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06-12-2014 , 06:19 AM
Heute erging das Urteil vom EuGH in der Rechtssache C‑156/13. Dabei ging es darum ob eine liberale Ausnahmeregelung die es in Schlewswig Hohlstein für kurze Zeit gab mit dem vom EuGH formulierten Grundsatz der Kohärenz vereinbar ist.

Das EuGH hat heute wenig überraschend entschieden, dass die Ausnahmeregelung in SH, die es für kurze Zeit gab nicht zu einer unionsrechtlichen Unzulässigkeit des Glücksspielstaatsvertrags führt.

Damit ist die Situation in Deutschland jetzt wie folgt, in Schleswig Hohlstein gibt es knapp zwei dutzend Anbieter die legal Online Poker anbieten dürfen, allerdings nur innerhalb von SH und bis 2017 wenn ich das Jahr gerade richtig im Kopf habe.


Auf Bundesebene ist ein Lizenzierungsverfahren in gang für die Vergabe von 20 Sportwettkonzessionen (Kein Poker), dieses startete 2012 liegt aber auf Eis, weil kein Bewerber die doch sehr hohen Anforderungen erfüllen konnte. Das für die Vergabe zuständige hessiche Innenministerium bereitet sich derzeit auf eine Klagewelle der abgehlehnten Bewerber vor und kann nach eigenen Angaben keinen genauen Zeitpunkt für die Vergabe der Lizenzen vorhersagen.

Was bleibt?

Die expansive Politik bei Spielhallen steht im Gegensatz steht in einem sehr starken Kontrast zu dem Verbot von Online Poker. Nach dem Carmen Media Urteil 2010 stellt sich damit insbesonders die Frage, wie weit dies mit den Vorgaben des EuGH vereinbar ist, die besagen, dass es dem Gesetzgeber nicht gestattet ist, auf der einen Seite ein Monopol oder Verbot mit dem Schutz der Verbraucher zu rechtfertigen auf der anderen Seite aber eine sehr expansive Glücksspielpolitik zu betreiben, die dem Schutz der Verbraucher entgegenläuft.

Bis diese Frage vor Gericht geklärt wird, wenn sie überhaupt geklärt wird, werden noch ein paar Jahre vergehen.

Last edited by JacktheDumb; 06-12-2014 at 06:31 AM.
06-12-2014 , 05:05 PM
Danke für die Zusammenfassung

sent from phone
06-13-2014 , 12:50 AM
jeppp, well done! vielen dank!

      
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