Gerichtsurteil zu Pokerturniere
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Gericht/Institution: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Erscheinungsdatum: 10.06.2008
Entscheidungsdatum: 10.06.2008
Aktenzeichen: 4 B 606/08
Zulässigkeit von Pokerturnieren
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren getroffen.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der "Poker-Bundesliga" in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 €, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers ("Re-Buy") besteht nicht. Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom VG Münster mit Beschluss vom 03.04.2008 abgelehnt.
Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das OVG Nordrhein-Westfalen stattgegeben.
Nach Auffassung des Gerichts ist das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlen, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben wird, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben wird, in Betracht. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin nunmehr zu prüfen hat, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handelt und sie zu untersagen sind, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlen. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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also grünes licht in nrw?
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