Nun ein oder mehrere Bankkonten im Ausland haben ist nicht verboten und noch keine Straftat, kann aber den Komfort beim Zahlungsverkehr deutlich erhöhen. Einige deutsche Politiker und politische Parteien haben ganz offen Millionen auf ausländischen Konten liegen und sind deshalb ebenfalls nicht bestrafbar.
Beispiel. Und was diese Leute können, können Pokerspieler schon lange.
Dreh die Betrachtung um. Ein Online-Pokerspieler wird gem. § 11 GwG mit großer Wahrscheinlichkeit wegen Geldwäscheverdacht bei der zuständigen Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft denuziert, wenn er seine Pokergewinne regelmäßig auf ein deutsches Bankkonto (von Neteller oder Moneybookers kommend) auscasht. Diese Meldungen gem. § 11 GwG sind aus meiner Sicht verfassungswidrig und rechtswidrig. (Das war den Politikern, die diese Vorschrift eingeführt haben, vermutlich sogar bewußt! Das hat sie aber nicht davor abgehalten, das rechtswidriges Denuziantentum trotzdem im deutschen Recht zu verankern). Um diese rechtswidrige Behandlung zu umgehen, lässt sich ein ausländisches Konto aus meiner Sicht jederzeit auch vor einem Staatsanwalt rechtfertigen. Insoweit hätte ich überhaupt keine Bedenken und deshalb sage ich das hier auch laut.
Normale Pokergewinne sind aus meiner Sicht in Deutschland nicht zu besteuern. Einschlägige Rechtssprechung, die das Gegenteil behauptet, sehe ich bislang nicht. Besorgen würden mich nur laufende Rakeback-Zahlungen, da es sich insoweit nicht um Einkünfte handelt, die vom Zufall abhängig sind.
Wenn der Strafrechtler allerdings mit der falschen Schutzbehauptung argumentiert, dass die Pokergewinne aus einem Geschicklichkeitsspiel resultieren, dann hat man natürlich auch für normale Pokergewinne ein steuerrechtliches Problem an der Backe.
Soweit Zinserträge auf ausländischen Konten realisiert werden, sind diese zu versteuern. Man kann das Besteuerungsproblem allerdings legal umgehen, indem man sein Geld inflationsgeschützt in Gold anlegt und auf Zinserträge verzichtet. Bei der Einführung von Geld oder Gold nach Deutschland im größerem Umfang muss man noch einige zollrechtliche Deklarationspflichten beachten.
Die Betrachtung kann sich aus meiner Sicht schlagartig nur wegen § 285 StGB ändern. Sobald diese Vorschrift greift und der Straftatbestand (unerlaubte Teilnahme an einem Glücksspiel) voll nachgewiesen ist, muss man sich warm anziehen - und zwar unabhängig von der Frage, wie viel man beim Online-Poker gewonnen oder verloren hat (entscheidender ist dann eher, wieviel man beim unerlaubten Glücksspiel eingesetzt hat - genau das muss der Staatsanwalt beweisen und das kann er sehr gut, wenn er Rakeback-Abrechnungen kennt!). Derzeit hätte ich vor § 285 StGB noch keine Angst. Angst habe ich nur vor dem Aufwand im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (allein das kann bereits teuer und unangenehm werden). Allerdings erwarte ich, dass der Gesetzgeber in unserem Bananenstaat demnächst ein einwandfreies Glückspielgesetz vorlegen wird, in dem es auch keine strafrechtlichen Zweifel mehr gibt.