen auch keine Steuern zahlen.
01-04-2010 , 11:03 AM
Quote:
Originally Posted by DwarF
Der Staatsanwalt konnte also "nur" die Kontobewegungen (auch Neteller, Moneybookers?) einsehen und hatte keine Informationen über die Größe der Bankrolls auf den Pokerseiten?
Der Staatsanwalt kannte die Kontenstände auf den Pokerseiten nicht. Er hatte auch keinen Einblick auf Neteller und auf Moneybooker, bzw. hat diesbezüglich von diesen Instituten keine (oder noch keine!) Auskunft eingeholt. Er wußte aber genau, von welchen Instituten das Geld kam, also ob von Neteller, Moneybooker oder direkt von der Pokerseite war im detailliert bis in die letzte Einzelheit bereits bekannt, als er mit der Hausdurchsuchung begann.

Der Betroffene hat den Fehler gemacht, dass er sukzessive fast sein ganzes Geld auf ein einziges deutsches Konto transferierte und es dort für die Staatsanwaltschaft sehr einfach abzuholen war. Das Geld hat geradezu auf eine satte Kontenpfändung gewartet.
01-04-2010 , 11:04 AM
Zum betroffenem Fall. Sowas zieht sich immer hin. Bis das Urteil steht und rechtskräftig ist, können easy noch paar Jahre vergehen. Wenn die McS-Angaben stimmen und er kaum noch Geld hat und sich auch nicht mehr traut zu pokern, sollte er seine Strategie überdenken. Ich meine was hat er im Augenblick großartig zu verlieren? Will er diesen Zustand jetzt noch paar Jahre bis zum Urteil so beibehalten? M. A. n. kann er nur gewinnen wenn er aktiver wird, sich hier im Forum selbst meldet, die Pokeranbieter miteinbezieht (die dürften auch kein Interesse an einem negativen Spieler-Präzedenzfall haben...) und es halt public macht.

Und ja, in Deutschland würde ich während so eines Verfahrens auch nicht weiterpokern. Aber ich gehe mal nicht davon aus, dass wegen so einem relativ kleinen Verfahren bereits seine Freiheit eingeschränkt wurde und er Deutschland nicht mehr verlassen darf. Sprich, ich würde an seiner Stelle einfach in ein entsprechendes Land auswandern (Malta, England...) und dort weiterpokern. Wenn die angegebenen sehr hohen Gewinne (was Rückschluß auf gute Pokerskills zulässt...) stimmen dürfte das kein Problem sein. Er wird easy Geld bekommen und gestaked werden. Ich selbst würde mich evtl. auch daran beteiligen.

@McS
Gib mal meine Info an ihn weiter, Danke.
01-04-2010 , 11:17 AM
hast du evtl auch infos um wen es sich handelt, bzw um welche summen es geht?

Die Summen wären halt schonmal ein Anhaltspunkt für uns andre Pokerspieler...

      
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