Quote:
Originally Posted by MATT111
3 Sachen:
1) Dass professionelle Spieler Unternehmer im Sinne des UStG sind, meine ich auch irhendwo mal gelesen zu haben. Vielleicht möchte jemand, der damit befasst ist, mal nachdenken ob man da hinkommen könnte bzw. was dagegen spricht.
2) Ich verstehe nicht ganz was das Argument mit der Jahressteuer soll. McSeafield hat doch nur behauptet, dass es auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ankommt.
3) Was ich als das stärkste Argument gegen eine Besteuerung von professionellen Pokergewinnen ansähe, ist die Steuergerechtigkeit. Es würde zu einer Situation kommen in der eine Speerspitze von allerhöchstens 5% Steuern zahlen würde, weil es beim Rest schlicht und einfach nicht nachvollziehbar ist, wieviel sie machen. Wurde nicht vor einiger Zeit das Gesetz zu Spekulationsgewinnen aus diesem Grund vom BVerfG ausgehebelt (und daraufhin das Bankgeheimnis gelockert)?! Ich bin jetzt aus der Materie schon zu lange raus um zu sagen, ob der Gedanke Unsinn ist oder nicht. Vielleicht kann jemand der sich besser auskennt (evtl. hijack), was dazu sagen.
Zu 1. Ein Pokerspieler ist Unternehmer i.S.v. § 2 I UStG.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein steuerbarer Umsatz nach § 1 I Nr.1 UStG vorliegt.
Eine Lieferung liegt in Ermangelung eines Gegenstandes nicht vor. Somit kommt nur eine sonstige Leistung in Betracht. Diese ist gegeben, da hierfür jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ausreicht. Des Weiteren muss die Leistung gegen Entgelt erfolgen. Hier wird es problematisch. Die Leistung erfolgt nicht immer gegen Entgelt. Man bietet ja nicht seine Leistung für das bloße spielen an, sondern macht Umsätze durch die Teilnahme an diesem. Folglich liegt hier kein Leistungsaustausch zwischen den Spielern vor.
Spielbanken sind Umsatzsteuerpflichtig, weil sie das Spiel betreiben. Ihre Umsätze sind steuerbar, aber nach § 4 Nr. 9 lit. b UStG steuerbefreit.
Zu 2. Seafield hat recht, wenn er sagt, dass es auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ankommt. Allerdings kann er diesen Satz nicht in den Kontext einordnen.
Dieser Satz bezieht sich auf folgende Sachverhalte.
A erbringt im November eine Leistung. Der Leistungsempfänger zahlt jedoch erst im Februar des nächsten Jahres.
Nach § 11 I S.1 EStG gilt das Zu und Abflussprinzip. Das heißt, Einnahmen müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie erzielt werden. Daraus ergibt sich folgendes, erst wenn mir die Einkünfte tatsächlich zufließen, muss ich sie in diesem Jahr in der Steuererklärung angeben.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass ich nur eine Steuererklärung am Ende des Jahres abgeben muss(vgl.§ 25 EStG).
Des Weitern ist anzumerken, dass jemand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, nicht Einnahmen versteuern muss, sondern den Gewinn(vgl. § 2 II EStG).
Für die Gewinnermittlung ist nicht §8ff EStG maßgeblich, sondern § 4 EStG. Da weder originäre, noch derivative Buchführungspflichten bestehen, ermittelt ein Pokerspieler den Gewinn nicht nach § 4 I EStG, sondern nach § 4 III EStG. Dieser sagt uns, dass Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist. Diese sind immer am Ende des Jahres zu versteuern. Aus gleichheitsrechtlichen Gründen wurde in Seafields Urteil entschieden, dass das Zu und Abflussprinzip nun doch teilweise gilt, sofern es sich um regelmäßige Einkünfte handelt(aber nur § 11 I S.2 EStG).
Das heißt, dass der Gewinn immer erst am Ende des Jahres festzustellen ist. Liegen positive Einkünfte vor, sind diese zu versteuern. Kurzweilige Verluste oder Gewinne sind nicht dem FA anzugeben.
Zu. 3 Dies ist m.M. eine Frage des Risikomanagements der Verwaltung und hat nichts mit Steuergerechtigkeit zu tun.
Ich kann mich aus zeitlichen Gründen nicht weiter mit diesem Thema beschäftigen. Werde aus beruflichen Gründen in den nächsten 4 Wochen nicht posten. Mal sehen, wie sich dieser Thread weiterentwickelt.