Hallo,
hab mir jetzt mal die ersten 4 Pages durchgelesen und bin erschreckt wieviel Blödsinn hier verbreitet wird.
Grds. gilt nach dem EStG, dass Einkünfte aus Glücksspiel steuerfrei sind. Warum? Weil sie nicht im Einnahmenkatalog gem. § 2 EStG aufgeführt sind. Grds heißt, es gibt natürlich auch Ausnahmen. Einnahmen aus Glücksspiel werden dann nicht mehr steuerfrei behandelt, wenn es zu einer gewerblichen Tätigkeit wird gem. § 15II EStG. Dafür müsste man folgende Kriterien erfüllen:
- selbständige nachhaltige Tätigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
d.h. Du handelst auf eigene Rechnung(eigenes Geld) und hast die Absicht in Zukunft Gewinn zu erzielen bzw. hast es schon gemacht. Dann widerrum fällst Du in den Einnahmekatalog nach § 2 EStG und erzielst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die widerrum mit anderen Einkommensarten addiert werden können, z.B. aus nichtselbständiger Arbeit(Anstellungsverhältnis). Demnach wirst Du dann steuerpflichtig. Jetzt lautet die Frage jedoch,ob Du im Jahr über den Grundfreibetrag von 7664€ kommst nach § 32a ESTG(Einkommenssteuertarif). Falls ja, kannste Dir dort auch deinen Tarif ausrechnen. Also biste denke ich mal steuerbar und steuerpflichtig.Hier zu beachtet wäre noch dann die Pauschbeträge, die du abziehen könntest, sofern nicht höhere Beträge nachgewiesen werden. Aktuell wäre auch wieder die Pendelpauschale zu berücksichtigen
!!! Solltest Du deine Steuererklärung machen, bist Du natürlich durch das Steuergeheimnis nach dem § 30 AO geschützt.Demnach hast Du nichts zu befürchten. ( siehe auch den Artikel darüber). Umsatzsteuerlich erbringst Du als Berufskartenspieler eine sonstige Leistung nach BVerfG, d.h. Du könntest zum Vorsteuerabzug berechtigt sein für Gegenstände, die Du min. 10% "betrieblich" nutzt, z.B. kaufst Du dir ein teueres Kartenset, welches Du zu 100% betrieblich nutzt, demnach könntest Du dann die komplette UST. zurückholen vom Finanzamt.
So nun zur Sache mit der Schätzung. Die Steuerbescheide werden meistens nach §§ 164, 165 AO vorläufig und unter Vorbehalt geschätzt, d.h. Du könntest die Schätzung abwarten und die daraus resultierende Steuerfestsetzung aktzepieren oder du erklärst danach deine Steuern, wonach Du sofort die Aussetzung der Vollziehung beantragst und Einspruch einlegst.
So, ich hoffe, ich konnte bisschen Licht ins Dunkel bringen!!?!!
P.S. Vergesst bitte die 183 - Tage - Regel, es gibt sie, aber das betrifft meistens andere Bereiche. Entscheidend wird meistens der Lebensmittelpunkt mit dem Hauptwohnsitzt sein
Grüße