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Steuern Steuern

07-17-2008 , 05:38 PM
Quote:
Originally Posted by McSeafield
Nochmals, es gibt keine besondere Gewinnermittlungsart für Pokerspieler. Maßgeblich ist der Zufluss, der vorliegt, wenn ich die wirtschaftliche Verfügungsmacht habe. Und wenn Du das von mir zitierte Urteil insgesamt durchließt, wirst Du sofort merken, worauf es ankommt.
Du hast einfach keine Ahnung vom Steuerrecht. Ich vermeide es ja schon, hier nur mit § um mich zuwerfen, aber die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer. Dies wird weder vom BFH bezweifelt, noch sonst von Leuten, die sich aus monetären mit dem Steuerrecht beschäftigen.

Und nur weil du Urteile nicht verstehst, werde ich gezwungen, folgendes Beispiel zu erfinden.

A hat einen Buchladen.

Am 20.04.2004 verkauft A ein Buch.
Am 31.04.2004 verkauft A ein Buch.
Am 01.09.2004 verkauft A ein Buch.


Beantworte mir folgende Frage.
Wann muss A den Gewinn für die Bücher versteuern ?
Welche Verfahrensrechtlichen Schritte durchläuft A?
07-17-2008 , 05:44 PM
Quote:
Originally Posted by sh@dy
Ohne Umsatzsteuer kommt man auf locker 50%.

Und das Pokergewinne umsatzsteuerpflichtig sind sahen die Richter in den 90er Jahren anders. Die Spieler mussten Umsatzsteuer zahlen!
Nicht die Spieler, sondern die Anbieter müssen Umsatzsteuer abführen.
Die Anbieter sind Steuerschuldner.
07-17-2008 , 05:47 PM
Quote:
Originally Posted by hijack
Nicht die Spieler, sondern die Anbieter müssen Umsatzsteuer abführen.
Die Anbieter sind Steuerschuldner.
Naja es wurde jedenfalls damals so entschieden, und mein Steuerberater (der auch einige bekannte Pros berät) hat es mir so gesagt.
07-17-2008 , 06:00 PM
Quote:
Originally Posted by sh@dy
Naja es wurde jedenfalls damals so entschieden, und mein Steuerberater (der auch einige bekannte Pros berät) hat es mir so gesagt.
Das damalige Urteil bezog sich auf das Betreiben eines Pokerspiels. Und welcher Pokerspieler zahlt in Deutschland USt? Würde mich interessieren. Notfalls auch PM an mich.
07-17-2008 , 06:27 PM
Aber ist man nicht der Dumme, wenn man im Gegensatz zu der übergroßen Zahl der Spieler Steuern zahlt?

Ihr könnt mir nicht weiß machen, dass die Anzahl der Steuerzahler im Onlinepokerbusiness groß ist. Die ganzen Studenten auf pokerstrategy oder in den anderen Foren geben doch keine müde Mark ab.
Sonst gäbe es hier viel mehr Meinungen.

Ist es nicht sinnvoller, erst einmal abzuwarten, wie sich die ganze Sache weiter entwickelt?
07-17-2008 , 07:06 PM
3 Sachen:

1) Dass professionelle Spieler Unternehmer im Sinne des UStG sind, meine ich auch irhendwo mal gelesen zu haben. Vielleicht möchte jemand, der damit befasst ist, mal nachdenken ob man da hinkommen könnte bzw. was dagegen spricht.

2) Ich verstehe nicht ganz was das Argument mit der Jahressteuer soll. McSeafield hat doch nur behauptet, dass es auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ankommt.

3) Was ich als das stärkste Argument gegen eine Besteuerung von professionellen Pokergewinnen ansähe, ist die Steuergerechtigkeit. Es würde zu einer Situation kommen in der eine Speerspitze von allerhöchstens 5% Steuern zahlen würde, weil es beim Rest schlicht und einfach nicht nachvollziehbar ist, wieviel sie machen. Wurde nicht vor einiger Zeit das Gesetz zu Spekulationsgewinnen aus diesem Grund vom BVerfG ausgehebelt (und daraufhin das Bankgeheimnis gelockert)?! Ich bin jetzt aus der Materie schon zu lange raus um zu sagen, ob der Gedanke Unsinn ist oder nicht. Vielleicht kann jemand der sich besser auskennt (evtl. hijack), was dazu sagen.
07-17-2008 , 07:55 PM
Ich halte die ganze Materie für weitgehend ungeklärt.

Wenn ich meine Pokergewinne dem Finanzamt so serviere oder von einem StB so servieren lasse, dass das Finanzamt nicht daran vorbei kommt, mich zu versteuern, bin ich selbst schuld.

Es gibt imho unzählige legale Argumente, die man gegen eine Besteuerung auffahren kann. Es lohnt sich, diese Argumente zusammenzutragen, statt die Steuerpflicht einfach hinzunehmen. Viele Argumente habe ich bereits andeutungsweise in dem anderen Thread gebracht. Meine Aufzählung ist sicherlich noch nicht vollständig.

Zur Umsatzsteuerpflicht:

Als professioneller Pokerspieler bin ich grundsätzlich auch Unternehmer i.S.d. UStG. Die Frage ist aber, ob ich eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt erbringe, die umsatzsteuerpflichtig ist. Ich sehe keinen Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung.

Anders ist die Problematik für Veranstalter und Betreiber von Glückspielen und Glückspielgeräten. Hier ein interessanter Link zu diesem Thema.

http://www.mkvdp.de/de/aktuell/steue...ecksspiel.html

Ich zitiere einen wichtigen Satz aus dieser Veröffentlichung, der imho auch zu einkommensteuerlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der von mir oben geforderten Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Anlass bietet:

"Bereits die alte Bundesregierung hatte auf die EuGH-Rechtsprechung reagiert und die Änderung des § 4 Nr. 9b UStG angestrebt mit dem Ziel, auch die Umsätze der zugelassenen Spielbanken der Umsatzsteuer zu unterwerfen, um dem Vorwurf des EuGH zur Ungleichbehandlung entgegenzutreten."
07-18-2008 , 02:46 AM
Da durch viele unqualifizierte Beiträge wahrscheinlich der rote Faden verloren wurde und es hier nach meiner Erinnerung mittlerweile der dritte Thread ist, in dem ich zur Besteuerung von Pokergewinnen Stellung nehme, möchte ich meine Meinung wie folgt kurz zusammenfassen:

Normale Pokerspieler müssen keine Steuern bezahlen, weil es wie bei allen Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinnen am Verhältnis Leistung/Gegenleistung fehlt. Diese Auffassung ist abgesichert und auch bereits durch Finanzgerichte so entschieden worden. vgl. z.B. FG Nbg. EFG 79, 339 rkr.

Das ganze Thema der Einkommensbesteuerung kann nur für Berufs- und Falschspieler relevant werden. Ob solche Leute Einkommensteuer bezahlen müssen kann aber zweifelhaft sein. Falschspieler oder Trickbetrüger, die erwischt werden, kommen wahrscheinlich an einer Besteuerung nicht vorbei. Sonstige professionelle Pokerspieler bzw. Berufsspieler müssen sich intensiv mit den steuerlichen Fragen befassen. Diese Leute sollten sich imho einen streiterprobten StB zulegen, der möglichst auch RA sein sollte (keinen sog. Deklarationsberater, die nur mit der Abgabe von Steuererklärungen Geld verdienen will).

Damit beende ich meine Beiträge zu diesem Thema - jedenfalls solange, bis es sich lohnt, hier weiter mitzudiskutieren. Ich selbst werde mit gutem Gewissen nie ESt auf meine Pokergewinne bezahlen, da mir niemand nachweisen kann, dass ich berufsmäßig Poker spiele. Ich betreibe ein Hobby und verfolge keine steuerlich relevante Gewinnerzielungsabsicht.

That's it.

Last edited by McSeafield; 07-18-2008 at 02:53 AM.
07-18-2008 , 02:53 AM
Quote:
Originally Posted by chePoker
Aber ist man nicht der Dumme, wenn man im Gegensatz zu der übergroßen Zahl der Spieler Steuern zahlt?

Ihr könnt mir nicht weiß machen, dass die Anzahl der Steuerzahler im Onlinepokerbusiness groß ist. Die ganzen Studenten auf pokerstrategy oder in den anderen Foren geben doch keine müde Mark ab.
Sonst gäbe es hier viel mehr Meinungen.

Ist es nicht sinnvoller, erst einmal abzuwarten, wie sich die ganze Sache weiter entwickelt?
Ob man nun dumm ist oder nicht, wenn man seine Steuern zahlt, liegt natürlich in deinem Ermessen.

Ich will auch gar nicht suggerien, dass Anzahl von Steuerzahlern groß ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Durchschnittsspieler keine hohen Einkünfte erzeilt und somit kaum etwas zu versteuern hat.

Beispiel:

A ist Student und hat keinen Job. A casht jeden Monat 1000€ aus. Das sind 12000€ p.a.
Diese 12000€ gemindert um den Grundfreibetrag i.d.H. von 7664€, ergeben dass zu versteuernde Einkommen. Wir reden hier 4400€, die mit einem Steuersatz von ca. 15 % versteuert werden müssen. Auch die Gewerbesteuer muss A erst zahlen, sofern sein Gewinn 24.000€ übersteigt.

Will nicht arrogant klingen, aber das sind doch Peanuts. Sicherlich gibt es auch ein paar Spieler, die größere Summen auscashen. Nur diese Leute sollten auch klug genug sein, einen Fachmann aufzusuchen.

Zum letzten Punkt. Keiner muss in Panik verfallen. Ob das FA eure Einkünfte versteuern will oder nicht, hängt vom Sachverstand des Bearbeiters ab. Ich kann mir vorstellen, dass viele Sachbearbeiter mit diesem Thema nicht umgehen können. Von daher werden Ungleichbehandlungen gleicher Sachverhalte wahrscheinlich. Kommt es zu einer Ungleichbehandlung, so ist fraglich, ob ich hier Rechtsmittel ergreifen würde. Die Erfolgsaussichten sind m.M. nach gering.
07-18-2008 , 04:18 AM
Quote:
Originally Posted by MATT111
3 Sachen:

1) Dass professionelle Spieler Unternehmer im Sinne des UStG sind, meine ich auch irhendwo mal gelesen zu haben. Vielleicht möchte jemand, der damit befasst ist, mal nachdenken ob man da hinkommen könnte bzw. was dagegen spricht.

2) Ich verstehe nicht ganz was das Argument mit der Jahressteuer soll. McSeafield hat doch nur behauptet, dass es auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ankommt.

3) Was ich als das stärkste Argument gegen eine Besteuerung von professionellen Pokergewinnen ansähe, ist die Steuergerechtigkeit. Es würde zu einer Situation kommen in der eine Speerspitze von allerhöchstens 5% Steuern zahlen würde, weil es beim Rest schlicht und einfach nicht nachvollziehbar ist, wieviel sie machen. Wurde nicht vor einiger Zeit das Gesetz zu Spekulationsgewinnen aus diesem Grund vom BVerfG ausgehebelt (und daraufhin das Bankgeheimnis gelockert)?! Ich bin jetzt aus der Materie schon zu lange raus um zu sagen, ob der Gedanke Unsinn ist oder nicht. Vielleicht kann jemand der sich besser auskennt (evtl. hijack), was dazu sagen.
Zu 1. Ein Pokerspieler ist Unternehmer i.S.v. § 2 I UStG.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein steuerbarer Umsatz nach § 1 I Nr.1 UStG vorliegt.

Eine Lieferung liegt in Ermangelung eines Gegenstandes nicht vor. Somit kommt nur eine sonstige Leistung in Betracht. Diese ist gegeben, da hierfür jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ausreicht. Des Weiteren muss die Leistung gegen Entgelt erfolgen. Hier wird es problematisch. Die Leistung erfolgt nicht immer gegen Entgelt. Man bietet ja nicht seine Leistung für das bloße spielen an, sondern macht Umsätze durch die Teilnahme an diesem. Folglich liegt hier kein Leistungsaustausch zwischen den Spielern vor.

Spielbanken sind Umsatzsteuerpflichtig, weil sie das Spiel betreiben. Ihre Umsätze sind steuerbar, aber nach § 4 Nr. 9 lit. b UStG steuerbefreit.


Zu 2. Seafield hat recht, wenn er sagt, dass es auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ankommt. Allerdings kann er diesen Satz nicht in den Kontext einordnen.

Dieser Satz bezieht sich auf folgende Sachverhalte.

A erbringt im November eine Leistung. Der Leistungsempfänger zahlt jedoch erst im Februar des nächsten Jahres.

Nach § 11 I S.1 EStG gilt das Zu und Abflussprinzip. Das heißt, Einnahmen müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie erzielt werden. Daraus ergibt sich folgendes, erst wenn mir die Einkünfte tatsächlich zufließen, muss ich sie in diesem Jahr in der Steuererklärung angeben.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass ich nur eine Steuererklärung am Ende des Jahres abgeben muss(vgl.§ 25 EStG).

Des Weitern ist anzumerken, dass jemand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, nicht Einnahmen versteuern muss, sondern den Gewinn(vgl. § 2 II EStG).
Für die Gewinnermittlung ist nicht §8ff EStG maßgeblich, sondern § 4 EStG. Da weder originäre, noch derivative Buchführungspflichten bestehen, ermittelt ein Pokerspieler den Gewinn nicht nach § 4 I EStG, sondern nach § 4 III EStG. Dieser sagt uns, dass Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist. Diese sind immer am Ende des Jahres zu versteuern. Aus gleichheitsrechtlichen Gründen wurde in Seafields Urteil entschieden, dass das Zu und Abflussprinzip nun doch teilweise gilt, sofern es sich um regelmäßige Einkünfte handelt(aber nur § 11 I S.2 EStG).

Das heißt, dass der Gewinn immer erst am Ende des Jahres festzustellen ist. Liegen positive Einkünfte vor, sind diese zu versteuern. Kurzweilige Verluste oder Gewinne sind nicht dem FA anzugeben.

Zu. 3 Dies ist m.M. eine Frage des Risikomanagements der Verwaltung und hat nichts mit Steuergerechtigkeit zu tun.

Ich kann mich aus zeitlichen Gründen nicht weiter mit diesem Thema beschäftigen. Werde aus beruflichen Gründen in den nächsten 4 Wochen nicht posten. Mal sehen, wie sich dieser Thread weiterentwickelt.
07-18-2008 , 06:11 AM
1. könntet ihr zu den Gerichtsurteilen jeweils nen Link posten (falls überhaupt möglich), ich bin als Nichtjurist irgendwie zu blöd diese zu googeln.
a) BGH XI R 48/91 BHF/NV 94, 622; 98, 854, BHF V R 20/91 BStBl. II 94, 54 (ich vermute mal hier handelt es sich um diesen Croupier, der nach der Arbeitszeit noch zockte)
b) FG Nbg. EFG 79, 339 rkr
oder kann jemand kurz erklären wo ich genau danach suchen kann

2. Für mich scheinen hier, wenn ich die obrigen Diskussionnen zusammenfassend betrachte noch 4 Punkte offen:
a) Muss man Umsatzsteuer zahlen?
b) Wann fallen die Gewinne an - zum Zeitpunkt des Cashouts,, oder nach dem spielen?
Pro Cashout Zeitpunkt: - ähnlich Behandlung wie bei Aktien innerhalb der Spekualtionsfrist
Contra Cashout Zeitpunkt: -man könnte Gewinne bereits durch Einzahlungen bei einer Pokerseite oder durch Stehenlassen manipulieren (aber könne dies die Aktienspekulanten nicht auch?)
c) Versteuereung von Liveturniergewinne:
ich sehe selbst zwar keinen Grund warum diese nicht steuerpflichtig sein sollten, aber es wird ja immer wieder gepostet. Handelt es sich hier nur um einen Weitverbreiteten Fehlglaube?
d) Müssen Hobbyspieler gar nicht zahlen - und falls ja - wo ist die Grenze?
07-18-2008 , 06:52 AM
Quote:
Originally Posted by hijack
Zu. 3 Dies ist m.M. eine Frage des Risikomanagements der Verwaltung und hat nichts mit Steuergerechtigkeit zu tun.

Auf was ich hinauswollte sind Neteller-Accounts, Auscashen mit Karte, etc. Da hat denke ich die Verwaltung keinerlei Möglichkeit einblick zu nehmen. Da das bei online Poker ja von 90% der Spieler genutzt wird, stellt sich schon die Frage der Steuergerechtigkeit imo. Aber vielleicht irr ich mich auch.
07-18-2008 , 10:51 AM
Man sollte wohl begründen das Pokern kein Glücksspiel ist, also keine Straftat.
Dann sollte es ähnlich besteuert werden wie andere " skillgames ". Wer Lust hat kann z.B nach Schach googeln, ich hab hier mal ein Urteil zu einem " Profiskatspieler "

Auszug:
Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger als
Berufsspieler Unternehmer war und steuerbare Umsätze ausgeführt hat
---------------------------------------------------------------------- ----------------------
Aus den Gründen:
-------1. Der Kläger hat steuerbare Umsätze bewirkt.
Der Umsatzsteuer unterliegen u. a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9 UStG ------).
a) Die vom Kläger erbrachte sonstige Leistung beim Kartenspiel gegen Geld besteht in der Bereitschaft, nach den Spielregeln unter Übernahme eines Wagnisses mit anderen gegen Geld zu spielen. Damit hat der Kläger eine Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG --- bewirkt, weil er mit seiner Tätigkeit die Erzielung von Einnahmen bezweckt hat. Ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung ist, daß das dieser Leistung zugrunde liegende Rechtsgeschäft gemäß § 762 Abs. 1 BGB lediglich eine unvollkommene Verbindlichkeit, eine sog. Naturalobligation begründet, der das BGB in wesentlichen Punkten die Rechtswirksamkeit, d. h. insbesondere die Durchsetzbarkeit versagt (so auch - zu unwirksamen Rechtsgeschäften - BFH-Urteil -----------------). Die Tätigkeit des Klägers ging nach dem festgestellten Sachverhalt ohnedies über die eines bloßen Spielers hinaus. Sie ist vielmehr durch das Anbieten von Spielmöglichkeiten geprägt. Der Kläger kann einem Veranstalter von Spielen gleichgestellt werden, zumal er - als Spieler bekannt - an einem bestimmten Ort und zu festen Zeiten anderen Personen die Spielmöglichkeit eröffnete.
b) Die Leistung beim Kartenspielen mit mehreren Mitspielern erbringt der einzelne Spieler gegenüber den Mitspielern. Es handelt sich nicht um Gesellschafterbeiträge, denen Gewinnausschüttungen gegenüberstehen.
Ein Spiel i. S. des § 762 Abs. 1 BGB ist ein auf einen Austausch von Leistungen der Spieler gerichteter gegenseitiger Vertrag (vgl. bereits Senatsentscheidung v-----f.; herrschende Meinung im Zivilrecht, -----------.). Die Beteiligten eines Spieles i. S. des § 762 BGB versprechen sich wechselseitig eine Leistung als Gewinn unter entgegengesetzten Bedingungen, so daß der Eintritt der einen zugleich die andere vereitelt. Der Spieler beteiligt sich, um den Gewinn für sich zu erlangen. Daher fehlt bei Kartenspielen für die Annahme eines Gesellschaftsvertrags der gemeinsame Zweck i. S. des § 705 BGB (------------).
c) Der Kläger hat seine Leistung als Berufsspieler ,gegen Entgelt`, d. h. im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht.
Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zweck der Entgelterzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ----); es muß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet (Senatsurteil----------).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Ob bereits die Gewinnmöglichkeit - die Chance, etwas aufgrund des Spieles zu erlangen - die zivilrechtlich bedeutsame Gegenleistung ist, die sich die Mitspieler für ihre jeweilige Leistung, sich am Spiel zu beteiligen, gegenseitig gewähren . . ., kann hier dahinstehen. Der Kläger konnte jedenfalls erwarten, Geld aufgrund der Spiele zu gewinnen. Der vom FG festgestellte Sachverhalt ist so zu verstehen, daß der Kläger aufgrund seiner durch jahrelange Spielpraxis vermittelten Überlegenheit gegenüber den Mitspielern konkret und ernsthaft damit rechnen konnte, Spielgewinne zu kassieren. Weil er damit auf ein Entgelt seiner Mitspieler abzielt, steht der Steuerbarkeit nicht entgegen, daß er auch aus Spielleidenschaft gespielt hat. Die Umstände, die einen Leistungswillen auslösen, sind für die Steuerbarkeit der Leistung grundsätzlich unbeachtlich (Senatsentscheidungen in BFHE -----------).
2. Der Kläger ist auch als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätig gewesen (§ 2 Abs. 1 UStG ---) . . . Das FG hat . . . gewürdigt, daß der Kläger im Hinblick auf den täglichen Umfang seiner Spieltätigkeit und auf die Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgegangen, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig gewesen ist.
Er ist Berufsspieler, der nach seiner eigenen Darstellung und nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt seine ,Dienste` in einem Spielsalon anbietet und von der Spielertätigkeit lebt. Als Indiz für die Unternehmereigenschaft hat das FG ferner die mehrjährige Dauer der Spielertätigkeit des Klägers sowie seine dadurch und durch seine Tätigkeit als Croupier gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen angesehen, aufgrund deren er im Gesamtergebnis mit einem Spielerfolg nachvollziehbar rechnen konnte.
[Die Würdigung des FG, der Kläger sei Berufsspieler] . . . ist auch richtlinienkonform ------------
3. . . . FA und FG durften die Summe der in den Streitjahren vereinnahmten Entgelte gemäß § 162 AO ---- schätzen, da diese mit dem vom Kläger angegebenen monatlichen Reingewinn von --- DM nicht übereinstimmen. Weil . . . nach jedem einzelnen Spiel abgerechnet wurde, konnte als Bemessungsgrundlage (Entgelt) nur der Spielgewinn aus jedem Spiel, das der Kläger gewonnen hatte, in Betracht kommen . . .

Ende Auszug:


Und das kommt den Pokerspielern schon sehr nahe.
07-18-2008 , 11:09 AM
Quote:
Originally Posted by solucky
Und das kommt den Pokerspielern schon sehr nahe.
Nur dann, wenn er im Hinterzimmer einer Gastwirtschaft oder sonstwo in unerlaubter Weise ein Pokerspiel organisiert.
07-18-2008 , 12:54 PM
Quote:
Originally Posted by solucky
Die Tätigkeit des Klägers ging nach dem festgestellten Sachverhalt ohnedies über die eines bloßen Spielers hinaus. Sie ist vielmehr durch das Anbieten von Spielmöglichkeiten geprägt. Der Kläger kann einem Veranstalter von Spielen gleichgestellt werden, zumal er - als Spieler bekannt - an einem bestimmten Ort und zu festen Zeiten anderen Personen die Spielmöglichkeit eröffnete.
Dies ist genau das Urteil, das NICHT beispielhaft für Onlinepoker herangezogen werden kann.
07-18-2008 , 01:13 PM
Genauer, weils mich interessiert:

Der BFH hat in dem oben von solucky zitierten Urteil (BFH vom 26.8.1993 V R 20/91, BStBl. 1994 II S. 54) für alle Beteiligten einen auf Austausch von Leistungen der Spieler gerichteten gegenseitigen Vertrag angenommen und in diesen Leistungsaustauschen eine umsatzsteuerrelevante sonstige Leistung erkannt. Aus dem Urteil könnte man ableiten, dass bereits die Teilnahme an einem verbotenen Kartenspiel Umsatzsteuer auslösen könnte. Ich halte das Urteil insoweit für überholt.

Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession (oder dem Veranstalter bzw. Betreiber) zuzurechen - BFH, Urteil vom 22. September 2005 - V R 52/01.

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2006/xx060278.html

Es gilt umsatzsteuerlich die Lösung, auf die ich weiter oben bereits in einem Link hingewiesen habe und im übrigen mein vorstehender Satz, dass nur der Veranstalter, Betreiber oder Organisator eines verbotenen Glückspiels mit Umsatzsteuer zu rechnen hat.

Last edited by McSeafield; 07-18-2008 at 01:26 PM.
07-18-2008 , 03:24 PM
Wenn meine Rechtsauffassung zu diesem Urteil unzutreffend ist oder durch Richterrecht das alte Urteil in Bezug auf den Leistungsaustausch der Spieler erneut bestätigt wird, dann wäre die Auswirkung imho fatal.

Umsatzsteuerlicher Unternehmer im Sinne von § 2 UStG ist man bei Wiederholungsabsicht relativ schnell. Der Ort der sonstigen Leistung wäre beim Pokerspiel nach § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, d.h. ein deutscher Online-Pokerspieler erbringt seine Leistung grds. in Deutschland - egal wo die Pokerseite lokalisiert ist. Eine Steuerbefreiung ist in §4 UStG nicht geregelt. Der deutsche Pokerspieler könnte sich dann nur auf Art. 13 Teil B Buchst.f der 6. Richtlinie 77/388/EWG und/oder auf Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen.
07-25-2008 , 04:32 AM
Quote:
Originally Posted by sh@dy
So nervig solche dämlichen Antworten...
Lol
Was bist Du denn für ein Honk ? Ich mache in wenigen Monaten meinen Steuerberater. Wenn ich natürlich eine Mandanten hätte würde ich aus Risikogesichtspunkten auch sagen, ja, vielleicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc., gib mal schön an dann sind wir beide auf der sicheren Seite.
Imo ist das aber Nonsense.
07-25-2008 , 05:29 AM
Quote:
Originally Posted by gustavv
Lol
Was bist Du denn für ein Honk ? Ich mache in wenigen Monaten meinen Steuerberater. Wenn ich natürlich eine Mandanten hätte würde ich aus Risikogesichtspunkten auch sagen, ja, vielleicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc., gib mal schön an dann sind wir beide auf der sicheren Seite.
Imo ist das aber Nonsense.

Guter Punkt.

Steuerberater haben selbstverständlich ein Interesse daran, dass ihre Kunden befürchten Steuern zahlen zu müssen. Würde der Steuerberater sagen "Machen Sie sich keine Gedanken, Pokergewinne sind nicht zu versteuern." würde er logischerweiße Kunden verlieren. Erzählt er aber wie oben erwähnt, dass das FA demnächst Pokerspieler kontrollieren will, so kann er auf weitere Kunden hoffen.
07-25-2008 , 01:10 PM
Quote:
Originally Posted by gustavv
Lol
Was bist Du denn für ein Honk ? Ich mache in wenigen Monaten meinen Steuerberater. Wenn ich natürlich eine Mandanten hätte würde ich aus Risikogesichtspunkten auch sagen, ja, vielleicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc., gib mal schön an dann sind wir beide auf der sicheren Seite.
Imo ist das aber Nonsense.
hehe,

da ich bereits weit über 1000 Euro in Anwälte und Steuerberater investiert habe und auch ohne Ende Zeit (die noch deutlich kostbarer ist ), lasse ich euch mal schön weiter rumphilosophieren und freue mich auf die Zukunft.

Gibt es eigentlich ne unsympatischere, egoistischere Personengruppe aus Rechthabern als Pokerspieler?
07-25-2008 , 02:17 PM
Quote:
Originally Posted by sh@dy
Gibt es eigentlich ne unsympatischere, egoistischere Personengruppe aus Rechthabern als Pokerspieler?
Da stimme ich dir zu. Die meisten Leute in den Onlinepokerforen sind rechthaberisch, arrogant, eifersüchtig, gierig, herablassend, usw.

Bei der Versteuerung von Pokergewinnen ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
07-25-2008 , 03:08 PM
Quote:
Originally Posted by gustavv
Lol
Was bist Du denn für ein Honk ? Ich mache in wenigen Monaten meinen Steuerberater.
Lol. Da darfst dich ranhalten.
07-25-2008 , 03:24 PM
Quote:
Originally Posted by MATT111
Lol. Da darfst dich ranhalten.
QFT
07-26-2008 , 05:01 AM
Quote:
Originally Posted by sh@dy
hehe,

da ich bereits weit über 1000 Euro in Anwälte und Steuerberater investiert habe und auch ohne Ende Zeit (die noch deutlich kostbarer ist ), lasse ich euch mal schön weiter rumphilosophieren und freue mich auf die Zukunft.

Gibt es eigentlich ne unsympatischere, egoistischere Personengruppe aus Rechthabern als Pokerspieler?
Dann sei doch so gut und lasse uns an deinen Erkenntnissen teilhaben.
07-26-2008 , 06:45 AM
Quote:
Originally Posted by pokerbot_v7
Dann sei doch so gut und lasse uns an deinen Erkenntnissen teilhaben.
Es reicht, wenn man meine Posts zur Besteuerung durchliest. Viel mehr kann euch auch ein StB nicht sagen. Nur das übliche BlaBla.

Btw. ich bin imho nicht rechthaberisch. Kann den o.a. Satz von sh@dy aber zu 100% zustimmen. Das gilt insb. auch für den deutschen Ableger dieses Forums. Nach meiner Erfahrung gibt es aber noch wesentlich schlimmere, aber in dieser Hinsicht auch Pokerforen mit wesentlich besserer Streitkultur. Ich habe manchmal den Eindruck, dass unsere amerikanischen Kollegen mehr Stil haben (nicht immer - aber oft). Allerdings scheint auch dieses Forum auf dem Weg der Besserung. Ich will nicht alles schlecht reden und bin optimistisch. Sorry für diesen Offtopic-Kommentar. Aber er musste mal sein.

In BBV gibt es heute eine interessante Fortsetzung dieses Threads und die historische Chance, die Wahrheit über Poker zu erfahren. "McSeafield hat Recht"!

Last edited by McSeafield; 07-26-2008 at 06:51 AM.

      
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