gg Europe
Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Deshalb finde ich die Entscheidung, nach London auszuwandern - derzeit unter bestimmten Umständen - nicht verkehrt. Aber als Maßnahme massiv unverhältnismäßig.
Ich habe mich gerade gefragt, wie lange wir schon ein EU haben und wie viele Jahre sich die EU schon relativ erfolglos mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten beschäftigt. Da fällt mir gerade die besonders wichtige 6. Umsatzsteuerrichtlinie vom 17. Mai 1977 ein (das war vor 32 Jahren! Fast ein ganzes Menschenleben ist es schon her!) Damals wurde in Deutschland das Mehrwertsteuersystem eingeführt und unser Umsatzsteuerrecht auf den Kopf gestellt.
Gibt es die EU nur für unsere Großbetriebe? Ist sie nur gemacht, damit unsere Großbetriebe ordentlich wirtschaften (was immer man darunter versteht - siehe Schmiergeldzahlungen der Firma Siemens!) und unter erleichterten Bedingungen exportieren können (auch Arbeitsplätze)? Warum hat bisher kein Deutscher Bürger bei den bedeutsamen europäischen Fragen mitstimmen können (nur bei den bedeutungslosen Euroawahlen). Warum schweigt die Europäische Kommission derzeit und meldet sich im Zusammenhang mit den hier relevanten Fragen kaum noch zu Wort? Hat Angie sich mit den anderen Staaten abgestimmt und die Frühstücksdirektoren bei der europäischen Kommission per konzertierter Aktion bei Maßnahmen gegen Deutschland zurückgepfiffen?
Kann doch gar nicht sein, dass ein Deutscher nach London flüchten muss, weil er in Deutschland in nicht EU-konformer Form vom deutschen Staat verfolgt wird oder Gefahr läuft, verfolgt zu werden, nur weil er sich entschieden hat, seinen Lebensunterhalt mit Poker zu verdienen.
Beschwert euch, wenn euch dieser Zustand auf den Sack geht. So gehts:
http://ec.europa.eu/community_law/yo..._rights_de.htm
Es ist euer Leben, das Leben ist verdammt kurz und ihr lebt nur einmal. Lasst euch von den Bürokraten und Neidhammel in dieser Gesellschaft und in eurem Leben nichts gefallen.
Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Deshalb finde ich die Entscheidung, nach London auszuwandern - derzeit unter bestimmten Umständen - nicht verkehrt. Aber als Maßnahme massiv unverhältnismäßig.
Ich habe mich gerade gefragt, wie lange wir schon ein EU haben und wie viele Jahre sich die EU schon relativ erfolglos mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten beschäftigt. Da fällt mir gerade die besonders wichtige 6. Umsatzsteuerrichtlinie vom 17. Mai 1977 ein (das war vor 32 Jahren! Fast ein ganzes Menschenleben ist es schon her!) Damals wurde in Deutschland das Mehrwertsteuersystem eingeführt und unser Umsatzsteuerrecht auf den Kopf gestellt.
Gibt es die EU nur für unsere Großbetriebe? Ist sie nur gemacht, damit unsere Großbetriebe ordentlich wirtschaften (was immer man darunter versteht - siehe Schmiergeldzahlungen der Firma Siemens!) und unter erleichterten Bedingungen exportieren können (auch Arbeitsplätze)? Warum hat bisher kein Deutscher Bürger bei den bedeutsamen europäischen Fragen mitstimmen können (nur bei den bedeutungslosen Euroawahlen). Warum schweigt die Europäische Kommission derzeit und meldet sich im Zusammenhang mit den hier relevanten Fragen kaum noch zu Wort? Hat Angie sich mit den anderen Staaten abgestimmt und die Frühstücksdirektoren bei der europäischen Kommission per konzertierter Aktion bei Maßnahmen gegen Deutschland zurückgepfiffen?
Kann doch gar nicht sein, dass ein Deutscher nach London flüchten muss, weil er in Deutschland in nicht EU-konformer Form vom deutschen Staat verfolgt wird oder Gefahr läuft, verfolgt zu werden, nur weil er sich entschieden hat, seinen Lebensunterhalt mit Poker zu verdienen.
Beschwert euch, wenn euch dieser Zustand auf den Sack geht. So gehts:
http://ec.europa.eu/community_law/yo..._rights_de.htm
Es ist euer Leben, das Leben ist verdammt kurz und ihr lebt nur einmal. Lasst euch von den Bürokraten und Neidhammel in dieser Gesellschaft und in eurem Leben nichts gefallen.
also, ob dieses EU-Bashing hier angebracht ist, erachte für zweifelhaft.
Es ist doch kein Geheimnis, dass die Dienstleistungsfreiheit für politisch höherrangig einzuordnende Ziele der Mitgliedsstaaten (hier: Suchtprävention) eingeschränkt werden kann.
Ich finde es sinnvoller, die Entscheidung eines Glücksspiel-Monopols als politisch falsch zu bewerten. So hat man auch eine deutlich größere Chance imo irgendetwas zu verändern.
Es ist doch kein Geheimnis, dass die Dienstleistungsfreiheit für politisch höherrangig einzuordnende Ziele der Mitgliedsstaaten (hier: Suchtprävention) eingeschränkt werden kann.
Ich finde es sinnvoller, die Entscheidung eines Glücksspiel-Monopols als politisch falsch zu bewerten. So hat man auch eine deutlich größere Chance imo irgendetwas zu verändern.
Oder sollte ich mich besser darüber freuen, dass es in Europa so viel Freiräume und unterschiedliche gesetzliche Regelungen für den gleichen Sachverhalt gibt und man mit Landflucht immer eine elegante Problemlösung herbeiführen kann?
Warum muss ein Engländer bei gleichem Sachverhalt keine Steuern bezahlen und auch keine Strafe befürchten? Soll ich den europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestandteil unserer EU-Verfassung ist, bei dieser Problembeschreibung ignorieren? Soll ich mich nicht darüber ärgern, wenn sich ein Deutscher so massiv in seiner Privatshäre bedroht fühlt, dass er vorsorglich auswandert. Wäre es nicht besser, laut zu schreien, statt still zu verduften und dabei den Gesetzgeber zu einer vernünftigen gesetzlichen Lösung aufzufordern? (Der Betroffene kann und will in der Regel, wenn er das Land verlässt, nicht selber reden und muss anonym bleiben, weil er Konsequenzen befürchtet).
Anm: Ich bin für eine gesamteuropäische gesetzliche Regulierung und Legalisierung der Online-Pokerspiele und zwar insbesondere mit der Zielsetzung Auflösung der Graumarktverhältnisse, Betrugs- und Suchtprävention. Steuerlich sind beim rakebelasteten Nullsummenspiel Poker für den Gesetzgeber unterm Strich keine oder keine nennnenswerten positiven Steuern zu erwarten. Das geht nur mit schrägen und verfassungsrechtlich bedenklichen Lösugsansätzen. Das ist für mich so klar wie das Amen in der Kirche. Nur an den Rakeeinnahmen kann er partizipieren. Das kräftig, wenn er die Weichen richtig stellt.
Relativ neue und gute Darstellung der nationalen steuerlichen Betrachtung:
Quelle: ISA-Guide – Stand 14.09.2009
pokergewinne_ein_segen_fuer_das_finanzamt
Print-Version: http://www.isa-guide.de/print/articles/26899.html
Quelle: ISA-Guide – Stand 14.09.2009
pokergewinne_ein_segen_fuer_das_finanzamt
Print-Version: http://www.isa-guide.de/print/articles/26899.html
Aktuell häufen sich die Anfragen zahlreicher Poker-Spieler aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Spieler und Spielerinnen, die in aller Regel mehr als nur ein Mal im Jahr ein Casino besuchen oder an einem Poker-Turnier teilnehmen, erhalten in den letzten Wochen unangenehme Post vom Finanzamt. Dieses bittet darum, zum Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung, über die im In- und Ausland erzielten Gewinne aus dem Poker-Spiel zu informieren.
Ein guter Grund, um der im Internet bereits seit einiger Zeit viel diskutierten Frage aus juristischer Sicht näher zu kommen. Denn, die bislang im Netz zu findenden Beiträge beschränken sich auf die Wiedergabe ungesunden Halbwissens oder nehmen gleich vollkommen Abstand von jeglicher gesetzlich oder auf der Rechtsprechung beruhender Begründung. Einige der wesentlichen Aspekte, sollen daher nachfolgend kurz dargestellt werden.
I. Was unterliegt der Einkommensteuer?
Welche Einkünfte in der Bundesrepublik der Einkommensteuerpflicht unterworfen sind bestimmt § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Hiernach unterliegen der Einkommensteuer:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
Die Auflistung verdeutlicht auch dem Laien, dass hinsichtlich der Poker-Gewinne, wollte man diese überhaupt als sog. steuerbares Einkommen qualifizieren, allein die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Gewerbliche Einkünfte), des § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) sowie des § 2 Abs. 1 Nr. 7 (sonstige Einkünfte) überhaupt in Betracht kommen. Die sonstigen steuerbaren Einkunftsarten können wir daher getrost bei Seite schieben und uns nur noch auf die genannten Einkommensarten beschränken.
2. Poker-Gewinne als gewerbliche Einkünfte
Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 EstG).
Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin könnten Profi-Poker-Spieler als Gewerbetreibende einzustufen sein.
In dem vor dem FG Berlin im Jahr 1990 entschiedenen Fall (Urteil vom 16.10.1990, Az. VII 597/87) war ein sog. Berufskartenspieler wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen zu Einkommensteuerzahlungen herangezogen worden, weil er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte. Der Kartenspieler hatte monatlich Spielgewinne in Höhe von 3000 DM erzielt, weil er in einem Spielcasino mit einem festen Spielerstamm von 20 bis 25 Personen Geschicklichkeitsspiele, wie z.B. Skat, Rommi und Backgammon betrieb.
Das FG führte aus: Der Kläger sei als Berufsspieler selbständig und nachhaltig tätig; das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bedürfe keiner weiteren Darlegung. Der Kläger nehme auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Der Kläger biete seine "Dienste", nämlich das Kartenspielen gegen Geld, nach außen hin an. Der Erfolg beruhe nicht auf reinem Glück, sondern auf besonderen, antrainierten, Fähigkeiten. Schließlich erziele der Kläger seine Einkünfte nicht aus Vermögensverwaltung, da seine Einkünfte Früchte seiner Dienstleistung seien. Er über daher eine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 Abs.2 EStG aus.
Bestätigt wurde diese Einschätzung durch Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.11.1993 - XI R 48/91.
Auf das Poker-Spiel wird diese Ansicht jedoch kaum übertragbar sein, denn wie die bislang ergangene Rechtsprechung deutscher Gerichte verdeutlicht, ist das Pokern – auch wenn dies mit z.T. erheblichen und gut nachvollziehbaren Argumenten bestritten wird – in jeder Variante als Glücks- und nicht als Geschicklichkeitsspiel einzustufen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
In Abgrenzung zum Glücksspiel liegt ein Geschicklichkeitsspiel dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die konkrete Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag für die Zuordnung gibt.
Das Pokerspiel, auch wenn es als Turnier in der Variante "Texas Hold'em" gespielt wird, ist nach Ansicht der Rechtsprechung grundsätzlich zufallsabhängig und damit als Glücksspiel und nicht als Geschicklichkeitsspiel anzusehen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 - 1 S 203.08 -,; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.6.2008 - 4 B 606/08; OVG Lüneburg 11. Senat, Beschl. v. 10.08.2009 - 11 ME 67/09). Denn der Erfolg beim Pokerspiel hängt trotz der dem Pokerspiel eigenen Möglichkeiten, den Ausgang des Spiels durch geschicktes Taktieren (insbesondere durch "Bluffen") zu beeinflussen, zunächst davon ab, ob die zufällig erhaltenen Karten geeignet sind, eine gewinnträchtige Pokerhand zu bilden. Der weitere Spielverlauf wird dadurch bestimmt, dass jeder Mitspieler nur die eigenen und - in der Variante "Texas Hold'em" - die aufgedeckten Gemeinschaftskarten kennt, bei denen es sich insgesamt um so wenige Karten des insgesamt 52 Karten umfassenden Spiels handelt, dass zuverlässige Vorhersagen über die Qualität der Karten der Mitspieler nur sehr eingeschränkt möglich sind.
Der Reiz des Spiels besteht darin, aus dem Verhalten der übrigen Mitspieler, insbesondere ihren Einsätzen, Vermutungen über die Qualität ihrer Karten anzustellen, deren Richtigkeit ebenfalls Zufallselemente beinhaltet. Zudem hängt etwa der Erfolg eines Bluffs maßgeblich von den Reaktionen der Mitspieler und damit ebenfalls vom Zufall ab. Dass mathematische Kenntnisse (Wahrscheinlichkeitsrechnung), strategisches Geschick und psychologische Fähigkeiten für den Erfolg beim Pokerturnier von Nutzen sein können, mag zutreffen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass beim Pokern die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers für den Erfolg ausschlaggebend sind und die unstreitig vorhandenen Zufallselemente überwiegen.
Was für den Veranstalter und den Teilnehmer (ungenehmigter) Pokerveranstaltungen eher als negativ anzusehen ist (Pokertourniere müssen erlaubt werden), stellt sich aus steuerrechtlichem Blickwinkel als positiv dar, denn der BFH hat seine Rechtsprechung ausdrücklich auf sog. Geschicklichkeitsspiele begrenzt. Poker-Spieler, wie Profi- oder Berufspokerspieler, sind mithin grundsätzlich keine Gewerbetreibende.
3. Poker-Gewinne als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Als selbstständige Tätigkeit erfasst das EstG die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie (SKL / NKL) und aus sonstiger selbständiger Arbeit. Poker-Spieler sind keine Freiberufler im Rechtssinne (hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Architekten oder Ärzte), auch Lotterieeinnehmer scheiden aus, so dass allenfalls die Qualifizierung als sonstige selbstständige Arbeit in Betracht käme. Der Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit wird durch das EstG nicht definiert, sondern ledigl. anhand von Beispielen typisiert. Die Rechtsprechung leitet aus der Aufzählung dieser Beispiele ab, dass es sich bei der sonstigen selbständigen Arbeit in erster Linie um gelegentliche Tätigkeiten handelt, die ganz überwiegend auf einer persönlichen Arbeitsleistung beruhen (BFH I R 110/76 v. 26. 10. 77, BStBl II 78, 137) und ihrem Wesen nach vermögensverwaltende Tätigkeiten sind (BFH IV R 10/00 v. 28. 6. 01, BStBl II 02, 338). Poker-Spieler – auch die sog. Profi-Poker-Spieler – werden kaum hierunter zu qualifizieren sein.
4. Poker-Gewinne als sonstige Einkünfte
Nach alle dem verbleiben nur noch die sog. sonstigen Einkünfte als Anknüpfungspunkt der Besteuerung von Poker-Gewinnen.
Unter sonstigen Einkünften (§ 22 EstG) versteht das Gesetz Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EstG bezeichneten Einkunftsarten gehören.
Der Reichsfinanzhof (RFH) hat bereits 1927 (VI A 261/27) festgestellt, dass Gewinne aus Rennwetten, die nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs anfallen, als nicht unter eine der Einkunftsarten des EStG fallend angesehen werden können und hat dies in seinem Urteil vom 14. März 1928 (VI A 783/27) auch im Falle eines Spielers mit einem im Jahr 1925 erzielten, sehr beachtlichen Spielgewinn von 45.000 RM aufrecht erhalten.
Er hat dabei ausgesprochen, entscheidend sei, dass die Einnahmen Entgelt für irgendeine Tätigkeit seien, dies aber für Spielgewinne in folgender Weise verneint:
"Spielgewinne aber sind mehr oder minder vom Zufall abhängige Einnahmen, die allerdings ohne Beteiligung am Spiel nicht zu erzielen sind, jedoch nicht ein Entgelt für die Spieltätigkeit darstellen. Sie können daher nicht als Einnahmen aus Berufstätigkeit angesehen werden. Auch die Verkehrsauffassung erblickt in der Beteiligung am Spiel, sei sie noch so planmäßig betrieben, keine Berufstätigkeit; wenn von berufsmäßigen oder gewerbsmäßigen Spielern gesprochen wird, so handelt es sich dabei um einen Sprachgebrauch, der für die rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung ohne Bedeutung ist; es wird damit nur ausgedrückt, dass das Spiel in der selben nachhaltigen Weise betrieben wird, in der ein Gewerbe oder ein Beruf ausgeübt zu werden pflegt, nicht aber, dass die Spieltätigkeit wirklich ein Gewerbe oder ein Beruf ist".
Poker-Gewinne also auch keine Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit im Sinne des EstG?
Ganz so einfach wird man es sich (wohl) nicht machen können. Die zitierte Rechtsprechung des RFH ist schließlich schon nahezu 100 Jahre alt. Und wie jeder weiß, das Steuerrecht ist zahlreichen, z.T. monatlichen Änderungen unterworfen.
Sicherlich, der Gelegenheitsspieler wird – betrachtet man selbst die neuere Rechtsprechung – kaum etwas zu befürchten haben und muss seine Gewinne dementsprechend (wohl) nicht angeben. Denn er erzielt keine wiederkehrenden Bezüge im Sinne des § 22 EstG. Hierunter werden Bezüge bezeichnet, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren. Aus dem Merkmal "wiederkehrend" folgt zugleich, dass ein einmaliger Gewinn nicht unter § 22 EstG fällt. Auch wird der Gelegenheitsspieler grundsätzlich nicht mit der glaubhaften Absicht spielen, auf Dauer ein positives Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 unter C IV 3 der Gründe).
Gerne liest der Profi-Poker-Spieler sicherlich die Entscheidung des FG Nürnbergs aus dem Jahr 1970. Das Gericht führt – unter Bezugnahme auf die geschilderte RFH-Auffassung – aus:
" Auch sonstige Einkünfte aus (damals) Tätigkeiten (jetzt Leistungen) hat der RFH in diesem Urteil ausdrücklich verneint […] Der Senat folgt den auch für das neue Einkommensteuerrecht noch maßgebenden, klaren Rechtsgrundsätzen, die der RFH in seinem oben angegebenen Urteil VI A 783/27 ausgesprochen hat. Auch wenn der Kläger die durch das Spielen erzielten Geldbeträge benötigt hat, um seinen Lebensunterhalt, seine sonstigen Ausgaben und seine Geldanlagen zu bestreiten, entstehen dadurch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Wie der RFH zutreffend ausgeführt hat, sind Spielgewinne kein Entgelt für die Spieltätigkeit. Auch der sogenannte berufsmäßige oder gewerbsmäßige Spieler hat kein Gewerbe und keinen Beruf im einkommensteuerlichen Sinn. Es handelt sich auch nicht um sonstige Einkünfte aus Leistungen, denn die Spielgewinne bei einem Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel stellen kein Entgelt für eine Gegenleistung dar."
Enttäuschen wird hingegen die Rechtsprechung des FG Berlins aus dem Jahr 1990, welches die Spielgewinne von Profi-Spielern nach § 22 Nr. 3 EstG als einkommensteuerpflichtig einstuft.
Das Finanzgericht München urteilt 1992 (12 K 89/92) für das Roulettspiel:
"Entgegen der Ansicht des FA sind Spielbankgewinne nicht als steuerpflichtige Einkünfte zu beurteilen. Den steuerpflichtigen Einkünften sind die Ergebnisse einer Tätigkeit nur dann zuzurechnen, wenn die Tätigkeit mit der glaubhaften Absicht unternommen wird, auf Dauer ein positives Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 unter C IV 3 der Gründe). Ob eine derartige Absicht vorliegt, ist wie jede innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu beurteilen. Daher muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564 und vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 328). Für den Streitfall ergibt sich hierzu aus der Auskunft der Staatlichen Lotterieverwaltung, dass auf Dauer gesehen jeder Spieler sein Kapital nach exakt berechenbaren Prozentsätzen verringert. Dies wird auch vom FA nicht bestritten. Ist somit davon auszugehen, dass sich bei regelmäßigem Spielen in einer Spielbank kein Totalüberschuss erreichen lässt, sind auch einzelne Gewinne nicht der Einkunftssphäre zuzuordnen. Das Gericht verkennt nicht, dass auch Spielarten denkbar sind, bei denen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden können. Sie sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Spieler besondere persönliche Fertigkeiten oder ein tieferes Spielverständnis gegenüber den Mitspielern ausnutzt, um daraus ein positives Gesamtergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, S. 622). Um ein derartiges Spiel handelt es sich jedoch beim Roulettespiel nicht."
Hiernach könnte, wollte man der in der Literatur vertreten Ansicht, das Poker-Spiel basiere auf "Geschicklichkeit" und Erfahrung, nicht auf Glück, folgen, sehr wohl auch eine Steuerbarkeit der Gewinne auf Basis des EstG annehmen. Für den Bereich des Poker-Spiels gehen die Verwaltungsgerichte hingegen wie geschildert weiterhin vom Glücksspielcharakter aus, was eher gegen eine Steuerpflicht spräche. Eine abschließende Entscheidung der Finanzgerichte steht derzeit noch aus. Wer zur Steuer herangezogen wird, sollte daher in jedem Fall anwaltliche Unterstützung einholen.
5. Konsequenzen
Folgt man der Auffassung, Poker-Gewinne von Profi-Spielern seinen steuerbare Einkünfte, so wird weiterhin anzunehmen sein, dass auch alle im Rahmen der Pokertätigkeit getätigten Aufwendungen – Flugkosten, Buy-ins, Hotelrechnungen usw. – angesetzt werden können. Ob dies wirklich gewollt ist, erscheint fraglich. Jedenfalls aber sollte jeder Poker-Spieler auch über diese Ausgaben detaillierte Aufzeichnung für den Fall der Fälle aufbewahren.
Folgt man hingegen der hier favorisierten Ansicht, Poker-Gewinne – auch von Profi-Spielern – seinen kein zu versteuerndes Einkommen, so ist damit zunächst einmal nur etwas für die in Deutschland erzielten Gewinne gesagt. Wie Gewinne aus der EU oder den USA zu behandeln sind, ist eine weitere Frage.
Hier wird – zumindest für den EU-Raum – nichts anderes gelten, denn in seiner Lindmann-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - Rs C-42/02) hat der EuGH bekräftigt, dass es der Dienstleistungsfreiheit (Ar. 49 EG) entgegensteht, wenn Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte des Gewinners behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden Mitgliedstaat veranstalteten Lotterien von der Einkommensteuer befreit sind. Dies muss gleichsam auch für Poker-Gewinne gelten.
Auch wenn es teilweise anders beurteilt wird, ergibt sich – nach hiesiger Ansicht – auch kein anderes Ergebnis für Gewinne aus den USA. Hier gilt das sog. Doppelbesteuerungsabkommen: Dieses besagt vereinfacht, dass Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik (mind. 183 Tage) auch US-Gewinne nach deutschen Steuerrecht zu versteuern haben. Qualifiziert man Poker-Gewinne jedoch als in der Bundesrepublik (anders in den USA) nicht steuerbares Einkommen, werden auch diese Gewinne Einkommensteuerneutral zu behandeln sein.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzgerichte und schlussendlich der BFH hier positionieren werden. Den Betroffenen sei aber angeraten, sich in jedem Fall anwaltlich beraten zu lassen, damit der Ausgang eines Steuerverfahrens nicht auch zur Glückssache wird.
Dr. Robert Kazemi
Kontakt:
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte PartG
Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi
Rheinallee 27
D - 53173 Bonn
Tel: +49 (0)228 / 3500 89-0
Fax: +49 (0)228 / 3500 89-10
E-Mail: kanzlei@medi-ip.de
Ein guter Grund, um der im Internet bereits seit einiger Zeit viel diskutierten Frage aus juristischer Sicht näher zu kommen. Denn, die bislang im Netz zu findenden Beiträge beschränken sich auf die Wiedergabe ungesunden Halbwissens oder nehmen gleich vollkommen Abstand von jeglicher gesetzlich oder auf der Rechtsprechung beruhender Begründung. Einige der wesentlichen Aspekte, sollen daher nachfolgend kurz dargestellt werden.
I. Was unterliegt der Einkommensteuer?
Welche Einkünfte in der Bundesrepublik der Einkommensteuerpflicht unterworfen sind bestimmt § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Hiernach unterliegen der Einkommensteuer:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
Die Auflistung verdeutlicht auch dem Laien, dass hinsichtlich der Poker-Gewinne, wollte man diese überhaupt als sog. steuerbares Einkommen qualifizieren, allein die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Gewerbliche Einkünfte), des § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) sowie des § 2 Abs. 1 Nr. 7 (sonstige Einkünfte) überhaupt in Betracht kommen. Die sonstigen steuerbaren Einkunftsarten können wir daher getrost bei Seite schieben und uns nur noch auf die genannten Einkommensarten beschränken.
2. Poker-Gewinne als gewerbliche Einkünfte
Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 EstG).
Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin könnten Profi-Poker-Spieler als Gewerbetreibende einzustufen sein.
In dem vor dem FG Berlin im Jahr 1990 entschiedenen Fall (Urteil vom 16.10.1990, Az. VII 597/87) war ein sog. Berufskartenspieler wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen zu Einkommensteuerzahlungen herangezogen worden, weil er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte. Der Kartenspieler hatte monatlich Spielgewinne in Höhe von 3000 DM erzielt, weil er in einem Spielcasino mit einem festen Spielerstamm von 20 bis 25 Personen Geschicklichkeitsspiele, wie z.B. Skat, Rommi und Backgammon betrieb.
Das FG führte aus: Der Kläger sei als Berufsspieler selbständig und nachhaltig tätig; das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bedürfe keiner weiteren Darlegung. Der Kläger nehme auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Der Kläger biete seine "Dienste", nämlich das Kartenspielen gegen Geld, nach außen hin an. Der Erfolg beruhe nicht auf reinem Glück, sondern auf besonderen, antrainierten, Fähigkeiten. Schließlich erziele der Kläger seine Einkünfte nicht aus Vermögensverwaltung, da seine Einkünfte Früchte seiner Dienstleistung seien. Er über daher eine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 Abs.2 EStG aus.
Bestätigt wurde diese Einschätzung durch Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.11.1993 - XI R 48/91.
Auf das Poker-Spiel wird diese Ansicht jedoch kaum übertragbar sein, denn wie die bislang ergangene Rechtsprechung deutscher Gerichte verdeutlicht, ist das Pokern – auch wenn dies mit z.T. erheblichen und gut nachvollziehbaren Argumenten bestritten wird – in jeder Variante als Glücks- und nicht als Geschicklichkeitsspiel einzustufen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
In Abgrenzung zum Glücksspiel liegt ein Geschicklichkeitsspiel dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die konkrete Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag für die Zuordnung gibt.
Das Pokerspiel, auch wenn es als Turnier in der Variante "Texas Hold'em" gespielt wird, ist nach Ansicht der Rechtsprechung grundsätzlich zufallsabhängig und damit als Glücksspiel und nicht als Geschicklichkeitsspiel anzusehen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 - 1 S 203.08 -,; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.6.2008 - 4 B 606/08; OVG Lüneburg 11. Senat, Beschl. v. 10.08.2009 - 11 ME 67/09). Denn der Erfolg beim Pokerspiel hängt trotz der dem Pokerspiel eigenen Möglichkeiten, den Ausgang des Spiels durch geschicktes Taktieren (insbesondere durch "Bluffen") zu beeinflussen, zunächst davon ab, ob die zufällig erhaltenen Karten geeignet sind, eine gewinnträchtige Pokerhand zu bilden. Der weitere Spielverlauf wird dadurch bestimmt, dass jeder Mitspieler nur die eigenen und - in der Variante "Texas Hold'em" - die aufgedeckten Gemeinschaftskarten kennt, bei denen es sich insgesamt um so wenige Karten des insgesamt 52 Karten umfassenden Spiels handelt, dass zuverlässige Vorhersagen über die Qualität der Karten der Mitspieler nur sehr eingeschränkt möglich sind.
Der Reiz des Spiels besteht darin, aus dem Verhalten der übrigen Mitspieler, insbesondere ihren Einsätzen, Vermutungen über die Qualität ihrer Karten anzustellen, deren Richtigkeit ebenfalls Zufallselemente beinhaltet. Zudem hängt etwa der Erfolg eines Bluffs maßgeblich von den Reaktionen der Mitspieler und damit ebenfalls vom Zufall ab. Dass mathematische Kenntnisse (Wahrscheinlichkeitsrechnung), strategisches Geschick und psychologische Fähigkeiten für den Erfolg beim Pokerturnier von Nutzen sein können, mag zutreffen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass beim Pokern die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers für den Erfolg ausschlaggebend sind und die unstreitig vorhandenen Zufallselemente überwiegen.
Was für den Veranstalter und den Teilnehmer (ungenehmigter) Pokerveranstaltungen eher als negativ anzusehen ist (Pokertourniere müssen erlaubt werden), stellt sich aus steuerrechtlichem Blickwinkel als positiv dar, denn der BFH hat seine Rechtsprechung ausdrücklich auf sog. Geschicklichkeitsspiele begrenzt. Poker-Spieler, wie Profi- oder Berufspokerspieler, sind mithin grundsätzlich keine Gewerbetreibende.
3. Poker-Gewinne als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Als selbstständige Tätigkeit erfasst das EstG die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie (SKL / NKL) und aus sonstiger selbständiger Arbeit. Poker-Spieler sind keine Freiberufler im Rechtssinne (hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Architekten oder Ärzte), auch Lotterieeinnehmer scheiden aus, so dass allenfalls die Qualifizierung als sonstige selbstständige Arbeit in Betracht käme. Der Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit wird durch das EstG nicht definiert, sondern ledigl. anhand von Beispielen typisiert. Die Rechtsprechung leitet aus der Aufzählung dieser Beispiele ab, dass es sich bei der sonstigen selbständigen Arbeit in erster Linie um gelegentliche Tätigkeiten handelt, die ganz überwiegend auf einer persönlichen Arbeitsleistung beruhen (BFH I R 110/76 v. 26. 10. 77, BStBl II 78, 137) und ihrem Wesen nach vermögensverwaltende Tätigkeiten sind (BFH IV R 10/00 v. 28. 6. 01, BStBl II 02, 338). Poker-Spieler – auch die sog. Profi-Poker-Spieler – werden kaum hierunter zu qualifizieren sein.
4. Poker-Gewinne als sonstige Einkünfte
Nach alle dem verbleiben nur noch die sog. sonstigen Einkünfte als Anknüpfungspunkt der Besteuerung von Poker-Gewinnen.
Unter sonstigen Einkünften (§ 22 EstG) versteht das Gesetz Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EstG bezeichneten Einkunftsarten gehören.
Der Reichsfinanzhof (RFH) hat bereits 1927 (VI A 261/27) festgestellt, dass Gewinne aus Rennwetten, die nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs anfallen, als nicht unter eine der Einkunftsarten des EStG fallend angesehen werden können und hat dies in seinem Urteil vom 14. März 1928 (VI A 783/27) auch im Falle eines Spielers mit einem im Jahr 1925 erzielten, sehr beachtlichen Spielgewinn von 45.000 RM aufrecht erhalten.
Er hat dabei ausgesprochen, entscheidend sei, dass die Einnahmen Entgelt für irgendeine Tätigkeit seien, dies aber für Spielgewinne in folgender Weise verneint:
"Spielgewinne aber sind mehr oder minder vom Zufall abhängige Einnahmen, die allerdings ohne Beteiligung am Spiel nicht zu erzielen sind, jedoch nicht ein Entgelt für die Spieltätigkeit darstellen. Sie können daher nicht als Einnahmen aus Berufstätigkeit angesehen werden. Auch die Verkehrsauffassung erblickt in der Beteiligung am Spiel, sei sie noch so planmäßig betrieben, keine Berufstätigkeit; wenn von berufsmäßigen oder gewerbsmäßigen Spielern gesprochen wird, so handelt es sich dabei um einen Sprachgebrauch, der für die rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung ohne Bedeutung ist; es wird damit nur ausgedrückt, dass das Spiel in der selben nachhaltigen Weise betrieben wird, in der ein Gewerbe oder ein Beruf ausgeübt zu werden pflegt, nicht aber, dass die Spieltätigkeit wirklich ein Gewerbe oder ein Beruf ist".
Poker-Gewinne also auch keine Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit im Sinne des EstG?
Ganz so einfach wird man es sich (wohl) nicht machen können. Die zitierte Rechtsprechung des RFH ist schließlich schon nahezu 100 Jahre alt. Und wie jeder weiß, das Steuerrecht ist zahlreichen, z.T. monatlichen Änderungen unterworfen.
Sicherlich, der Gelegenheitsspieler wird – betrachtet man selbst die neuere Rechtsprechung – kaum etwas zu befürchten haben und muss seine Gewinne dementsprechend (wohl) nicht angeben. Denn er erzielt keine wiederkehrenden Bezüge im Sinne des § 22 EstG. Hierunter werden Bezüge bezeichnet, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren. Aus dem Merkmal "wiederkehrend" folgt zugleich, dass ein einmaliger Gewinn nicht unter § 22 EstG fällt. Auch wird der Gelegenheitsspieler grundsätzlich nicht mit der glaubhaften Absicht spielen, auf Dauer ein positives Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 unter C IV 3 der Gründe).
Gerne liest der Profi-Poker-Spieler sicherlich die Entscheidung des FG Nürnbergs aus dem Jahr 1970. Das Gericht führt – unter Bezugnahme auf die geschilderte RFH-Auffassung – aus:
" Auch sonstige Einkünfte aus (damals) Tätigkeiten (jetzt Leistungen) hat der RFH in diesem Urteil ausdrücklich verneint […] Der Senat folgt den auch für das neue Einkommensteuerrecht noch maßgebenden, klaren Rechtsgrundsätzen, die der RFH in seinem oben angegebenen Urteil VI A 783/27 ausgesprochen hat. Auch wenn der Kläger die durch das Spielen erzielten Geldbeträge benötigt hat, um seinen Lebensunterhalt, seine sonstigen Ausgaben und seine Geldanlagen zu bestreiten, entstehen dadurch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Wie der RFH zutreffend ausgeführt hat, sind Spielgewinne kein Entgelt für die Spieltätigkeit. Auch der sogenannte berufsmäßige oder gewerbsmäßige Spieler hat kein Gewerbe und keinen Beruf im einkommensteuerlichen Sinn. Es handelt sich auch nicht um sonstige Einkünfte aus Leistungen, denn die Spielgewinne bei einem Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel stellen kein Entgelt für eine Gegenleistung dar."
Enttäuschen wird hingegen die Rechtsprechung des FG Berlins aus dem Jahr 1990, welches die Spielgewinne von Profi-Spielern nach § 22 Nr. 3 EstG als einkommensteuerpflichtig einstuft.
Das Finanzgericht München urteilt 1992 (12 K 89/92) für das Roulettspiel:
"Entgegen der Ansicht des FA sind Spielbankgewinne nicht als steuerpflichtige Einkünfte zu beurteilen. Den steuerpflichtigen Einkünften sind die Ergebnisse einer Tätigkeit nur dann zuzurechnen, wenn die Tätigkeit mit der glaubhaften Absicht unternommen wird, auf Dauer ein positives Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 unter C IV 3 der Gründe). Ob eine derartige Absicht vorliegt, ist wie jede innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu beurteilen. Daher muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564 und vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 328). Für den Streitfall ergibt sich hierzu aus der Auskunft der Staatlichen Lotterieverwaltung, dass auf Dauer gesehen jeder Spieler sein Kapital nach exakt berechenbaren Prozentsätzen verringert. Dies wird auch vom FA nicht bestritten. Ist somit davon auszugehen, dass sich bei regelmäßigem Spielen in einer Spielbank kein Totalüberschuss erreichen lässt, sind auch einzelne Gewinne nicht der Einkunftssphäre zuzuordnen. Das Gericht verkennt nicht, dass auch Spielarten denkbar sind, bei denen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden können. Sie sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Spieler besondere persönliche Fertigkeiten oder ein tieferes Spielverständnis gegenüber den Mitspielern ausnutzt, um daraus ein positives Gesamtergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, S. 622). Um ein derartiges Spiel handelt es sich jedoch beim Roulettespiel nicht."
Hiernach könnte, wollte man der in der Literatur vertreten Ansicht, das Poker-Spiel basiere auf "Geschicklichkeit" und Erfahrung, nicht auf Glück, folgen, sehr wohl auch eine Steuerbarkeit der Gewinne auf Basis des EstG annehmen. Für den Bereich des Poker-Spiels gehen die Verwaltungsgerichte hingegen wie geschildert weiterhin vom Glücksspielcharakter aus, was eher gegen eine Steuerpflicht spräche. Eine abschließende Entscheidung der Finanzgerichte steht derzeit noch aus. Wer zur Steuer herangezogen wird, sollte daher in jedem Fall anwaltliche Unterstützung einholen.
5. Konsequenzen
Folgt man der Auffassung, Poker-Gewinne von Profi-Spielern seinen steuerbare Einkünfte, so wird weiterhin anzunehmen sein, dass auch alle im Rahmen der Pokertätigkeit getätigten Aufwendungen – Flugkosten, Buy-ins, Hotelrechnungen usw. – angesetzt werden können. Ob dies wirklich gewollt ist, erscheint fraglich. Jedenfalls aber sollte jeder Poker-Spieler auch über diese Ausgaben detaillierte Aufzeichnung für den Fall der Fälle aufbewahren.
Folgt man hingegen der hier favorisierten Ansicht, Poker-Gewinne – auch von Profi-Spielern – seinen kein zu versteuerndes Einkommen, so ist damit zunächst einmal nur etwas für die in Deutschland erzielten Gewinne gesagt. Wie Gewinne aus der EU oder den USA zu behandeln sind, ist eine weitere Frage.
Hier wird – zumindest für den EU-Raum – nichts anderes gelten, denn in seiner Lindmann-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - Rs C-42/02) hat der EuGH bekräftigt, dass es der Dienstleistungsfreiheit (Ar. 49 EG) entgegensteht, wenn Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte des Gewinners behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden Mitgliedstaat veranstalteten Lotterien von der Einkommensteuer befreit sind. Dies muss gleichsam auch für Poker-Gewinne gelten.
Auch wenn es teilweise anders beurteilt wird, ergibt sich – nach hiesiger Ansicht – auch kein anderes Ergebnis für Gewinne aus den USA. Hier gilt das sog. Doppelbesteuerungsabkommen: Dieses besagt vereinfacht, dass Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik (mind. 183 Tage) auch US-Gewinne nach deutschen Steuerrecht zu versteuern haben. Qualifiziert man Poker-Gewinne jedoch als in der Bundesrepublik (anders in den USA) nicht steuerbares Einkommen, werden auch diese Gewinne Einkommensteuerneutral zu behandeln sein.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzgerichte und schlussendlich der BFH hier positionieren werden. Den Betroffenen sei aber angeraten, sich in jedem Fall anwaltlich beraten zu lassen, damit der Ausgang eines Steuerverfahrens nicht auch zur Glückssache wird.
Dr. Robert Kazemi
Kontakt:
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte PartG
Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi
Rheinallee 27
D - 53173 Bonn
Tel: +49 (0)228 / 3500 89-0
Fax: +49 (0)228 / 3500 89-10
E-Mail: kanzlei@medi-ip.de
Nach diesen Ausführungen wird man wohl keine Finanzstrafe befürchten müssen, aber vielleicht eine Steuernachzahlung. Allerdings ist das Pokerspielen vom Inland aus in Deutschland ein Strafrechtsdelikt, welches im Falle einer Steuernachzahlung kaum mehr als Bagatelle eingestuft werden wird.
@K47W11,
ich denke wir werden es alle relativ bald erleben. In Deutschland muss kein Profispieler Steuern auf Pokergewinne bezahlen. Ich persönlich hätte jedenfalls keine Angst vor Steuernachzahlungen (nur Angst vor den relativ hohen Kosten der Rechtsfindung , vor sehr langwierigen Prozessen sowie vor einer langen Zeit der Unsicherheit - das ist für die Betroffenen kein Zuckerlecken, sondern kostet zunächst auch relativ viel Geld). Im Zweifel würde ich aber alle Rechtsmittel voll ausschöpfen und auch vor einer Klage vor dem BVerfG und dem EuGH nicht zurückschrecken.
Was mir derzeit viel mehr Sorge bereitet, sind §§ 285, 73 StGB (Deutschland - vergleichbar mit §§ 168, 20 StGB Österreich) für bestimmte Online-Poker-Sachverhalte. Ich denke wir müssen daran arbeiten, dass wir diese §§ aus dem StGB herausbekommen. Außerdem sollten wir verstärkt vor Spielen auf Pokerseiten warnen, die keine ordentliche EU-Lizenz haben (z.B. vor dem Spiel auf Titan-Poker, die wichtigste Pokerseite im Angebot von ps !!!)
ich denke wir werden es alle relativ bald erleben. In Deutschland muss kein Profispieler Steuern auf Pokergewinne bezahlen. Ich persönlich hätte jedenfalls keine Angst vor Steuernachzahlungen (nur Angst vor den relativ hohen Kosten der Rechtsfindung , vor sehr langwierigen Prozessen sowie vor einer langen Zeit der Unsicherheit - das ist für die Betroffenen kein Zuckerlecken, sondern kostet zunächst auch relativ viel Geld). Im Zweifel würde ich aber alle Rechtsmittel voll ausschöpfen und auch vor einer Klage vor dem BVerfG und dem EuGH nicht zurückschrecken.
Was mir derzeit viel mehr Sorge bereitet, sind §§ 285, 73 StGB (Deutschland - vergleichbar mit §§ 168, 20 StGB Österreich) für bestimmte Online-Poker-Sachverhalte. Ich denke wir müssen daran arbeiten, dass wir diese §§ aus dem StGB herausbekommen. Außerdem sollten wir verstärkt vor Spielen auf Pokerseiten warnen, die keine ordentliche EU-Lizenz haben (z.B. vor dem Spiel auf Titan-Poker, die wichtigste Pokerseite im Angebot von ps !!!)
Kann nicht mehr editieren. Deshalb noch folgenden Zusatz:
Ich persönlich vertrete hinsichtlich der Rakeback-Einkünfte eine etwas modifizierte Auffassung. Ich halte Rakeback-Einkünte in steuerlicher Hinsicht für gefährlich, weil sie nicht ursächlich aus einem Glückspiel herrühren, sondern eine Art Unterprovision (Vergütung für nicht zufallsbedingte Vielspielerei) darstellen (Meine Rede: Alle Affiliates - auch Rakeback-Affiliates - sollte man abschaffen!!! - dafür aber das Rake für alle Spieler senken).
Ich persönlich vertrete hinsichtlich der Rakeback-Einkünfte eine etwas modifizierte Auffassung. Ich halte Rakeback-Einkünte in steuerlicher Hinsicht für gefährlich, weil sie nicht ursächlich aus einem Glückspiel herrühren, sondern eine Art Unterprovision (Vergütung für nicht zufallsbedingte Vielspielerei) darstellen (Meine Rede: Alle Affiliates - auch Rakeback-Affiliates - sollte man abschaffen!!! - dafür aber das Rake für alle Spieler senken).
Pokerstars sitzt auf der Ilse of Man. Das ist britische Kronkolonnie und gehört nicht zur EU. Das Gebiet ist aber Zollgebiet der europäischen Gemeinschaft und über diverse Verträge, die Großbritannien mit in die EU eingebracht hat, ist auch weitgehend EU-Recht anwendbar. Das erkennt man auch deutlich daran, wenn man sich die Schlussbestimmungen von diversen EU-Verträgen ansieht. Dort findet man in aller Regel auch Hinweise, die sich auf die Ilse of Man beziehen. Der Status der Ilse of Man ist für mich trotzdem nicht einfach zu verstehen und ich möchte mich derzeit nicht abschließend festlegen. Ich wollte das irgendwann abschließend prüfen, habe es auch schon versucht, aber zwischenzeitlich aufgegeben, weil ich nicht so einfach an die entscheidenden EU-Verträge heranzukomme. Ich würde mich derzeit eher in die Richtung festlegen, dass Pokerstars eine ordentliche EU-Lizenz hat, habe aber gewisse Restzweifel und kann nicht ausschließen, dass es rechtliche Auslegungsunterschiede gibt. Außerdem: Ein klares Statement, dass Glückspiellizensen von der Ilse of Man EU-rechtlich voll anzuerkennen sind, habe ich bislang noch nicht gefunden.
http://www.titanpoker.com/de/termsofuse.html
http://www.titanpoker.com/de/termsofuse.html
6.1 Wir sind eine Gesellschaft, die unter der Gesetzgebung von Antigua und Barbuda eingetragen ist. Zwecks Betreibung eines virtuellen Pokerraumes im Internet, www.titanpoker.com, stehen wir unter Aufsicht der Antigua and Barbuda Financial Services Regulatory Commission (FSRC).
Pokerstars sitzt auf der Ilse of Man. Das ist britische Kronkolonnie und gehört nicht zur EU. Das Gebiet ist aber Zollgebiet der europäischen Gemeinschaft und über diverse Verträge, die Großbritannien mit in die EU eingebracht hat, ist auch weitgehend EU-Recht anwendbar. Das erkennt man auch deutlich daran, wenn man sich die Schlussbestimmungen von diversen EU-Verträgen ansieht. Dort findet man in aller Regel auch Hinweise, die sich auf die Ilse of Man beziehen. Der Status der Ilse of Man ist für mich trotzdem nicht einfach zu verstehen und ich möchte mich derzeit nicht abschließend festlegen. Ich wollte das irgendwann abschließend prüfen, habe es auch schon versucht, aber zwischenzeitlich aufgegeben, weil ich nicht so einfach an die entscheidenden EU-Verträge heranzukomme. Ich würde mich derzeit eher in die Richtung festlegen, dass Pokerstars eine ordentliche EU-Lizenz hat, habe aber gewisse Restzweifel und kann nicht ausschließen, dass es rechtliche Auslegungsunterschiede gibt. Außerdem: Ein klares Statement, dass Glückspiellizensen von der Ilse of Man EU-rechtlich voll anzuerkennen sind, habe ich bislang noch nicht gefunden.
Das ist leider nicht so einfach und relativ kompliziert!
Noch ein paar Hinweise zu Pokerstars vorweg:
Nach Wikipedia:
Möglicherweise gibt es aber (darauf hoffe ich) für Online-Spiele im Internet Sonderbestimmungen, die insbesondere auch unter Auslegung verschiedener Verträge mit UK zu würdigen wären. Das gleiche gilt übrigens auch für Sachverhalte, die Gibraltar und die Kanalinsel Alderney betreffen.
Soviel ich weiß, wendet z.B. Schweden das Lindmann-Urteil nicht auf die Ilse of Man und Pokerstars an, d.h. schwedische Pros müssen ihre Gewinne von Pokerstars in Schweden versteuern. Das gleiche gilt auch für dänische Pokerspieler. Hier ein Hinweis auf Dänemark.
Das bedeutet noch nicht, dass für Deutschland das gleiche gilt, sondern ist aus meiner Sicht nur ein Indiz dafür, ob das Lindmann-Urteil zur Anwendung kommen kann, falls der deutsche Fiskus einen Pro versteuern will bzw. überhaupt eine Rechtsgrundlage für eine Besteuerung findet. Das Lindmann-Urteil ist hier quasi wie ein doppelter Sicherheitsboden zu sehen, mit dem ein Poker-Pro argumentieren kann, wenn ein echter EU-Sachverhalt (wie z.B. Malta) vorliegt.
Die aus meiner Sicht viel wichtigere Frage wäre aber, wie die Angelegenheit strafrechtlich zu würdigen ist. Mit Sicherheit gelten hier wieder ganz andere Auslegungsgrundsätze und Standpunkte. Bei Würdigung dieser Fragen fühle ich mich echt überfordert. Ich kann nur empfehlen, im Zweifel einen Anwalt einzuschalten, der sich auch mit dem Glückspielrecht in internationaler Hinsicht (d.h. hier besonders im internationalen Strafrecht) sehr gut auskennt.
(Ilse of Man erlaubt - UK auch - in Deutschland verboten - was bedeutet das für einen Deutschen in Deutschland? Kann er sich auf das Recht der Ilse of Man bzw. UK berufen usw.)
Noch ein paar Hinweise zu Pokerstars vorweg:
Nach Wikipedia:
The Isle of Man holds neither membership nor associate membership of the European Union. Protocol 3 of the UK's Act of Accession to the Treaty of Rome permits trade for Manx goods without tariffs.[25] In conjunction with the Customs and Excise agreement with the UK, this facilitates free trade with the UK. While Manx goods can be freely moved within the EU, capital and services cannot be.
Soviel ich weiß, wendet z.B. Schweden das Lindmann-Urteil nicht auf die Ilse of Man und Pokerstars an, d.h. schwedische Pros müssen ihre Gewinne von Pokerstars in Schweden versteuern. Das gleiche gilt auch für dänische Pokerspieler. Hier ein Hinweis auf Dänemark.
Das bedeutet noch nicht, dass für Deutschland das gleiche gilt, sondern ist aus meiner Sicht nur ein Indiz dafür, ob das Lindmann-Urteil zur Anwendung kommen kann, falls der deutsche Fiskus einen Pro versteuern will bzw. überhaupt eine Rechtsgrundlage für eine Besteuerung findet. Das Lindmann-Urteil ist hier quasi wie ein doppelter Sicherheitsboden zu sehen, mit dem ein Poker-Pro argumentieren kann, wenn ein echter EU-Sachverhalt (wie z.B. Malta) vorliegt.
Die aus meiner Sicht viel wichtigere Frage wäre aber, wie die Angelegenheit strafrechtlich zu würdigen ist. Mit Sicherheit gelten hier wieder ganz andere Auslegungsgrundsätze und Standpunkte. Bei Würdigung dieser Fragen fühle ich mich echt überfordert. Ich kann nur empfehlen, im Zweifel einen Anwalt einzuschalten, der sich auch mit dem Glückspielrecht in internationaler Hinsicht (d.h. hier besonders im internationalen Strafrecht) sehr gut auskennt.
(Ilse of Man erlaubt - UK auch - in Deutschland verboten - was bedeutet das für einen Deutschen in Deutschland? Kann er sich auf das Recht der Ilse of Man bzw. UK berufen usw.)
Ich mach mal zur besseren Übersicht ein paar vergleichende Beispielsfälle:
Fall 0: Pokerseite hat eine Lizenz von Kahnawake oder einem sonstigen Nicht-EU Land in dem Online-Poker erlaubt ist.
a) Steuerrecht: Aus meiner Sicht kann der Fiskus nicht besteuern, da der Pokerspieler ein Glückspiel betreibt. Nach §40 AO ist es für die steuerliche Betrachtung egal, ob der Tatbestand gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. (Bei Rakeback-Einkünften habe ich allerdings Zweifel. Bei zivilrechtlicher Betrachtung handelt es sich ganz klar nicht um Einkünfte aus einem Glückspiel. Bei wirtschaftlicher Betrachtung, die hier maßgeblich ist, sehe ich einen regelmäßig wiederkehrenden Charakter der Einkünfte, der nicht vom Zufall beeinflusst wird. Rakeback-Einkünfte verwischen den Glückspielcharakter der Einkünfte aus meiner Sicht deutlich. Ich halte diese Einkünfte daher für gefährlich, gehe aber davon aus, dass es bei dieser Frage auch andere Auffassungen geben wird).
b) Strafrecht: Es droht hier $$ 285, 73 StGB. Ob sich die Betrachtung durchsetzt, dass in Deutschland nicht bestraft werden kann, weil das Spiel im Land der Pokerseite nicht verboten ist, ist zweifelhaft. Wenn der Spieler in Kahnawake live spielen würde, könnte der deutsche Staat nicht bestrafen. Wenn er am Computer in Deutschland auf einer Kahnawake-Seite spielt, dann soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers eine andere Lösung gelten. Darüber wird sicherlich noch gestritten. Letzendlich kommt es hier auf eine Auslegung von $285 StGB an. Falls $ 285 StGB greift, kann der Staat u.U. sämtliche Gewinne des Pokerspielers gem. § 73 StGB konfiszieren und darüber hinaus noch eine ordentliche Geldstrafe aufbrummen.
Fall 1: Pokerseite hat eine Lizenz von der Ilse of Man oder Alderney
a) Steuerrecht: Lösung wie im Fall 0 a). Der Spieler kann sich gemäß schwedischer und dänischer Handhabung nicht auf das Lindmann-Urteil berufen. Für Deutschland ist diese Frage noch nicht entschieden worden.
b) Strafrecht: Ich vermag hier kein Urteil abgeben, wie Gerichte entscheiden werden. Mit Sicherheit spielen hier aber auch die UK-Verträge mit der EU bei der Auslegung eine große Rolle. Außerdem werden sich die Gerichte hier EU-rechtlich mit Gleichbehandlungsfragen zu beschäftigen haben und auch reflektieren müssen, dass das Spiel auf den betroffenen Pokerseiten in UK ausdrücklich erlaubt ist, da die betroffenen Pokerseiten in UK alle whitelisted sind. Damit kommt die Frage auf: Kann der deutsche Staat einem deutschen Staatsbürger etwas verbieten, was in UK ausdrücklich erlaubt ist? Da hier UK-Interessen unmittelbar betroffen sind, spielt auch die europäische Dienstleistungsfreiheit zumindest indirekt eine Rolle.
Fall 2: Pokerseite hat eine EU-Lizenz von Malta.
a) Steuerrecht: Lösung wie im Fall 0 a). Der Spieler kann sich zusätzlich auf das Lindmann-Urteil berufen.
b) Strafrecht: Der deutsche Staat kann imho nicht bestrafen. Der Spieler kann sich auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Betrachtung scheint allerdings unter Juristen und Richtern umstritten und nicht allgemein anerkannt. Auch hier wird man abwarten müssen, wie die Gerichte entscheiden und $ 285 StGB auslegen.
Fall 3: Poker-Pro spielt bei der WSOP mit und macht dicken Gewinn.
a) Steuerrecht: DBA-Recht weißt Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Es gilt aber die Lösung wie im Fall 0 a). Ob der Spieler Berufsspieler ist oder nicht, ist aus meiner Sicht für die steuerliche Beurteilung egal, da der steuerliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist. Das bedeutet aus meiner Sicht auch, dass der Gewinn genau wie ein Lottogewinn in Deutschland zu behandeln ist.
b) Strafrecht: Die Beteiligung an der WSOP ist in USA erlaubt und kann in Deutschland nicht bestraft werden.
Fall 4: Poker-Pro spielt regelmäßíg in Deutschland in einem staatlichen Casino und lebt von seinen Einkünften.
a) Steuerrecht: Aus meiner Sicht sind sämtliche Gewinne des Poker-Pro aus steuerfreiem Glückspiel erzielt. Durch den Umstand, dass der Poker-Pro sehr umfangreich seiner Glückspiel-Betätigung nachgeht, kann es steuerlich nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte kommen. Eine solche Umqualifizierung gibt es im deutschen Steuerrecht nicht und sie wäre aus meiner Sicht aus einer ganzen Reihe von Gründen verfassungswidrig. Etwas anderes kann steuerlich nur gelten, wenn man dem Poker-Pro ein Geschicklichkeitsspiel nachweisen könnte. Wie soll so ein Nachweis gelingen?
Es kann außerdem nicht sein, dass sich der Fiskus nur die Gewinner herausgreift und bei diesen Spielern ein Geschicklichkeitsspiel vermutet. Auch ein solches Selektionsverfahren wäre aus meiner Sicht grob verfassungswidrig.
b) Strafrecht: kommt nicht zur Anwendung, weil das Spiel ausdrücklich erlaubt ist.
Fall 0: Pokerseite hat eine Lizenz von Kahnawake oder einem sonstigen Nicht-EU Land in dem Online-Poker erlaubt ist.
a) Steuerrecht: Aus meiner Sicht kann der Fiskus nicht besteuern, da der Pokerspieler ein Glückspiel betreibt. Nach §40 AO ist es für die steuerliche Betrachtung egal, ob der Tatbestand gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. (Bei Rakeback-Einkünften habe ich allerdings Zweifel. Bei zivilrechtlicher Betrachtung handelt es sich ganz klar nicht um Einkünfte aus einem Glückspiel. Bei wirtschaftlicher Betrachtung, die hier maßgeblich ist, sehe ich einen regelmäßig wiederkehrenden Charakter der Einkünfte, der nicht vom Zufall beeinflusst wird. Rakeback-Einkünfte verwischen den Glückspielcharakter der Einkünfte aus meiner Sicht deutlich. Ich halte diese Einkünfte daher für gefährlich, gehe aber davon aus, dass es bei dieser Frage auch andere Auffassungen geben wird).
b) Strafrecht: Es droht hier $$ 285, 73 StGB. Ob sich die Betrachtung durchsetzt, dass in Deutschland nicht bestraft werden kann, weil das Spiel im Land der Pokerseite nicht verboten ist, ist zweifelhaft. Wenn der Spieler in Kahnawake live spielen würde, könnte der deutsche Staat nicht bestrafen. Wenn er am Computer in Deutschland auf einer Kahnawake-Seite spielt, dann soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers eine andere Lösung gelten. Darüber wird sicherlich noch gestritten. Letzendlich kommt es hier auf eine Auslegung von $285 StGB an. Falls $ 285 StGB greift, kann der Staat u.U. sämtliche Gewinne des Pokerspielers gem. § 73 StGB konfiszieren und darüber hinaus noch eine ordentliche Geldstrafe aufbrummen.
Fall 1: Pokerseite hat eine Lizenz von der Ilse of Man oder Alderney
a) Steuerrecht: Lösung wie im Fall 0 a). Der Spieler kann sich gemäß schwedischer und dänischer Handhabung nicht auf das Lindmann-Urteil berufen. Für Deutschland ist diese Frage noch nicht entschieden worden.
b) Strafrecht: Ich vermag hier kein Urteil abgeben, wie Gerichte entscheiden werden. Mit Sicherheit spielen hier aber auch die UK-Verträge mit der EU bei der Auslegung eine große Rolle. Außerdem werden sich die Gerichte hier EU-rechtlich mit Gleichbehandlungsfragen zu beschäftigen haben und auch reflektieren müssen, dass das Spiel auf den betroffenen Pokerseiten in UK ausdrücklich erlaubt ist, da die betroffenen Pokerseiten in UK alle whitelisted sind. Damit kommt die Frage auf: Kann der deutsche Staat einem deutschen Staatsbürger etwas verbieten, was in UK ausdrücklich erlaubt ist? Da hier UK-Interessen unmittelbar betroffen sind, spielt auch die europäische Dienstleistungsfreiheit zumindest indirekt eine Rolle.
Fall 2: Pokerseite hat eine EU-Lizenz von Malta.
a) Steuerrecht: Lösung wie im Fall 0 a). Der Spieler kann sich zusätzlich auf das Lindmann-Urteil berufen.
b) Strafrecht: Der deutsche Staat kann imho nicht bestrafen. Der Spieler kann sich auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Betrachtung scheint allerdings unter Juristen und Richtern umstritten und nicht allgemein anerkannt. Auch hier wird man abwarten müssen, wie die Gerichte entscheiden und $ 285 StGB auslegen.
Fall 3: Poker-Pro spielt bei der WSOP mit und macht dicken Gewinn.
a) Steuerrecht: DBA-Recht weißt Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Es gilt aber die Lösung wie im Fall 0 a). Ob der Spieler Berufsspieler ist oder nicht, ist aus meiner Sicht für die steuerliche Beurteilung egal, da der steuerliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist. Das bedeutet aus meiner Sicht auch, dass der Gewinn genau wie ein Lottogewinn in Deutschland zu behandeln ist.
b) Strafrecht: Die Beteiligung an der WSOP ist in USA erlaubt und kann in Deutschland nicht bestraft werden.
Fall 4: Poker-Pro spielt regelmäßíg in Deutschland in einem staatlichen Casino und lebt von seinen Einkünften.
a) Steuerrecht: Aus meiner Sicht sind sämtliche Gewinne des Poker-Pro aus steuerfreiem Glückspiel erzielt. Durch den Umstand, dass der Poker-Pro sehr umfangreich seiner Glückspiel-Betätigung nachgeht, kann es steuerlich nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte kommen. Eine solche Umqualifizierung gibt es im deutschen Steuerrecht nicht und sie wäre aus meiner Sicht aus einer ganzen Reihe von Gründen verfassungswidrig. Etwas anderes kann steuerlich nur gelten, wenn man dem Poker-Pro ein Geschicklichkeitsspiel nachweisen könnte. Wie soll so ein Nachweis gelingen?
Es kann außerdem nicht sein, dass sich der Fiskus nur die Gewinner herausgreift und bei diesen Spielern ein Geschicklichkeitsspiel vermutet. Auch ein solches Selektionsverfahren wäre aus meiner Sicht grob verfassungswidrig.
b) Strafrecht: kommt nicht zur Anwendung, weil das Spiel ausdrücklich erlaubt ist.
Falls bereits jemand Steuern auf reine Pokergewinne bezahlt hat, empfehle ich, seinen StB zu verklagen und seine Berufshaftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden in Anspruch zu nehmen.
Einkünfte aus Sponsoring, Coaching und Anwerbungsprämien etc. sind natürlich zu versteuern. Bei Rakeback habe ich Zweifel, da lege ich mich nicht fest. Das sollten die Gerichte oder ein StB entscheiden.
Einkünfte aus Sponsoring, Coaching und Anwerbungsprämien etc. sind natürlich zu versteuern. Bei Rakeback habe ich Zweifel, da lege ich mich nicht fest. Das sollten die Gerichte oder ein StB entscheiden.
http://www.skatteverket.se/svarpavan...f80007946.html
Auf der vorstehenden Seite beschreibt der schwedische Fiskus "Skatteverket" wie für schwedische Pokerspieler Rakeback in Schweden steuerlich behandelt wird. Einen vergleichbaren Service gibt es in Deutschland nicht. Spätens hier sollte man erkennen, wie hinderwälderisch der deutsche Fiskus oranisiert ist. Er lässt seine Steuerzahler im Unklaren, damit der Neidhammel-Bürokrat sein Unwesen treiben kann. O je, das war jetzt echt Fiskus-Bashing.
Leider kann ich die Seite nicht ins Deutsche übersetzen, weil ich noch keinen guten Schwedisch/Deutsch - Übersetzer gefunden habe.
Svar på vanliga frågor
E-handel - Spel
Vad är rake och hur beskattas rake-back?
Rake är den avgift som pokerarrangören tar för att anordna spelet. Ofta tas en avgift ut om 3-5 % av varje pokerpott som spelas men maximalt en viss summa t.ex. maximalt $300. Rake-back är en återbetalning av den rake du har betalat. Pokerarrangörerna betalar tillbaka en viss del av raken som en marknadsföringsåtgärd eller som en rabatt till trogna spelare. Uträkningen av rake-back kan ske på olika sätt.
När du spelar poker ska du skatta för de pokervinster som du gör på spel hos anordnare som finns utanför EU/EES området. Det är ingen skatt på vinster som inte överstiger 100 kronor, sådana vinster behöver du alltså inte ta upp i din inkomstdeklaration. Du får då inte heller avdrag för rake som du betalar och som en följd av detta så är inte heller den rake-back du kan tänkas få skattepliktig. Observera att det är bara när det är fråga om en ren rake-back som denna blir skattefri. Om det är fråga om någon form av bonus inblandad kan bedömningen bli en annan.
E-handel - Spel
Vad är rake och hur beskattas rake-back?
Rake är den avgift som pokerarrangören tar för att anordna spelet. Ofta tas en avgift ut om 3-5 % av varje pokerpott som spelas men maximalt en viss summa t.ex. maximalt $300. Rake-back är en återbetalning av den rake du har betalat. Pokerarrangörerna betalar tillbaka en viss del av raken som en marknadsföringsåtgärd eller som en rabatt till trogna spelare. Uträkningen av rake-back kan ske på olika sätt.
När du spelar poker ska du skatta för de pokervinster som du gör på spel hos anordnare som finns utanför EU/EES området. Det är ingen skatt på vinster som inte överstiger 100 kronor, sådana vinster behöver du alltså inte ta upp i din inkomstdeklaration. Du får då inte heller avdrag för rake som du betalar och som en följd av detta så är inte heller den rake-back du kan tänkas få skattepliktig. Observera att det är bara när det är fråga om en ren rake-back som denna blir skattefri. Om det är fråga om någon form av bonus inblandad kan bedömningen bli en annan.
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Babelfish-Translation:
E-Commerce-Spiele
Was ist Rechen und wie besteuert Rechen-back?
Rechen, wird die Gebühr pokerarrangören nimmt zu organisieren das Spiel. sind oft wird eine Gebühr von 3-5 % für jeden pokerpott gespielt, aber eine maximale eine bestimmte Summe z. B. höchstens $300. Rechen-back ist eine Rückzahlung der Rechen sie gezahlt. pokerarrangörerna Zahlen zurück ein bestimmter Teil der RAKEN als eine Aktivität oder ein Rabatt zur Treue Spieler. Berechnung der Rechen-back may take place in unterschiedlicher Weise.
Wenn Sie Poker spielen, sollten Sie besteuert werden für die Auswahl, die sie in Spiele der Zentren, die außerhalb der EU und des EWR. Es gibt keine Steuer auf Gewinne, die nicht überschreitet SEK 100, diese Gewinne brauchen Sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Sie müssen nicht Abzug der Rechen wie sie dafür bezahlen und als Ergebnis dieser, es ist nicht die Rechen-back können Sie steuerpflichtig ist. Bitte beachten Sie, dass dies ist nur, wenn es eine Frage einer sauberen Rechen-back so wird diese steuerfrei. Wenn es eine Frage der jede Form eines Bonus beteiligt, die Beurteilung kann ein anderer.
E-Commerce-Spiele
Was ist Rechen und wie besteuert Rechen-back?
Rechen, wird die Gebühr pokerarrangören nimmt zu organisieren das Spiel. sind oft wird eine Gebühr von 3-5 % für jeden pokerpott gespielt, aber eine maximale eine bestimmte Summe z. B. höchstens $300. Rechen-back ist eine Rückzahlung der Rechen sie gezahlt. pokerarrangörerna Zahlen zurück ein bestimmter Teil der RAKEN als eine Aktivität oder ein Rabatt zur Treue Spieler. Berechnung der Rechen-back may take place in unterschiedlicher Weise.
Wenn Sie Poker spielen, sollten Sie besteuert werden für die Auswahl, die sie in Spiele der Zentren, die außerhalb der EU und des EWR. Es gibt keine Steuer auf Gewinne, die nicht überschreitet SEK 100, diese Gewinne brauchen Sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Sie müssen nicht Abzug der Rechen wie sie dafür bezahlen und als Ergebnis dieser, es ist nicht die Rechen-back können Sie steuerpflichtig ist. Bitte beachten Sie, dass dies ist nur, wenn es eine Frage einer sauberen Rechen-back so wird diese steuerfrei. Wenn es eine Frage der jede Form eines Bonus beteiligt, die Beurteilung kann ein anderer.
http://www.danowsky.se/data/f_47_Tax...g_winnings.pdf
Dieses Dokument erklärt die Hindergründe für die schwedische Besteuerung, die Berücksichtigung des Lindman-Urteiles in Schweden und erklärt auch, wie ein schwedisches Steuergericht die Ilse of Man unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat.
Dieses Dokument erklärt die Hindergründe für die schwedische Besteuerung, die Berücksichtigung des Lindman-Urteiles in Schweden und erklärt auch, wie ein schwedisches Steuergericht die Ilse of Man unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat.
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